Konföderation von Warschau

Die Konföderation von Warschau (auch Warschauer Religionsfriede genannt, lat. pax dissidentium) war ein politischer Rechtsakt vom 28. Januar 1573 zur Bildung einer Generalkonföderation während der Tagung des Konvokationssejms, der die Wahl eines neuen polnischen Königs vorbereitete. Die Konföderation verfolgte auch das Ziel eines konfessionellen Toleranzedikts, bei gleichzeitiger politischer Gleichstellung der Dissidenten mit den Katholiken.

Die Konföderation von Warschau stellte eine bedeutende Entwicklung in der polnischen Geschichte dar und wird als der Beginn der durch das Staatsrecht gesicherten Religionsfreiheit in Polen-Litauen betrachtet. In der Folge konnte die Konföderation nicht alle religiösen Konflikte und Spannungen im Staat verhindern, doch garantierte sie den konfessionellen Randgruppen, den sogenannten Dissidenten, die nicht der dominierenden katholischen Staatsreligion folgten, religiöse Toleranz, Bürgerrecht und politische Gleichstellung. Sie sicherte gleichzeitig den inneren Frieden und Stabilität in der I. Rzeczpospolita, besonders in einer Zeit der großen Glaubensumbrüche im Europa des 16. und 17. Jahrhunderts, die z. B. in blutigen Hugenottenkriegen und im verheerenden Dreißigjährigen Krieg gipfelten.

Im Warschauer Religionsfriedensvertrag von 1573, wie die rechtlichen und konfessionellen Vorgänge, Regelungen und Einigungen zur Zeit der Konföderation von Warschau auch bezeichnet werden, wurden den Protestanten, „Griechen“ und Armeniern durch die Republik und den König alle Rechte der Katholiken zugestanden. Die Generalkonföderation von 1573 gilt in der europäischen Historiographie als ein „Meilenstein der Glaubensfreiheit“, bezog sich aber zunächst auf die im europäischen Vergleich breitere adelige Schicht und das Bürgertum in Polen-Litauen; der Bauernstand war von ihr ausgeschlossen.

  1. Sylvie Le Grand, in: Hans Jürgen Heringer u. a.: Tendenzen der deutschen Gegenwartssprache, 1994, S. 234.
  2. Einschließlich der protestantischen Antitrinitarier (Polnische Brüder), deren Lehre bei konservativen Katholiken und nicht-antitrinitarischen Protestanten als Häresie 1. Grades galt (vgl. Michael Servetus). Die Existenz der antitrinitarischen Kirche auf dem Boden des Königreichs Polen und des Großfürstentums Litauen wurde von den dortigen adeligen Machthabern vor der jesuitischen Gegenreformation unter Schutz gestellt und von den Institutionen der I. Republik und dem Königtum bis 1658/61 geduldet; Konfederacja warszawska 1573 roku wielka karta polskiej tolerancji, opr. M. Korolko, J. Tazbir, Warszawa Instytut Wydawniczy PAX 1980.
  3. Mit „Griechen“ sind die christlich-orthodoxen Weißrussen und Ukrainer gemeint.
  4. Talvj: Übersichtliches Handbuch einer Geschichte der slavischen Sprachen und Literatur. Leipzig 1852, S. 200.
  5. Gottfried Schramm: Ein Meilenstein der Glaubensfreiheit. Der Stand der Forschung über Ursprung und Schicksal der Warschauer Konföderation von 1573. In: Zeitschrift für Ostforschung 24 (1975), S. 711–736.
  6. Bis zu 10 % der Einwohner gehörten in Polen-Litauen dem Adelsstand an. Kein anderer europäischer Staat, außer Ungarn, hatte einen derart hohen Adelsanteil; dort betrug er zumeist lediglich etwa 1–3 %.
  7. Hinsichtlich des Bauernstandes galt in der Regel der Status quo; ausgenommen davon waren im „großen Maßstab“ die Gebiete des Königlichen Preußen, des Herzogtums Preußen, des Herzogtums Kurland und Semgallen sowie des Herzogtums Livland.
  8. Hans Joachim Müller: Irenik als Kommunikationsreform: das Colloquium Charitativum von Thorn 1645, S. 72.