Kreditereignis

Ein Kreditereignis (englisch Credit Event) ist allgemein im Kreditwesen ein bestimmtes Ereignis, durch das ein Kreditnehmer den Schuldendienst aus der Gewährung von Krediten nicht, nicht vollständig oder verspätet erfüllt. Speziell im Kreditderivatehandel wird durch ein Kreditereignis eine Zahlungspflicht des Sicherungsgebers gegenüber dem Sicherungsnehmer aus denselben Gründen ausgelöst. Pendant im Versicherungswesen ist das Schadensereignis. Im Bankwesen ist das Kreditereignis ein Ereignis, bei dem der Kreditnehmer eines Kredits oder der Schuldner einer Anleihe den Schuldendienst nicht, nicht vollständig oder verspätet leistet oder eine Restrukturierung oder Umschuldung stattfindet. Das Kreditereignis ist auf Anleihen, Kredite jeder Art und Kreditderivate anwendbar, sofern es in den Anleihebedingungen, Kreditbedingungen und Kreditderivats-Verträgen genau definiert ist. Es handelt sich rechtlich um einen Schuldnerverzug (englisch default).

Zwei im Risikomanagement verwendete Vertragsklauseln, die in Anleihebedingungen und Kreditverträgen verwendet werden, sind die Default-Klausel und die Cross-Default-Klausel, die sich mit bestimmten Kreditereignissen decken. Diese Klauseln stellen einen Unterfall der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage dar, wonach die Vertragsparteien von keiner Änderung der äußeren Umstände ausgehen, die für den Vollzug eines Vertrages entscheidend sind. Danach wird die Gültigkeit eines Vertrages von den bei Vertragsabschluss vorhandenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien über den künftigen Eintritt gewisser Umstände abhängig gemacht (siehe Clausula rebus sic stantibus). Seit Januar 2002 ist die „Störung der Geschäftsgrundlage“ in § 313 Abs. 1 BGB enthalten, die vorliegt, wenn nach Vertragsabschluss schwerwiegende Umstände eintreten, die ein Festhalten am Vertrag mindestens einem Vertragspartner unmöglich machen.

Bei Versicherungsverträgen wird das Schadensereignis genau definiert, damit der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Ereignisses entscheiden kann, ob ein Versicherungsfall (Schadensfall) vorliegt und die vereinbarte Versicherungsleistung vom Versicherer zu erbringen ist. Ähnlich wirken im Bankwesen die Covenants, die eine Kreditkündigung durch den Kreditgeber bei Krediten oder den Gläubiger bei Anleihen auslösen, falls ein bestimmtes, im Kreditvertrag oder den Anleihebedingungen genau definiertes Ereignis beim Schuldner oder sonst wie eintritt.

  1. Wolfgang Gerke (Hrsg.), Gerke Börsen Lexikon, 2002, S. 205