Mäßigungsgebot

Das Mäßigungsgebot ist ein Begriff aus dem deutschen Beamtenrecht. Es ist für Bundesbeamte in § 60 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und für Landes- und Kommunalbeamte in § 33 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) geregelt und zählt zu den Grundpflichten der Beamten. Für Soldaten ergibt sich aus § 15 des Soldatengesetzes (SG) und für Richter aus § 39 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) ein entsprechendes Gebot.