Maßnahmenhierarchie

Durch geeignete Maßnahmen im Arbeitsschutz muss der Arbeitgeber nach den allgemeinen Grundsätzen in § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sicherstellen. Diese Maßnahmen betreffen die Technik, die Arbeitsorganisation, die Arbeitsumwelt und die sozialen Beziehungen am Arbeitsplatz. Dabei muss der Arbeitgeber eine vorgegebene Rangfolge (Hierarchie) der zu ergreifenden Maßnahmen einhalten.

Diese Hierarchie der Maßnahmen im Arbeitsschutz wurden von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) früher in drei und aktuell in fünf Stufen eingeteilt (Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit in Deutschland).

Die Merkregel „Arbeitsschutz ist TOP“ stellt diese Reihenfolge dar: Zuerst sollten immer die technischen Maßnahmen (T, Stufe eins und zwei bzw. Punkt 1 bis 3 in der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1111, s. u.) ausgeschöpft werden, dann die organisatorischen (O, Stufe 3 bzw. Punkt 4), und erst wenn dies nicht möglich ist, sollte zu den persönlichen Schutzmaßnahmen (P, Stufe vier und fünf bzw. Punkt 4 und 5) gegriffen werden. Besonders durch die Gefahrstoffverordnung wird das TOP-Prinzip um einen Punkt Substitution als ersten Punkt zum STOP-Prinzip erweitert. Substitution von Gefahrstoffen bedeutet, dass Substanzen mit besonderem Gefährdungspotential (besonders CMR-Stoffe) durch ungefährlichere Substanzen ersetzt werden müssen, soweit es technisch möglich ist.

Die BG Regel 527 (DGUV Information 211-005) berücksichtigt primär die Gegebenheiten des Arbeitsplatzes. Dort gilt das Aufstellen von Schildern oder eine einfache Belehrung vor Ort immer als die schwächste Schutzmaßnahme, weil sie einen „Ortsfremden“, der „unvorbereitet“ an den Arbeitsplatz mit der entsprechenden Gefährdung kommt, nicht schützt, während z. B. ein getragener Helm auch ohne Unterweisung wirkt. Tatsächlich muss dafür aber eine Grundunterweisung vorliegen, sonst würde der Helm ja nicht getragen werden.

Die TRBS 1111 argumentiert aus Sicht der Verantwortungsseite: Welche Schritte müssen Verantwortliche (in der Regel der Arbeitgeber) umsetzen, um die Gefährdung richtig zu beurteilen? In der TRBS (der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2009/104/EG) wurde die Reihenfolge der Maßnahmen im Arbeitsschutz geändert, d. h. Schulungen und Unterweisungen finden sich vor dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstung.

In manchen Arbeitsschutzmanagementsystemen werden Schulungen und Unterweisungen allein nicht als Schutzmaßnahmen anerkannt. Sie müssen zumindest mit organisatorischen Maßnahmen gekoppelt sein (z. B. Freigabeverfahren).

Das TOP-Prinzip muss stets angewendet werden. Es gilt auch für alle dem Arbeitsschutzgesetz zugeordneten Verordnungen (z. B. die Betriebssicherheitsverordnung).

  1. Axel Herbst: TOP: Rangfolge im Arbeitsschutz. In: Gute Arbeit. Band 5, 2017.
  2. Holz und Metall BG (BGHM) BGI 527   S12
  3. Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN): TRGS 500 5.1
  4. BAuA: TRGS 600