Massegläubiger

Massegläubiger sind solche Gläubiger des Insolvenzschuldners, die während eines laufenden Insolvenzverfahrens bevorzugt vor den Insolvenzgläubigern aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind, d. h. vorweg und außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens (§ 53 Insolvenzordnung (InsO)). Ihre Forderungen werden als Masseverbindlichkeiten bezeichnet.

Der Vorwegbefriedigung der Massegläubiger gehen allerdings Aussonderung (§ 47, § 48 InsO), Absonderung§ 49 ff. InsO) sowie die Aufrechnung nach § 94 bis § 96 InsO vor.