Midijob
Als Midijob bezeichnet man in Deutschland seit 2003 ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich oberhalb der Minijob-Grenze.
Seit dem 1. Januar 2026 erstreckt er sich von 603,01 bis 2.000 Euro (bis Dezember 2025 von 556,01 Euro bis 2.000 Euro). Anders als eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) sind Midijobs in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig. Jedoch hängt im Übergangsbereich der Arbeitnehmeranteil von der Höhe des Bruttoarbeitsentgeltes ab, während der normale Arbeitgeberbeitrag gilt. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
Im Gegensatz zu Minijobs sind Midijobs auch nicht steuervergünstigt, so dass sie auch beim Ehegattensplitting wie alle übrigen Einkünfte, die nicht auf Minijobs beruhen, zur Steuerberechnung herangezogen werden.
Mit Einführung der Gleitzone wollte man 2003 den Wechsel von einer versicherungsfreien in eine versicherungspflichtige Tätigkeit für Arbeitnehmer attraktiver machen, indem man sie nicht mehr mit den vollen Sozialabgaben, also einem Verlust an Nettoeinkommen, belastete, sobald das Arbeitsentgelt die Minijob-Grenze überstieg.
- ↑ Die Midijob-Grenze steigt. Die Bundesregierung, abgerufen am 1. Januar 2023.
- ↑ Vgl. dazu die Rede der Bundestagsabgeordneten Thea Dückert, Bündnis 90/Die Grünen, in der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 19. Dezember 2002, Plenarprotokoll 15/16, S. 1237.