Natürlicher Wille
Als natürlicher Wille werden Willensäußerungen nicht geschäftsfähiger Personen bezeichnet, die in bestimmten Situationen als rechtlich verbindlich anerkannt werden. Der natürliche Wille spielt vor allem im Betreuungsrecht eine Rolle, wenn es um ärztliche Zwangsmaßnahmen und die freiheitsentziehende Unterbringung geht. Voraussetzung für die rechtliche Anerkennung ist die „natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit“ der betreuten Person.
Zu dem Personenkreis, der zwar geschäftsunfähig ist, aber immerhin einen „natürlichen Willen“, z. B. einen Besitzwillen, bilden kann, gehören typischerweise Kleinkinder, Menschen mit schwerer geistiger oder psychischer Behinderung und stark Suchterkrankte (vgl. § 104 BGB). Die Fähigkeit zum Ausdruck eines unmittelbaren Wollens fehlt dagegen zum Beispiel bei epileptischen Zuckungen oder unwillkürlichen Bewegungen eines Bewusstlosen, bei Patienten mit apallischem Syndrom (Wachkoma) oder Säuglingen, soweit es sich um reine Reflexe handelt, die von keinem Willen geleitet werden.
Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Schutzpflicht des Staates, bei drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter strengen Voraussetzungen eine ärztliche Behandlung als letztes Mittel auch gegen den natürlichen Willen nicht einsichtsfähiger Betreuter vorzusehen.
- ↑ Rainer Beckmann: Der „natürliche Wille“ — ein unnatürliches Rechtskonstrukt. JZ 2013, S. 604–608.
- ↑ Götz, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1906 Rz. 8.
- ↑ Bienwald, Sonnenfeld, Hoffmann: Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2011, § 1904 Rz. 32.
- ↑ Müller, in: Bamberger, Roth: BGB, 3. Aufl. 2012, § 1904 Rz. 7.
- ↑ Jörg Neuner: Natürlicher und freier Wille. Eine Studie zum Bürgerlichen Recht. AcP 2018, S. 1 ff. PDF.
- ↑ Jox, in: Schildmann, Fahr, Vollmann: Entscheidungen am Lebensende in der modernen Medizin: Ethik, Recht, Ökonomie und Klinik. 2006, S. 69 ff., 73.
- ↑ BVerfGE 142, 313 - Zwangsbehandlung.
- ↑ zur „subsidiären Fremdbestimmung“ vgl. Ganner, in: Coester-Waltjen u. a.: Perspektiven und Reform des Erwachsenenschutzes. 2013, S. 41 ff. (46 ff.); Lipp, FamRZ 2017, 4 ff. (7)
- ↑ § 1906a BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017, BGBl. I S. 2426.