Naturschutz im Nationalsozialismus
Der Naturschutz im Nationalsozialismus begann 1933 mit der Gleichschaltung der Naturschutzverbände und dem Ausschluss der jüdischen Mitglieder aus den Vereinen. Umfassende gesetzliche Neuregelungen in den Jahren 1933 bis 1935 des NS-Regimes im Bereich des Natur- und Umweltschutzes, allen voran das Reichsnaturschutzgesetz (RNG), regelten erstmals den Ausgleich nach privaten Eingriffen und führten neben den Naturschutzgebieten die schwächer geschützten Landschaftsschutzgebiete als neue Kategorie ein. Ausgenommen waren jedoch staatliche Großvorhaben wie verkehrstechnische oder militärische Eingriffe. Institutionell unterstellte man den Naturschutz mit der 1936 eingerichteten „Reichsstelle“ dem Reichsforstamt unter Reichsinnenminister Hermann Göring. Ideologisch wurde der Naturschutz mit einem völkischen Heimat-Begriff, dem Bestreben nach Autarkie sowie mit einer Blut-und-Boden-Ideologie verknüpft, die in der Landschaftsplanung in Osteuropa nach dem Generalplan Ost ihre deutlichen Ausprägungen fanden.
In der Praxis hielt das NS-Regime sich nicht an den anfangs gesetzlich vorgezeichneten Weg eines umfassenden Naturschutzes. Nach der Übernahme der Verantwortung für den Vierjahresplan stellte Hermann Göring die Autarkiepolitik über den Naturschutz. Vielerorts wurde die Natur zerstört, zum Beispiel durch Melioration, Autobahnbau, Intensivierung der Waldnutzung, Bau von Industrie- und militärischen Anlagen (siehe auch Aufrüstung der Wehrmacht). Die vom Reichsarbeitsdienst betriebene Kultivierung von Ödland wurde gerade von Naturschützern kritisiert.
- ↑ Bundesamt für Naturschutz: Hundert Jahre staatlicher Naturschutz in Deutschland (PDF; 88 kB), abgerufen am 1. April 2010.
- ↑ Edeltraud Klueting: Die gesetzlichen Regelungen der nationalsozialistischen Reichsregierung für den Tierschutz, den Naturschutz und den Umweltschutz. In: Joachim Radkau, Frank Uekötter (Hrsg.): Naturschutz und Nationalsozialismus, Frankfurt/New York (Campus Verlag) 2003, S. 104 f.