Organisationsverschulden
Organisationsverschulden ist im Deliktsrecht die Haftung wegen der Verletzung von Organisationspflichten oder wegen Nichterfüllung rechtlicher Anforderungen an betriebliche organisatorische Maßnahmen. Damit wird das Verschulden in Organisationen nicht unbedingt der handelnden Person zugeordnet. In den typischen Anwendungsfällen wird damit ein organisationsbedingter Fehler eines Arbeitnehmers dem Arbeitgeber angelastet.
Um Organisationspflichten handelt es sich, wenn jemand die Verkehrssicherungspflicht auf Dritte überträgt und im Wege der Delegation dafür zu sorgen hat, dass der Dritte der Verkehrssicherungspflicht in gehöriger Weise nachkommt. Verletzt der Dritte die ihm delegierte Verkehrssicherungspflicht, so haftet der Übertragende wegen Organisationsverschuldens. Die primäre Organisationspflicht besteht darin, eine an den Aufgaben orientierte, zweckmäßige Organisation bei Unternehmensgründung zu schaffen. Dazu gehört die Wahl der richtigen Rechtsform bis hin zu einer geeigneten Aufbau- und Ablauforganisation. Von einer sekundären Organisationspflicht spricht man, wenn die Unternehmensleitung in eine bestehende Organisation eingreift, um auftretende Organisationsmängel zu beseitigen. Der wesentliche Unterschied zwischen gewöhnlicher deliktischer Haftung und Haftung aufgrund Organisationsverschuldens liegt darin, dass der Haftende bei mangelhafter Organisation in der Regel auch dann haftet, wenn den im Einzelfall handelnden Mitarbeiter kein Verschulden trifft.