Parlamentsvorsteher (Deutschland)
Parlamentsvorsteher ist in einigen deutschen Ländern die (nicht-amtliche) Bezeichnung für den gewählten Vorsitzenden der kommunalen Vertretungskörperschaft der Gemeinden oder Kreise (kommunale Gebietskörperschaften). Die Gesetzessprache kennt die Bezeichnung Parlamentsvorsteher für kommunale Volksvertretungen nicht, sie ist vielmehr eine Sammelbezeichnung in der Wissenschaft für die verschiedenen Vorsteher- und Vorsitzendenbezeichnungen und der in den Interessenverbänden der Kommunen; so hat z. B. der Hessische Städte- und Gemeindebund eine Arbeitsgemeinschaft der Stadtverordnetenvorsteher/innen und Vorsitzenden der Gemeindevertretungen, die im Jargon oft als Parlamentsvorsteher-AG bezeichnet wird.
Die Mehrheit der deutschen Länder kennt allerdings auch einen gewählten Parlamentsvorsteher nicht, in diesen Ländern ist kraft Gesetzes meist der Bürgermeister oder Landrat Vorsitzender der jeweiligen kommunalen Volksvertretung.
Die amtlichen Bezeichnungen für die Parlamentsvorsteher sind nicht einheitlich, denn es handelt sich bei den kommunalen Volksvertretungen nicht um Parlamente und nicht um Organe der Legislative (im Gegensatz zu den Volksvertretungen der Staaten); die Zahl der Mandatsträger in Parlamenten lag 1982 bei ca. 2000, die der Mandatsträger in kommunalen Volksvertretungen bei 200.000. Demgemäß gibt es verschiedene Bezeichnungen in den Kommunalverfassungsgesetzen sowohl für die unterschiedlichen Vertretungskörperschaften wie für deren Vorsitzende. So ist der gewählte Vorsitzende in Thüringen Vorsitzender des Gemeinderats, in den brandenburgischen und hessischen Gemeinden Vorsitzender der Gemeindevertretung, in den Kreisen oder Landkreisen Vorsitzender des Kreistags (oder Kreistags- bzw. Kreispräsident) usw. Die Vertretungskörperschaften werden nicht nur im Jargon der Kommunalpolitiker, sondern auch in der Wissenschaft häufig als (Kommunal-)Parlamente bezeichnet (daher die Bezeichnung Parlamentsvorsteher). Einzelne Vorschriften dieser Gesetze verleihen den Parlamentsvorstehern eigene Zuständigkeiten, Befugnisse und wenige (subjektive) Rechte.
- ↑ Dirk Ehlers: Die Gemeindevertretung. In: Thomas Mann, Günter Püttner (Hrsg.): Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis. Band 1: Grundlagen und Kommunalverfassung. 3. Auflage. (Springer Verlag) Berlin/Heidelberg 2007, ISBN 978-3-540-23793-8, S. 462, Rn. 2
- ↑ Yvonne Ott: Der Parlamentscharakter der Gemeindevertretung: eine rechtsvergleichende Untersuchung der Qualität staatlicher und gemeindlicher Vertretungskörperschaften. (Nomos) Baden-Baden 1994
- ↑ Ulrich Dreßler: 50 Jahre Parlamentsvorsteher in der HGO - das unbekannte Jubiläum Hessische Städte- und Gemeindezeitung (HSGZ) Nr. 9, September 2000, S. 300 ff.
- ↑ Ulrich Dreßler: Kommunalpolitik in Hessen. In: Andreas Kost, Hans-Georg Wehling (Hrsg.): Kommunalpolitik in den deutschen Ländern. 2. Auflage. VS Verlag für Sozialwissenschaften|Springer Fachmedien, Wiesbaden 2010, ISBN 978-3-531-17007-7, S. 172 ff.