Rechtsstaatsverständnis im Nationalsozialismus

Nationalsozialistischer deutscher Rechtsstaat“ und ähnliche Ausdrücke wie „der deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers“ wurden von nationalsozialistischen und den Nationalsozialisten nahestehenden Juristen mehrfach verwendet, um sich affirmativ auf ein ihres Erachtens spezifisch deutsches Rechtsstaats-Verständnis zu beziehen.

„Deutsch“ bedeutet dabei vor allem eine Abgrenzung von Abstraktion und Formalität des Gesetzesrechts und stattdessen die Postulierung eines „volksnahen“, intuitiv wahrzunehmenden Rechts, bei dem das Zusammentreffen von Recht und Gerechtigkeit und die Klarheit, was beides bedeute, immer schon garantiert sei.

Am explizitesten zur Verknüpfung von „deutsch“ und „Rechtsstaat“ haben sich der NS-Funktionär Hans Frank und der schon zu Weimarer Zeiten einflussreiche Staatsrechtsprofessor Carl Schmitt sowie der Magdeburger Regierungspräsident Helmut Nicolai geäußert. Sie sind diejenigen, die die Wörter „deutsch“ und „Rechtsstaat“ tatsächlich direkt (Frank und Schmitt) – oder allenfalls noch getrennt durch „nationalsozialistisch“ dazwischen (Nicolai) – hintereinander stellen, und diejenigen, die mit diesen Wendungen in der Sekundärliteratur öfter zitiert werden und sich ausführlicher auf frühere deutsche Rechtsverständnisse beziehen, die durch römische und westliche Einflüsse zwischenzeitlich verschüttet gewesen seien und die es wiederherzustellen gelte.

Historische Bezugspunkte für das als spezifisch „deutsch“ angesehenen Rechts- und Rechtsstaatsverständnis sind dabei – in spekulativ-rassentheoretischer Weise – das Rechtsverständnis eines nordisch-germanischen „Urvolkes“, der mittelalterliche Rechtsbewahrungsstaat vor Rezeption des Römischen Rechts sowie von den Rechtstheoretikern des 19. Jahrhunderts vor allem Lorenz von Stein, Rudolf Gneist, Otto von Gierke und – mit Einschränkungen – auch Robert von Mohl.

In der Sekundärliteratur sehen einige Autoren den Nationalsozialismus im Allgemeinen und den nationalsozialistischen Rechtsstaatsbegriff im Besonderen als Kulminationspunkt einer tatsächlichen Tendenz der deutschen Geschichte. Dies gilt ebenso im Allgemeinen (vgl. den Artikel „deutscher Sonderweg“) wie auch der Geschichte des Rechtsstaatsbegriffes im Besonderen (Maus und Bäumlin/Ridder), ohne dass diese Autoren sich freilich die Rückprojektion des Rechtsstaatsbegriffe auf Zeiten weit vor 1800 und die positive Bewertung jener Tendenz sich zu eigen machen würden. Andere sehen in dem nationalsozialistischen Rechtsstaatsbegriff entweder einen (objektiven) Missbrauch und/oder jedenfalls einen (subjektiv) unehrlichen Gebrauch des Wortes (Stolleis). Andererseits nehmen andere Autoren die nationalsozialistische Beanspruchung des Wortes „Rechtsstaat“ zwar zur Kenntnis, charakterisieren diese Verwendungsweise aber ohne nähere Begründung dennoch als „Rechtsstaatskritik“ (Schellenberg). – Viele Autoren schließlich, insbesondere der älteren Generation, ignorieren das Phänomen aber weithin.

  1. Siehe die folgenden Einzelnachweise zu den verschiedenen Äußerungen. Die Quellen wurden erschlossen anhand der Zitierungen in der Sekundärliteratur:
    • Ingeborg Maus: Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des bürgerlichen Rechtsstaats. In: dies.: Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus. Fink, München 1986, urn:nbn:de:bvb:12-bsb00040886-9, S. 11–82, hier S. 74, Fn. 191 (Zitierung von Hans Frank: „Der deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers“ a. In: Deutsches Recht, 1934, S. 120–123);
    • Ulrich Schellenberg: Die Rechtsstaatskritik. Vom liberalen zum nationalen und nationalsozialistischen Rechtsstaat. In: Ernst-Wolfgang Böckenförde (Hrsg.): Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten Reich (Recht – Justiz – Zeitgeschichte, Band 41). Müller, Heidelberg 1985, S. 71–88, hier S. 83; [Fehl]Zitierung in Edgar Tatarin-Tarnheyden: Grundlagen des Verwaltungsrechts im neuen Staat. In: Archiv des öffentlichen Rechts 1934, S. 345–358, hier S. 349: „deutsche[r] Rechtsstaat, der [im Original vielmehr: „‚deutsche Rechtsstaatlichkeit‘ (…), die“] nie und nimmer mit dem manchesterlich-marxistischen liberalen Rechtsstaat seligen Angedenkens verwechselt werden darf“;
    • Richard Bäumlin, Helmut Ridder: [Kommentierung zu] Art. 20 Abs. 1–3 III. Rechtsstaat. In: Richard Bäumlin u. a.: Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (= Reihe Alternativkommentare, hrsg. von Rudolf Wassermann). Band 1: Art. 1–20. Luchterhand, Neuwied / Darmstadt, S. 1340–1389, hier S. 1359, Rn. 24 (Zitierung von Carl Schmitts Bezugnahme auf Franks Wendung in Der Rechtsstaat. In: Hans Frank (Hrsg.): Nationalsozialistisches Handbuch für Recht und Gesetzgebung. Eher, München 1935, S. 3–10, hier S. 10);
    • Wolfgang Schuller: Der Rechtsstaat bei Carl Schmitt. Der Einbruch der Zeit in das Spiel. In: Rudolf Morsey, Helmut Quaritsch, Heinrich Siedentopf (Hrsg.): Staat, Politik, Verwaltung in Europa. Gedächtnisschrift für Roman Schnur. Duncker & Humblot, Berlin 1997, S. 117–133, hier S. 129 (Zitierung in indirekter Rede von „etwas Urdeutsches“ in Bezug auf den Rechtsstaat als Äußerung von Kurt Groß-Fengels: Der Streit um den Rechtsstaat. Nolte, Düsseldorf 1936 [zugl. Diss. Uni Marburg 1936] [bei Schuller ohne Seitenangabe])
    • und im Übrigen anhand der Literaturangaben von Christian Hilger: Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich. Eine Strukturanalyse. Mohr Siebeck, Tübingen 2003.
  2. Schlussfolgerung anhand der Quellentexte:
    • aus der grammatischen Struktur von Franks Formulierung „[d]er deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers“: Der „deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers“ ist nicht ein „Rechtsstaat Adolf Hitlers“ (neben anderen – und sei es hypothetischen – „Rechtsstaat[en] Adolf Hitlers“), sondern er ist spezifisch durch seine vermeintlich oder tatsächlich deutschen Charakteristika geprägt.
    • aus der Gegenüberstellung von „deutsche[r] Rechtsstaatlichkeit“ und „manchesterlich-marxistischen liberalen Rechtsstaat“ bei Tatarin-Tarnheyden;
    • aus Nicolais Postulierung eines „Rechtsstaat[s], […] in dem der germanische Rechtsgedanke an erster Stelle steht“ (Hervorhebung hinzugefügt);
    • aus der Gegenüberstellung von (negativ bewertetem) „römische[m] Recht“ und (positiv bewertetem) „deutsche[m] Gemeinrecht“ durch Hans Frank, an die sich dort unmittelbar die Rede vom „nationalsozialistischen Rechtsstaat“ anschließt; b
    • aus Schmitts affirmativer Bezugnahme auf den (vermeintlichen) Versuch von Stein und Gneist, „mit Hilfe eines ‚deutschen‘, auf die Harmonie von Staat und Gesellschaft hinzielenden Rechtsstaatsbegriffes die Unterordnung des Staates unter die bürgerliche Gesellschaft aufzuhalten“ (da Stein und Gneist ohnehin auf Deutsch schrieben, ist „deutsch“ hier nicht nur die Bezeichnung der linguistischen Zugehörigkeit des Begriffs, sondern impliziert die Behauptung einer spezifischen Verbindung zwischen angenommenen deutschen Nationaleigenschaften und dem Inhalt dieses Rechtsstaatsbegriffs).
    • In der Sekundärliteratur wird Nicolais Rede vom „Rechtsstaat, […] in dem der germanische Rechtsgedanke an erster Stelle steht“, Schmitts Berufung auf Stein und Gneist und Schmitts diesbezügliche Wendung „mit Hilfe eines ‚deutschen‘ […] Rechtsstaatsbegriffes“ von Christian Hilger: Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich. Eine Strukturanalyse. Mohr Siebeck, Tübingen 2003, S. 86 und 105 zitiert.
    • Darüber hinaus ist anerkannt, dass die Ausdrücke „deutsche[r] Rechtsstaat Adolf Hitlers“ (Frank), „nationalsozialistischer deutscher Rechtsstaat“ (Schmitt) und „deutsche[r] nationalsozialistische[r] Rechtsstaat“ (Nicolai) nicht einen vermeintlichen „Rechtsstaat“ bezeichnen, der bloß zufällig auf deutschen Staatsgebiet lag, sondern einen solchen, der – nach Ansicht der Begriffsverwender – gerade durch sein vermeintliches Deutschsein spezifisch charakterisiert war:
    • Detlef Georgia Schulze: Rechtsstaat versus Demokratie. Ein diskursanalytischer Angriff auf das Heiligste der Deutschen Staatsrechtslehre. In: ders., Sabine Berghahn, Frieder Otto Wolf (Hrsg.): Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? Transdisziplinäre Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne (= StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie A, Band 2). Westfälisches Dampfboot, Münster, 2010, S. 553–628, hier S. 569 f. sieht die Ausführungen Heinrich Langes zum Thema Vom Gesetzesstaat zum Rechtsstaat (und wohl auch die Position von Schmitt ebd.) als von einer „anti-westliche[n] und antisemitische[n] (‚artfremd‘ etc.) Stoßrichtung“ geprägt.
    • Christian Hilger: Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich. Eine Strukturanalyse. Mohr Siebeck, Tübingen 2003, S. 88 beschreibt die Position von Hans Frank wie folgt: „Es gelte die dem deutschen Volk ‚ureigene‘, ‚ewige Rechtsidee‘ wieder zur vollen Entfaltung zu bringen und es nicht länger zum ‚Objekt der abstrahierenden Sätze des Formalrechts‘ zu degradieren.“ Von Frank wird also – nach Ansicht von Hilger – eine bestimmte „Rechtsidee“ (oder vielleicht auch die „Rechtsidee“ an und für sich) als dem „deutschen Volk“ eigentümlich („ureigen“) angesehen.
    • Die Verwendungsweise von Nicolai beschreibt Hilger (S. 86) mit den Worten: „Der Ausdruck ‚Rechtsstaat‘, den Nicolai […] verwendet, […] kann implizit mit dem Sinn verbunden werden, daß ein Staat ‚Rechtsstaat‘ ist, wenn er den ‚deutschen Rechtsstaatsgedanken‘ […] verwirklicht.“ (Hervorhebung hinzugefügt)
    • In besonders deutlicher Weise dienen nach Hilger die von Schmitt dem Wort „Rechtsstaat“ beigefügten weiteren Wörter dem Zweck, mit dem Gesamtausdruck einen (neuen) „Individualbegriff“ zu schaffen: „Wer nun“ – so Schmitts Auffassung nach Darstellung von Hilger (S. 104) – „vom Dritten Reich als Rechtsstaat sprechen wolle, müsse dies unmißverständlich durch die Rede ‚von dem einen nationalsozialistischen deutschen Rechtsstaat‘ zum Ausdruck bringen. Auf diese Weise will Schmitt klarstellen, daß es sich beim ‚nationalsozialistischen Rechtsstaat‘ nur um einen Individualbegriff handeln kann, der ebenso einzigartig und ‚konkret‘ ist der nationalsozialistische Staat selbst.“
    • Andrea Nunweiler: Das Bild der deutschen Rechtsvergangenheit und seine Aktualisierung im „Dritten Reich“. Nomos, Baden-Baden 1996, S. 286 f. schreibt in Bezug auf Walther Merk und zwei weitere Rechtshistoriker: „Gerade in der Beachtung dieser Prinzipien [nämlich, dass der „Staat ‚bei der bewußten Rechtsbildung nicht Erzeuger des Rechts, sondern bloß Geburtshelfer ist‘ c“] wird die spezifisch germanisch-deutsche Rechtsstaatlichkeit des nationalsozialistischen Staates gesehen: ‚Der deutsche Staat ist ein Rechtsstaat.‘ d ‚Römischer Auffassung war das Recht ein Machtspruch der staatlichen Obrigkeit … e Ganz anders unsere germanisch-mittelalterliche Auffassung. Ihr ist das Gesetz nicht Machtspruch, sondern Weistum […]. Der Staat ist nicht Herr des Rechts, sondern der Diener seiner Verwirklichung. Er gleicht einem Brennglas, in dem die Rechtsharmonie aufgefangen und verstärkt wird. Das ist der Inhalt des deutschen Rechtsstaats.‘ f“ Bereits über die Weimarer Zeit schreibt dieselbe (S. 354): „In diesen Aussagen zum germanisch-mittelalterlichen Recht klingt eine deutliche Präferenz für das Eigene, das Gemeinschaftlich-Emotionale im Gegensatz zum Individualistisch-Rationalen, das man dem fremden römischen Recht zuschreibt, an.“ Auf S. 405 komm sie zu dem Gesamtergebnis: „Die Beschäftigung mit deutscher Rechtsgeschichte […] geschieht in einer Atmosphäre hoher Emotionalität und massiver Aversion gegen alles Fremde.“
    • Walter Ott, Franziska Buob: Did legal positivism render german jurists defenceless during the Third Reich? In: Waldemar Schreckenberger, Christian Starck (Hrsg.): Praktische Vernunft, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Verhandlungen des 15. Weltkongresses der internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie (IVR) in Göttingen, August 1991. Steiner, Stuttgart 1993, S. 100 lässt nicht nur das schwierig zu übersetzende Wort „Rechtsstaat“, sondern den gesamten Ausdruck „deutscher Rechtsstaat Adolf Hitlers“ – wie andere spezifische NS-Begriffe, aber im Unterschied zu längeren Zitaten aus deutschen Texten – unübersetzt stehen.
    a 
    Der Titel steht bereits im Original in Anführungszeichen, ohne dass dies distanzierend gemeint wäre oder sonst ein Grund ersichtlich ist.
    b 
    „Als Grundlage […] gilt Punkt 19 des Programms der NSDAP., der folgende These aufstellt: ‚Wir fordern Ersatz für das der materialistischen Weltordnung dienende römische Recht durch ein deutsches Gemeinrecht.‘ Durch diese These sind uns Weg und Aufgaben klar vorgeschrieben. Die nationalsozialistische Rechtspolitik fordert von uns: Die Sicherung des deutschen Volkes in einem nationalsozialistischen Rechtsstaat, […].“ – Hans Frank: Einleitung. Grundsätze des nationalsozialistischen Rechtsdenkens und Rechtswollens. In: ders. (Hrsg.): Nationalsozialistisches Handbuch für Recht und Gesetzgebung. Eher, München 1935, S. XIII–XXIV, hier S. XIII.
    c 
    Walther Merk: Wachstum und Schöpfung im germanischen Recht. In: Beiträge zur Neugestaltung des Deutschen Rechts. Festgabe der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät Marburg zum 70. Geburtstag des Erich Jung, Marburg 1937, S. 127–175, hier S. 129.
    d 
    Gustav Klemens Schmelzeisen: Das Recht im Nationalsozialistischen Weltbild (= Neugestaltung von Recht und Wirtschaft, Heft 2). Leipzig 1934, S. 58.
    e 
    Auslassung ohne eckige Klammern durch Nunweiler.
    f 
    Gustav Klemens Schmelzeisen: Vom deutschen Recht und seiner Wirklichkeit. Düsseldorf 1933, S. 54 f.
  3. Vgl. etwa:
    • Helmut Nicolai: Die rassengesetzliche Rechtslehre. Grundzüge einer nationalsozialistischen Rechtsphilosophie (= Gottfried Feder (Hrsg.): Nationalsozialistische Bibliothek, Heft 39). Eher, München 1932, S. 10: „Wenn nun der Römer gefragt wurde, was rechtens sei, so […] schlug er das Gesetzbuch auf, […] der alte Deutsche […] konnte sich nicht auf eine Anordnung der Staatsgewalt berufen, sondern mußte sein Gewissen befragen.“
    • Carl Schmitt: Der Führer schützt das Recht. In: Deutsche Juristen-Zeitung, 1934, S. 945–950, hier S. 949: „Es […] ist ein seit langem geübter Kunstgriff deutschfeindIicher Propaganda, gerade dieses Isolierverfahren [nämlich die Unterscheidung zwischen ‚rein juristischer Tatbestands‘- oder ‚Nicht-Tatbestandsmäßigkeit‘] als allein ‚rechtsstaatlich‘ hinzustellen.“
    • In der Sekundärliteratur äußern sich allgemein zur Anti-Formalität des nationalsozialistischen Rechtsstaatsverständnisses (ohne spezifische Bezugnahme auf das Adjektiv „deutsch“) bspw. Michael Stolleis und Christian Hilger. Maus, Bäumlin / Ridder und Schulze (bei unterschiedlichen Nuancierungen, die sie im Einzelnen vornehmen) sehen das Charakteristikum der herrschenden deutschen Lehre vom Rechtsstaat (auch in weiten Teilen der Geschichte vor und nach dem NS) gerade durch deren Substantialismus bzw. ihre Anti-Formalität charakterisiert, im Unterschied zu – als formal oder prozedural klassifizierte – westlichen Konzeptionen der rule of law und des État légal.
  4. Von einem „volksnahen deutschen Recht“ sprach in den Quellentexten ausdrücklich Wilhelm Coblitz (Vorbemerkungen. In: Hans Frank (Hrsg.): Nationalsozialistisches Handbuch für Recht und Gesetzgebung. Eher, München 1935, S. VII–XI); im Übrigen, Schlussfolgerung aus der nationalsozialistischen Distanzierung vom juristischen Experten-Diskurs, z. B.:
    • Schmitts affirmative Bezugnahme auf Gneists Satz „Der Rechtsstaat ist kein Juristenstaat“;
    • Nicolais pejorative Charakterisierung des Römischen Reiches als „Juristenstaat“, der kein „Rechtsstaat“ gewesen sei;
    • dessen Forderung der Jurist solle „nicht mehr ein Paragraphenheld und seelenloser Bürokrat […], kein Buchstabengelehrter und kein Formaljurist“ sein (Helmut Nicolai: Rasse und Recht. Vortrag gehalten auf dem Deutschen Juristentag des Bundes Nationalsozialistischer Deutscher Juristen am 2. Oktober in Leipzig (Volk / Recht / Wirtschaft im Dritten Reich [Reihe ohne Bd.-Nummerierung]). Hobbing, Berlin 1933, S. 74).
    Entsprechend kritisierte Hans Frank: Einleitung. Grundsätze des nationalsozialistischen Rechtsdenkens und Rechtswollens. In: ders. (Hrsg.): Nationalsozialistisches Handbuch für Recht und Gesetzgebung. Eher, München 1935, S. XIII–XXIV die vermeintliche „Entfremdung zwischen dem lebensnahen Volksempfinden und dem Recht“ (S. XIV) sowie „volksfremdes Gesetzesrecht“ (S. XV); stattdessen forderte er, das Recht müsse „um des Volkes wegen“ da sein (S. XIV). Die Akademie für Deutsches Recht wolle keine „lebensfremde Gelehrtenzunft, sondern eine im Volk und Leben verwurzelte und für Volk und Leben praktisch nützbare Einrichtung“ sein (S. XXII f.). In der Sekundärliteratur weist Andrea Nunweiler (Das Bild der deutschen Rechtsvergangenheit und seine Aktualisierung im „Dritten Reich“. Nomos, Baden-Baden 1996, S. 357, 352) darauf hin, dass Walther Merk bereits in den 1920er Jahren statt der „unseligen Entfremdung zwischen Recht und Volk“ Gesetze forderte, die „eine Sprache sprechen, die dem Volk verständlich ist“.
  5. Christian Hilger: Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich. Eine Strukturanalyse. Mohr Siebeck, Tübingen 2003, S. 211, 212: „Ganz überwiegend liegt den [während der NS-Herrschaft vertretenen] Rechtsstaatsbegriffen ein Wirklichkeitsverständnis zugrunde, welches nicht zwischen Sein und Sollen trennt, sondern die höchsten Normen als Teil einer werthaften Natur ansieht. […]. Diese Werte können ferner nicht im Wege der Erfahrung erkannt werden, ihre Gewinnung erfolgt durch ‚Einfühlen‘, ‚Intuition‘ bzw. ‚Instinkt‘ oder ‚phänomenologisch‘. […]. Überwiegend werden die jeweils höchsten Werte als den Gesetzen übergeordnete Rechtsquellen in den Rechtsbegriff aufgenommen.“ (Hervorhebung hinzugefügt).
  6. In den Quellentexten verknüpfte Helmut Nicolai: Rasse und Recht. Vortrag gehalten auf dem Deutschen Juristentag des Bundes Nationalsozialistischer Deutscher Juristen am 2. Oktober in Leipzig (Volk / Recht / Wirtschaft im Dritten Reich [Reihe ohne Bd.-Nummerierung]). Hobbing, Berlin 1933, S. 13 f. (im Original ist der Satz insgesamt hervorgehoben) Recht und Ethik folgendermaßen: „Durch die Verbindung mit dem absoluten ethischen Begriff der Wahrheit […] erscheint das Recht dem nordischen Denken als das höchste Gut schlechthin.“ Siehe auch Günther Krauß, Otto von Schweinichen: Disputation über den Rechtsstaat. Hanseatische Verlagsanstalt, Hamburg 1935, S. 32–33, 58: „der wahre Rechtsstaatsgedanke oder – was für uns dasselbe ist – der Gedanke an einen ‚unmittelbar gerechten Staat‘“. – Dementsprechend war die Unterscheidung zwischen Gesetzen einerseits und Moral, Sitte und Sittlichkeit andererseits – so die Erkenntnis der Sekundärliteratur – der Hauptkritik („Ausgangspunkt der Entrüstung“) der nationalsozialistischen Autoren am liberalen Rechtsstaatsverständnis: Christian Hilger: Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich. Eine Strukturanalyse. Mohr Siebeck, Tübingen 2003, S. 12, 205–211 zu den nationalsozialistischen Konzeptionen des Verhältnisses zwischen Recht und moralischen „Werten“.
  7. Siehe in den Quellentexten Carl Schmitts (Fn. 63) und Hans-Peter Ipsens (Fn. 160) Postulierung von „offenkundige[r]“ bzw. „unmittelbar[er]“ Gerechtigkeit und die oben schon erwähnte Distanzierung vom juristischen Experten-Diskurs und von – die Unmittelbarkeit quasi unterbrechenden – Gesetzbüchern und aus der Sekundärliteratur: Christian Hilger: Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich. Eine Strukturanalyse. Mohr Siebeck, Tübingen 2003, S. 96 f.: „Auf diese Weise [der des ‚konkreten Ordnungsdenkens‘] erfolgt nach Auffassung Schmitts der unmittelbare, nicht durch Gesetzesanwendung vermittelte Durchgriff auf die Gerechtigkeit des Einzelfalls.“
  8. Zitierung von Frank und Schmitt bei Maus und Bäumlin/Ridder, von Frank und – sinngemäß – Nicolai bei Christian Hilger: Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich. Eine Strukturanalyse. Mohr Siebeck, Tübingen 2003, S. 87, 86 und dazu S. 80–81 die beiden Abschnitte „Die ‚Rasse‘ als Determinante des Rechts“ und „Der Staat als Vermittler ‚germanischen Geistes‘“.
  9. Carl Schmitt kritisierte in Nationalsozialismus und Rechtsstaat. In: Juristische Wochenschrift, 1934, S. 713–718, hier S. 717 (= Deutsche Verwaltung 1934, S. 35–42, hier S. 41) darüber hinaus die Rezeption des Römischen Rechts als „ungeheure geistige […] [U]nterw[e]rf[ung]“ der „Deutschen“; auch die Weimarer Verfassung sieht er – Infolge des „Zusammenbruchs von 1919“, also der deutschen Niederlage im Ersten Weltkrieg – als „geistige Unterwerfung unter fremde Rechts- und Staatsbegriffe“. Vgl. bereits für die rechtshistorische Diskussion der Weimarer Zeit Andrea Nunweiler: Das Bild der deutschen Rechtsvergangenheit und seine Aktualisierung im „Dritten Reich“. Nomos, Baden-Baden 1996, S. 356 f.: „negativen von außen kommenden Ereignissen“; „‚Eindringen jüdischer Rechtsvorstellungen durch die Bibel‘“ (Quellenzitat); „Rezeption des spätrömischen Rechts“; „Antike, Humanismus, Rationalismus, Liberalismus, die Lehren von der Staatssouveränität und die Ideen der Französischen Revolution […] [wurden] primär als das Fremde“ – im Kontrast zum „germanischen Rechtsstaat“ (357 unten) – „wahrgenommen und als Bedrohung des Eigenen empfunden“.
  10. Vgl. Otto von Schweinichen („germanische Traditionen“ des „rechtsstaatlichen Denken[s]“ seien „in moderner Gestalt fortzusetzen“ [Fn. 103]) und Hilger („Maßstab für die weitere Rechtsentwicklung im Nationalsozialismus“ [Fn. 41]). Vgl. bereits für die rechtshistorische Diskussion der Weimarer Zeit Andrea Nunweiler: Das Bild der deutschen Rechtsvergangenheit und seine Aktualisierung im „Dritten Reich“. Nomos, Baden-Baden 1996, S. 353 f., 356: „Rechtserneuerung nach germanisch-mittelalterlichem Vorbild“; „Wunsch nach […] Rechtserneuerung durch an Anbindung […] an die Epochen der deutschen Rechtsgeschichte, in den Staat und Recht als genuin germanisch erschienen“.
  11. Siehe dazu die Einzelnachweise im Abschnitt Bewertung in der nachnationalsozialistischen Forschung.