Regelbedarf
Regelbedarf ist ein Begriff aus dem deutschen Bundessozialhilfegesetz, der mit dessen Aufhebung in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch übernommen wurde. Der monatliche Regelbedarf für hilfebedürftige Personen umfasst danach den für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendigen Lebensunterhalt mit Ausnahme der zusätzlichen Bedarfe, der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII).
Der Regelbedarf wird gem. § 28 SGB XII aufgrund einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe pauschal ermittelt und ist insoweit nicht nur für die Höhe der zu gewährenden Sozialhilfe, sondern seit Abschaffung der Arbeitslosenhilfe kraft gesetzlicher Verweisung auch für das Arbeitslosengeld II von Bedeutung (§ 20 Abs. 1a SGB II).