Sozialhilfe (Deutschland)
Die deutsche Sozialhilfe, gesetzlich geregelt im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII, Sozialhilfe), ist eine staatliche Sozialleistung im System der sozialen Sicherheit mit der Funktion einer Grundsicherung. Sie soll den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
Sie soll diejenigen materiellen Voraussetzungen gewähren, die für eine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind (soziokulturelles Existenzminimum) und damit das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verwirklichen. Das Sozialhilferecht konkretisiert diesen Mindeststandard in materiellem Recht. Es begründet einklagbare Rechtsansprüche hilfebedürftiger Personen auf entsprechende Leistungen (§ 38 SGB I).
Sozialhilfe erhält nicht, wer nicht hilfebedürftig ist und sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (Nachrang der Sozialhilfe, § 2 SGB XII).