Richtlinie 90/679/EWG


Richtlinie 90/679/EG

Titel: Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Rechtsmaterie: Arbeitsschutz, UVV, Gesundheitsschutz
Grundlage: EGV, insbesondere Art. 118a
Datum des Rechtsakts: 26. November 1990
Veröffentlichungsdatum: 31. Dezember 1990
Inkrafttreten: 31. Dezember 1990
Anzuwenden ab: 28. November 1993
Letzte Änderung durch: Richtlinie 97/65/EG
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
30. Juni 1998
Ersetzt durch: Richtlinie 2000/54/EG
Außerkrafttreten: 5. November 2000
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie 90/679/EWG ist eine Europäische Richtlinie, die als die Siebte Einzelrichtlinie zur Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie) die Mindestanforderungen zum Schutz gegenüber biologischen Arbeitsstoffen ergänzte. Aufgrund der mehrfachen und erheblichen Änderungen an dieser Richtlinie beschloss die EU, sie zu kodifizieren und aufzuheben und durch die Richtlinie 2000/54/EG zu ersetzen.