Dienstbarkeit (Österreich)

Dienstbarkeiten oder Servituten sind laut österreichischem Sachenrecht beschränkte dingliche (absolute) Nutzungsrechte an fremden Sachen, deren Eigentümer verpflichtet ist, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Im Unterschied zur Reallast besteht die Verpflichtung des Eigentümers nicht in einem Tun. Es gilt: „Servitus in faciendo consistere nequit“. Dienstbarkeiten sind beispielsweise das Recht einen Weg zu benutzen oder das Fruchtgenussrecht.

Die Dienstbarkeit ist im Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) folgend definiert:

§ 472. Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigenthümer verbunden, zum Vortheile eines Andern in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.“

Die Servituten können in Grunddienstbarkeiten und persönliche Dienstbarkeiten eingeteilt werden: Grunddienstbarkieten steht das Recht dem Eigentümer des „herrschenden“ Grundstücks zu. Die Dienstbarkeit soll die Nutzung des herrschenden Grundstücks erleichtern. Das belastete Grundstück heißt „dienendes Grundstück“. Das Subjekt einer persönlichen Dienstbarkeit ist eine bestimmte Person, deren Recht durch den Tod endet (außer wenn die Ausdehnung auf die Erben nach §529 ausdrücklich bedungen wurde).