Societas

Die societas (lat. für „Bündnis“, „Vereinigung“) war im römischen Recht – in Abweichung zum modernen Verständnis – ein rein schuldrechtlicher Vertrag zwischen gesellschaftlich verbundenen Partnern, die ein kooperatives Interesse verfolgten. Der Vertrag war jederzeit kündbar.

Die societas verfügte über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das Gesellschaftsvermögen der Gesellschafter wurde zum Eigentum nach Bruchteilen. Während des Bestehens des Zusammenschlusses war Rechtsschutz nicht geboten, gegenseitige Ansprüche auf Auseinandersetzung konnten die Gesellschafter erst nach Auflösung der Gesellschaft geltend machen. Zur Anspruchsdurchsetzung diente die actio pro socio.

Altziviler Vorläufer der societas war das consortium. Die Rechtsform stand in einem engen Zusammenhang mit anderen traditionellen Treueverhältnissen (bonae fidei iudicia), dem Treuhandsgeschäft im engeren Sinne (fiducia) und der Vormundschaft (tutela), jeweils auf Verpflichtungen beruhend, die wohl schon der archaischen Sittenaufsicht (mit sehr eingeschränktem Rechtsschutz) unterlagen. Soweit die Quellen Auskunft erteilen, wird davon ausgegangen, dass die societas nicht allein Bürgern zugänglich war, sondern jedermann, also auch Peregrinen; zudem wird der Rechtskomplex dem Völkergemeinrecht zugerechnet.

  1. Gaius, Institutiones 3, 154ab.
  2. Gemeinsame Erwähnung bei Cicero, Pro Q. Roscio Comoedo 6, 16.
  3. Max Kaser: Infamia und ignominia in den römischen Rechtsquellen. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 73, Heft 1, 1956, S. 220–278, hier S. 266 f. (Fn. 221).
  4. Vgl. dazu Gaius, Institutiones 3, 154.; Iulius Paulus, 33 Ad edictum libri LXXX, in: Digesten 18, 1, 1, 2; ders. 34 Ad edictum libri LXXX. In: Digesten. 19, 2, 21.; Ulpian, 4 Institutionum libri II. In: Digesten. 2, 14, 7pr. 1.