Liste der kreisangehörigen Städte mit Sonderstatus in Deutschland
Das Kommunalrecht der Länder in Deutschland unterscheidet zwischen kreisfreien Städten bzw. Stadtkreisen einerseits sowie kreisangehörigen Gemeinden oder Städten andererseits.
In mittlerweile fast allen Flächenländern werden die kreisangehörigen Städte nochmals dahingehend unterschieden, dass größere kreisangehörige Städte Aufgaben des Landkreises in größerem Umfang wahrnehmen. Sie erhalten eine besondere Bezeichnung, die von Land zu Land unterschiedlich ist.
- In Hessen sind seit dem 1. August 1979 (mit Inkrafttreten von § 4a Abs. 2 Satz 2 der HGO) kreisangehörige Städte mit mehr als 50 000 Einwohnern Sonderstatus-Städte, sechs an der Zahl. Sie nehmen angesichts ihrer Finanzkraft und Verwaltungskapazität Aufgaben, die sonst vom Kreis wahrgenommen werden müssten, selbstständig wahr. Dafür entrichten sie nur 56,5 Prozent der normalen Kreisumlage (§ 50 Abs. Satz 2 Hessisches Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juli 2015 in Fassung vom 4. September 2020). Der Hauptverwaltungsbeamte führt in diesen Städten die Bezeichnung Oberbürgermeister, sein ständiger Vertreter als Erster Beigeordneter die Bezeichnung Bürgermeister.
- In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen werden solche Städte als Große kreisangehörige Stadt bezeichnet, wobei sich der Einwohnerschwellenwert von Land zu Land unterscheidet. In Mecklenburg-Vorpommern handelt es sich dabei um die ehemaligen kreisfreien Städte. In Rheinland-Pfalz existieren auch sogenannte Verbandsfreie Gemeinden.
- In Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen heißen Städte mit Sonderstatus Große Kreisstadt. In Thüringen heißen ehemals kreisfreie Städte, die nicht zum Kreissitz bestimmt werden, Große Kreisstadt.
- In Niedersachsen werden solche Städte als Große selbständige Stadt bezeichnet.
- Im Saarland werden sie als Mittelstadt bezeichnet.
- In Sachsen-Anhalt gibt es keine Städte mit Sonderstatus; Berlin, Bremen und Hamburg sind Stadtstaaten.
Nachfolgend werden alle (deutschen) Gemeinden mit Sonderstatus, sortiert nach Ländern, aufgeführt.
- ↑ Gesetz zur Neugliederung des Lahn-Dill-Gebiets und zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern […] vom 10. Juli 1979. In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. 1979 Nr. 16, S. 179 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 1,2 MB]).; geltende Fassung: Kreisfreie Städte und Sonderstatus-Städte § 4a HGO bei hessenrecht.de