Störung der Totenruhe

Die Störung der Totenruhe ist der Rechtsbegriff für Leichen- und Grabschändung. Es handelt sich in Deutschland um einen Straftatbestand, der in § 168 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Der Versuch ist strafbar (§ 168 Abs. 3 StGB).

Die Gesetzgebung beruht auf der Annahme, erdbestattete Leichname würden sich innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Ruhefrist so weit zersetzen, um eine straffreie Umlagerung der verbliebenen Überreste bei der Neubelegung der Grabstätte zu ermöglichen. Aber ein Teil der durch Erdbestattung beigesetzten Toten verhärtet in kalten, feuchten Gräbern bei unzureichender Sauerstoffzufuhr zu Wachsleichen. Ein durch Adipocire konservierter Leichnam ist auf natürliche Weise erhalten und wirkt äußerlich, als sei er relativ frisch verstorben. Um die Totenruhe nicht zu stören, dürfen diese Leichen, die auf einem Viertel von 1000 befragten Friedhöfen vorhanden waren, in der Regel nicht ohne Weiteres umgebettet werden.

  1. Keine Ruhe für die Toten, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, aufgerufen am 8. Dezember 2021.
  2. Endbericht zur Studie: „Bodenbeschaffenheit und Zersetzungsproblematik auf Friedhöfen“. S. 26 ff. Institut für Pflanzenernährung und Bodenkunde, Christian-Albrechts-Universität, aufgerufen am 8. Dezember 2021.