Steuerbegünstigte Zwecke

Steuerbegünstigte Zwecke i.S. § 51 AO sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Steuerbegünstigt sind daneben auf anderer gesetzlicher Grundlage u. a. Parteien, Berufsverbände und kommunale Wählervereinigungen. Die Vergünstigungen für steuerbegünstigte Körperschaften sind vielfältig. Es gehören dazu im Wesentlichen Steuerbefreiungen bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer, außerdem die Berücksichtigungsfähigkeit von Zuwendungen (Spenden) an solche Körperschaften bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Spenders.

  1. Klaus Wachter: Auszug aus dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) Stand 26. Januar 2016. BMF-Schreiben vom 26. Januar 2016, GZ IV A 3 - S 0062/15/10006, DOK 2015/1166398 (zu §§ 51 ff. AO)
  2. BMF: § 10b Steuerbegünstigte Zwecke Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016, S. 2223.