Stimmrecht in der Zeit des Nationalsozialismus
Das Stimmrecht in der Zeit des Nationalsozialismus bestimmte zwischen 1933 und 1945 im Deutschen Reich, in welcher Form Wahlen und Abstimmungen abgehalten wurden und auf welche Weise stimmberechtigte Staatsbürger dabei ihre Stimme abgeben konnten.
Das Wahlrecht in der Zeit des Nationalsozialismus fußte im Grundsatz auf dem Wahlrecht der Weimarer Republik. Durch verschiedene diktatorische Gesetze und Maßnahmen, wie beispielsweise das sogenannte Ermächtigungsgesetz, das Verbot aller Parteien außer der NSDAP und die systematische Missachtung der Grundrechte, wurde dieses jedoch ihres demokratischen Wesensgehalts beraubt. Hinzu trat ein neu geschaffenes Gesetz über Volksabstimmungen, das die direktdemokratischen Möglichkeiten der Weimarer Republik zu Gesetzesinitiativen aus dem Volk (über Volksbegehren und Volksentscheid) durch ausschließlich von der Reichsregierung gesteuerte Referenden (sogenannte „Volksabstimmungen“) ersetzte.
Insgesamt fanden in den etwa zwölf Jahren der Nationalsozialistischen Diktatur vier Reichstagswahlen und drei Volksabstimmungen statt. Alle diese Stimmgänge waren Scheinwahlen, bei denen die Grundsätze einer freien Wahl oder Abstimmung systematisch verletzt wurden. Sie dienten ausschließlich der inneren und äußeren Legitimation der nationalsozialistischen Diktatur und sollten einen sichtbaren Nachweis der in der NS-Ideologie unterstellten Einheit von „Volk und Führer“ liefern.