Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933
Mit dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 (offiziell: Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, RGBl. I S. 141) übertrug der Deutsche Reichstag die gesetzgebende Gewalt de facto vollständig auf die neue Reichsregierung unter Adolf Hitler. Sie hob damit die für eine demokratische Staatsordnung konstituierende Gewaltenteilung auf. Hitlers Absicht war es, den Reichstag auszuschalten und die Verfassung außer Kraft zu setzen. Dieses Ermächtigungsgesetz bildete zusammen mit der Verordnung des Reichspräsidenten vom 4. Februar und der Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933 die Grundlage für die Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur. Das Gesetz wurde am 23. März beschlossen und tags darauf verkündet.
Von früheren Ermächtigungsgesetzen in der Weimarer Republik unterschied sich das Gesetz von 1933 in entscheidenden Punkten:
- Hitlers Regierung sollte nach seinem Ermächtigungsgesetz nicht nur Verordnungen, sondern auch Gesetze verabschieden und Verträge mit dem Ausland schließen können.
- So beschlossene Gesetze konnten von der Verfassung abweichen.
- Die Regelung war inhaltlich nicht beschränkt und sollte vier Jahre gültig sein.
- Weder ein Reichstagsausschuss noch der Reichsrat konnten Kontrolle ausüben, zum Beispiel wenigstens nachträglich eine Aufhebung fordern.
Ein weiterer Unterschied bestand in der parlamentarischen Situation: Im Gegensatz zum Minderheitskabinett Marx hatte die Koalition aus NSDAP und DNVP seit den Wahlen vom 5. März 1933 eine absolute Mehrheit im Reichstag.
Weil es absehbar war, dass die Abgeordneten der SPD dem Gesetz nicht zustimmen würden und die Abgeordneten der KPD wegen Flucht oder Verhaftung nicht erscheinen konnten, war die für ein verfassungsänderndes Gesetz nötige Zweidrittelmehrheit gefährdet. Daher änderten zunächst die Abgeordneten aller Parteien außer der SPD unter den Augen illegal anwesender bewaffneter und uniformierter SA- und SS-Angehöriger die Geschäftsordnung des Reichstags, wonach unentschuldigt fehlende Abgeordnete formal als „anwesend“ galten, bevor sie im Reichstag zur Abstimmung über das Ermächtigungsgesetz schritten. Für das Erreichen der Zweidrittelmehrheit zur Annahme des Gesetzes waren wegen der Gegenstimmen der SPD die Stimmen der Zentrumspartei ausschlaggebend.
- ↑ Sylvia Eilers: Ermächtigungsgesetz und militärischer Ausnahmezustand zur Zeit des ersten Kabinetts von Reichskanzler Wilhelm Marx 1923/1924. Diss., Köln 1988, S. 163.