Ermächtigungsgesetz

Mit einem Ermächtigungsgesetz erteilt das Parlament der Regierung außergewöhnliche Vollmachten. In der deutschen Geschichte gab es seit dem Beginn des Ersten Weltkriegs 1914 eine Reihe von Ermächtigungsgesetzen. Die zur Zeit der Weimarer Republik erlassenen Ermächtigungsgesetze widersprachen zwar der Reichsverfassung, die keine solche Übertragung von Rechten eines Organs an ein anderes Organ vorsah, doch die damalige Staatsrechtslehre akzeptierte diese Gesetze; sie kamen in Krisenzeiten und mit Zweidrittelmehrheit zustande. Die gleiche Mehrheit wäre auch für eine Verfassungsänderung nötig gewesen. Man sprach von einer zulässigen Verfassungsdurchbrechung.

Das weitaus bekannteste Ermächtigungsgesetz ist das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich. Am 23. März 1933 wurde darüber heftig debattiert, bis der am 5. März gewählte Reichstag das von der Hitlerregierung eingebrachte Gesetz in namentlicher Abstimmung mit den Stimmen der Regierungskoalition aus NSDAP und DNVP sowie von Zentrum, Bayerischer Volkspartei (BVP) und Deutscher Staatspartei annahm. Es trat am darauffolgenden Tag, dem 24. März 1933, mit seiner Verkündung in Kraft. Das Ermächtigungsgesetz diente nicht dazu, die Republik handlungsfähig zu machen, sondern – ganz im Gegenteil – sie abzuschaffen. Zusammen mit der Reichstagsbrandverordnung gilt es als rechtliche Hauptgrundlage der nationalsozialistischen Diktatur, weil damit das die elementare Grundlage des materiellen Verfassungsstaates bildende Prinzip der Gewaltenteilung durchbrochen wurde.

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland von 1949 hat deutlicher als die Weimarer Reichsverfassung geregelt, welche Ermächtigungen erlaubt sind. Eine etwas vergleichbare Übertragung von Rechten eines Verfassungsorgans ermöglicht das Grundgesetz ausschließlich im Gesetzgebungsnotstand. Überdies verbietet das Grundgesetz ausdrücklich das Abweichen von der Verfassung, selbst wenn eine verfassungsändernde Mehrheit dafür stimmen würde. Die Verfassung kann nur durch eine ausdrückliche Veränderung des Verfassungstextes verändert werden.

  1. RGBl. 1933 I, S. 141.
  2. 1933–39: Das „Ermächtigungsgesetz“. Deutsches Historisches Museum, Berlin, abgerufen am 1. Juni 2014.
  3. „Die Abschaffung der Demokratie und des Rechtsstaats durch eine Zweidrittelmehrheit im Parlament und Reichsrat wurde als verfassungskonform angesehen.“ So Werner Heun, Die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Mohr Siebeck, Tübingen 2012, ISBN 978-3-16-152038-9, S. 23 mit seiner Darstellung der damals herrschenden Auffassung und dem Verweis auf die „allseits akzeptierte Praxis, dass Gesetze, sofern sie von der erforderlichen Zweidrittelmehrheit verabschiedet wurden, auch beliebig von der Verfassung abweichen bzw. gegen sie verstoßen konnten, ohne die Verfassung förmlich abzuändern.“