Straftaten gegen das Leben

Die Straftaten gegen das Leben bezeichnen die §§ 211–222 des deutschen Strafgesetzbuches (16. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches). Der Begriff der Tötungsdelikte ist nicht damit identisch, da die Tötungsdelikte im engeren Sinne nur den Mord, den Totschlag, die Tötung auf Verlangen und die fahrlässige Tötung (ggfs. auch den Völkermord) beschreiben.