Leibeigenschaft

Die Leibeigenschaft oder Eigenbehörigkeit bezeichnet eine vom Mittelalter bis in die Neuzeit in Europa verbreitete persönliche Befugnis eines Leibherrn, über Leibeigene (auch genannt Eigenleute) zu verfügen. Sie ist Teil der feudalistischen Gesellschafts- und Wirtschaftsform des europäischen Mittelalters. Die durch die Leibeigenschaft entstehenden Belastungen lösten immer wieder Erhebungen und Aufstände aus, die sogenannten „Bauernkriege“, wie den Deutschen Bauernkrieg.

Leibeigene dienten einem Leibherrn, bewirtschafteten dessen Land und Gut und mussten in der Nähe vom Gutshof des Leibherrn bleiben. Sie durften auch nur mit Genehmigung des Leibherrn heiraten und unterlagen seiner Gerichtsbarkeit. Andererseits hatten die Leibherren eine Fürsorgepflicht für ihre Leibeigenen.

Als Grundhörige werden hingegen ehemals freie Bauern bezeichnet, die sich freiwillig dem Grundherrn unterstellt und ihm ihr Land übergeben hatten. Sie wurden fortan als zu diesem Land „gehörend“, als Hörige, oder auch – je nach Region – als Lassen, Laten oder Liten bezeichnet. Grundhörige bewirtschafteten Grund und Boden ihres Grundherrn (Inwärtseigen) und schuldeten ihm als Gegenleistung Naturalabgaben sowie Hand- und Spanndienste. Letztere ähnelten den Diensten Leibeigener. Während Leibeigene personenbezogene Abgaben an ihre Herren zahlen mussten, waren die Abgaben der hörigen Bauern gutsbezogen. Es gab auch Überlappungen, wenn Leibeigene über geringfügigen Landbesitz verfügten und damit der Leibherr zugleich der Grundherr des Dienst- und Abgabenverpflichteten war. Im Laufe des Mittelalters verschmolzen ab dem 12. Jahrhundert die Leibeigenen und Grundhörigen miteinander.

Bürger einer Stadt waren keine Leibeigenen. Dort galt der Rechtsgrundsatz Stadtluft macht frei. Umgekehrt bedeutete der Aufenthalt oder die Zuwanderung in die Stadt nicht direkt die Freiheit. Die Leibeigenschaft verstetigte die Grundherrschaft, ähnlich wie die Erbuntertänigkeit, vergrößerte die Pflichten der Bauern und bewirkte eine doppelte Abhängigkeit der Bauern. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Handhabung und Zwecksetzung bildete die Leibeigenschaft keinen einheitlichen Rechtsbegriff aus.

Die Leibeigenschaft lag ihrer Ausgestaltung nach oft zwischen Sklaverei und Hörigkeit. Leibeigenschaft in Form der Gutsherrschaft im ostelbischen Deutschland wurde wie Sklaverei empfunden und ihr gleichgesetzt. Grundherrschaft und Leibherrschaft wurden in dem fast einhundertfünfzigjährigen Prozess der Bauernbefreiung in Deutschland abgelöst.

Die Leibeigenschaft zeigte regional sehr unterschiedliche Formen.

  1. Ingo Ullmann: Die rechtliche Behandlung holsteinischer Leibeigener um die Mitte des 18. Jahrhunderts. In: Rechtshistorische Reihe. Band 346. Peter Lang, 2007, ISBN 978-3-631-55736-5.
    1. S. 32
    2. S. 125
    3. S. 139
    4. S. 35
    5. S. 49
    6. S. 31
  2. Heinz Haushofer: Bäuerliche Führungsgeschichten in Altbayern. In: Bauernschaft und Bauernstand 1500–1970. Büdinger Vorträge 1971–1972 (= Deutsche Führungsschichten in der Neuzeit. Band 8). Starke Verlag, Limburg an der Lahn 1975, OCLC 264990073, S. 120.
  3. Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken, Art. 7. In: Fedlex. Schweiz, abgerufen am 23. Oktober 2025.
  4. K.H. Schneider: Bauernbefreiung. Reclam, Stuttgart 2010
    1. S. 61