Urkundsperson

Als Urkundsperson (früher: Urkundsbeamter) wird im deutschen Recht ein Beamter (bisweilen auch eine Person in einem anderen Rechtsstatus) bezeichnet, der berechtigt ist, öffentliche Beurkundungen oder Beglaubigungen durchzuführen.

Die Reichweite der Kompetenzen der nachstehend genannten Personen ist höchst unterschiedlich; man unterscheidet im Einzelnen :

Die Urkundsperson ist jeweils berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.

  1. nach dem österreichischen Ziviltechnikergesetz