Veräußerung

Die Veräußerung bedeutet im Rechtsverkehr die rechtsgeschäftliche Übertragung von Vermögensgegenständen wie Eigentum an Sachen oder Rechten (Forderungen oder sonstige Rechte) von einer Person auf eine andere Person. Zugrunde liegen der Veräußerung regelmäßig entweder Verfügungsgeschäfte, die durch Übereignung getätigt werden (bei Sachen), oder Abtretungen (bei Forderungen oder sonstigen Rechten).

Vom Verfügungsgeschäft zu trennen ist das Verpflichtungsgeschäft, mit dem der Leistungsaustausch verabredet wird, wie z. B. beim Kauf: Mit dem Kaufvertrag verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis zu zahlen, und der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Nicht der Kaufvertrag ist bereits die Veräußerung, sondern erst die Übergabe der Sache an den Käufer, wenn beide sich dabei einig sind, dass das Eigentum an der Sache auf den Käufer übertragen werden soll. Mit dem Kauf (Kaufvertrag) selbst erwirbt der Käufer noch kein Eigentum. Oft ist im Kaufvertrag (z. B. wenn der Kaufpreis über ein Darlehen finanziert wird) ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Die Kaufsache wird zwar auch in diesem Fall übergeben, der Käufer erwirbt das Eigentum aber aufschiebend bedingt. Damit liegt noch keine Veräußerung vor, weil der Verkäufer vorerst bis zur vollständigen Zahlung weiterhin Eigentümer bleibt.