Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (Pflanzenschutzmittelverordnung)


Verordnung (EU) Nr. 1107/2009

Text von Bedeutung für den EWR
Titel: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Pflanzenschutzmittelverordnung
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Lebensmittelrecht, Umweltrecht, Chemikalienrecht, Agrarrecht, Europäischer Binnenmarkt, Arbeitsschutz
Grundlage: EGV, insbesondere Art. 37 Abs. 2, Art. 95 und Art. 152 Abs. 4 lit. b,
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Datum des Rechtsakts: 21. Oktober 2009
Veröffentlichungsdatum: 24. November 2009
Inkrafttreten: 14. Dezember 2009
Anzuwenden ab: vollständig, d. h. nach Ablauf aller Übergangsfristen, seit
14. Juni 2011
Ersetzt: Richtlinie 79/117/EWG,
Richtlinie 91/414/EWG
Letzte Änderung durch: Verordnung (EU) 2022/1438
Fundstelle: ABl. L, Nr. 309, 24. November 2009, S. 1–50
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – auch Pflanzenschutzmittelverordnung genannt – definiert den Begriff Pflanzenschutzmittel nach dem Verwendungszweck eines Stoffes oder seiner Zubereitung. Dazu müssen Pflanzenschutzmittel bestimmte Kriterien erfüllen. Dazu gehört, dass sie Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gegen Schadorganismen schützen oder vor ihnen bewahren, dass sie – ohne ein Nährstoff zu sein – Lebensvorgänge von Pflanzen wie ihr Wachstum beeinflussen, unerwünschte Pflanzen (Unkraut) oder Pflanzenteile vernichten, ihr Wachstum hemmen oder verhindern oder Pflanzenerzeugnisse (etwa Saat) konservieren.

  1. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates.
  2. Artikel 2 Absatz 1, nachfolgend zusammengefasst