Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs
Verordnung (EU) Nr. 396/2005 | |
|---|---|
| Text von Bedeutung für den EWR | |
| Titel: | Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates |
| Bezeichnung: (nicht amtlich) | Europäische Pflanzenschutzmittel-Rückstandsverordnung |
| Geltungsbereich: | EWR |
| Rechtsmaterie: | Lebensmittelrecht, Umweltrecht, Chemikalienrecht, Agrarrecht, Europäischer Binnenmarkt |
| Grundlage: | EGV, insbesondere Art. 37 und Art. 152 Abs. 4 lit. b, |
| Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
| Datum des Rechtsakts: | 23. Februar 2005 |
| Veröffentlichungsdatum: | 16. März 2005 |
| Inkrafttreten: | 5. April 2005 |
| Anzuwenden ab: | vollständig, d. h. nach Ablauf aller Übergangsfristen, seit 1. September 2008 |
| Ersetzt: | Richtlinie 76/895/EWG, Richtlinie 86/362/EWG, Richtlinie 86/363/EWG, Richtlinie 90/642/EWG |
| Letzte Änderung durch: | Verordnung (EU) 2025/158 |
| Fundstelle: | ABl. L, Nr. 70, 16. März 2005, S. 1–16 |
| Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
| Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar. | |
| Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union | |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 – auch Europäische Pflanzenschutzmittel-Rückstandsverordnung genannt – legt die Rückstandshöchstgehalte (RHG) bestimmter Pflanzenschutzmittel fest, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums beim Handel mit Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs in oder auf diesen erlaubt sind.
Ziel der Verordnung, die im Jahr 2005 von der EG begonnen wurde, ist die umfassende Regulierung von Pflanzenschutzmittelrückständen in nur noch einer einzigen Rechtsvorschrift, unabhängig von der Art des Lebensmittels, in dem solche Rückstände auftreten (z. B. Obst, Gemüse, Getreide etc.). Anders als die Vorgänger-Richtlinien bedarf diese neue Verordnung nicht mehr der Umsetzung in das nationale Recht der europäischen Mitgliedsstaaten. Vielmehr sind ihre Vorschriften seit dem Tag ihres Inkrafttretens in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht. Als solches haben sie Anwendungsvorrang vor etwaig noch bestehendem nationalen Recht.
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates