Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs


Verordnung (EU) Nr. 396/2005

Text von Bedeutung für den EWR
Titel: Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Europäische Pflanzenschutzmittel-Rückstandsverordnung
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Lebensmittelrecht, Umweltrecht, Chemikalienrecht, Agrarrecht, Europäischer Binnenmarkt
Grundlage: EGV, insbesondere Art. 37 und Art. 152 Abs. 4 lit. b,
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Datum des Rechtsakts: 23. Februar 2005
Veröffentlichungsdatum: 16. März 2005
Inkrafttreten: 5. April 2005
Anzuwenden ab: vollständig, d. h. nach Ablauf aller Übergangsfristen, seit
1. September 2008
Ersetzt: Richtlinie 76/895/EWG,
Richtlinie 86/362/EWG,
Richtlinie 86/363/EWG,
Richtlinie 90/642/EWG
Letzte Änderung durch: Verordnung (EU) 2025/158
Fundstelle: ABl. L, Nr. 70, 16. März 2005, S. 1–16
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 – auch Europäische Pflanzenschutzmittel-Rückstandsverordnung genannt – legt die Rückstandshöchstgehalte (RHG) bestimmter Pflanzenschutzmittel fest, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums beim Handel mit Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs in oder auf diesen erlaubt sind.

Ziel der Verordnung, die im Jahr 2005 von der EG begonnen wurde, ist die umfassende Regulierung von Pflanzenschutzmittelrückständen in nur noch einer einzigen Rechtsvorschrift, unabhängig von der Art des Lebensmittels, in dem solche Rückstände auftreten (z. B. Obst, Gemüse, Getreide etc.). Anders als die Vorgänger-Richtlinien bedarf diese neue Verordnung nicht mehr der Umsetzung in das nationale Recht der europäischen Mitgliedsstaaten. Vielmehr sind ihre Vorschriften seit dem Tag ihres Inkrafttretens in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht. Als solches haben sie Anwendungsvorrang vor etwaig noch bestehendem nationalen Recht.

  1. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates