Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (EU-Visum-Verordnung)


Verordnung (EG) Nr. 539/2001

Titel: Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
EU-Visum-Verordnung
Geltungsbereich: EWR ohne Großbritannien und Irland; außerdem gültig in der Schweiz
Rechtsmaterie: Ausländerrecht
Grundlage: EGV, insbesondere Artikel 62 Nr. 2 lit. b Nr. i
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Anzuwenden ab: 10. April 2001
Ersetzt durch: Verordnung (EU) 2018/1806
Außerkrafttreten: 17. Dezember 2018
Fundstelle: ABl. L 81 vom 21. März 2001, S. 1–7
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die EU-Visum-Verordnung (teilweise auch EU-Visa-Verordnung genannt, amtlich: Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind) war eine Rechtsvorschrift der Europäischen Union, die regelte, welche Drittstaatsangehörigen zum Einreisen in den Schengen-Raum für Kurzaufenthalte ein Visum in ihrem Nationalpass benötigten und welche visumfrei einreisen konnten. Die Verordnung wurde mit Wirkung vom 18. Dezember 2018 durch die Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) ersetzt.

  1. Erstveröffentlicht im ABl. L 81 vom 21. März 2001, S. 1.