Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung)


Verordnung (EU) 2018/1806

Titel: Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
EU-Visum-Verordnung
Geltungsbereich: EWR und Schweiz ohne Irland
Rechtsmaterie: Ausländerrecht
Grundlage: AEUV, insbesondere Art. 77 Abs. 2 lit. a
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Anzuwenden ab: 18. Dezember 2018
Ersetzt: Verordnung (EG) Nr. 539/2001
Letzte Änderung durch: Verordnung (EU) 2023/850 vom 19. April 2023
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2024
Fundstelle: ABl. L 303 vom 28. November 2018
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die EU-Visum-Verordnung (teilweise auch EU-Visa-Verordnung genannt, amtlich: Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind) ist eine Verordnung der Europäischen Union, die regelt, welche Drittstaatsangehörigen zum Einreisen in den Schengen-Raum für Kurzaufenthalte ein Visum in ihrem Nationalpass benötigen und welche visumfrei einreisen können. Die Verordnung trat am 18. Dezember 2018 in Kraft und ersetzt die gleichnamige Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (EU-Visum-Verordnung). Es handelt sich um einen sogenannten kodifizierten Text. Mit ihm wird aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit die aufgehobene Verordnung in neuer Nummerierung neu in Kraft gesetzt.

  1. Erstveröffentlicht im ABl. L 303 vom 28. November 2018, S. 39.
  2. Vgl. Erwägungsgrund 1 der Verordnung.