Zustimmungsersetzungsverfahren (§ 99 Abs. 4 BetrVG)

Das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, in dem das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme (Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung) ersetzen kann.

Die Durchführung einer Neueinstellung, Ein- oder Umgruppierung und Versetzung eines Arbeitnehmers ist in Deutschland nur wirksam, wenn der in dem Betrieb gebildete Betriebsrat zustimmt. Verweigert der Betriebsrat die von dem Arbeitgeber verlangte Zustimmung, so kann der Arbeitgeber durch das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die fehlende Zustimmung durch das zuständige Arbeitsgericht ersetzen lassen.

Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat die Zustimmung zu Unrecht verweigert hat, weil keiner der in § 99 Abs. 2 BetrVG für die Verweigerung genannten Gründe vorlag. Der Arbeitgeber kann die personelle Einzelmaßnahme grundsätzlich erst durchführen, wenn der Betriebsrat zugestimmt hat oder die Zustimmung durch das Gericht ersetzt wurde. In Ausnahmefällen - wenn die personelle Maßnahme „aus sachlichen Gründen dringend erforderlich“ ist - kann der Arbeitgeber sie trotz der unterbliebenen Zustimmung nach § 100 BetrVG zunächst vorläufig durchführen, muss aber innerhalb von 3 Tagen beim zuständigen Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen.

  1. Thomas Kania: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht. Hrsg.: Rudi Müller-Glöge. 25. Auflage. C.H.BECK, München 2025, BetrVG § 99 Randnummer 41.