RE:Kataster

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
unvollständig  
Dieser Text ist noch nicht vollständig. Hilf mit, ihn aus der angegebenen Quelle zu vervollständigen! Allgemeine Hinweise dazu findest du in der Einführung.
Aufzeichnung über Grund und Boden, Steuerzwecke
Band X,2 (1919) S. 24872493
Bildergalerie
Register X,2 Register k
Link für WP   
* {{RE|X,2|2487|2493|Kataster|[[REAutor]]|RE:Kataster}}        

Kataster. Ein K. ist eine regelmäßig allgemein zugängliche, systematische Aufzeichnung über Grund und Boden, zunächst ohne privatrechtlichen Zweck aufgenommen, vielmehr Steuerzwecken oder andren Interessen des öffentlichen Rechtes dienend. Insofern tritt er in Gegensatz zum Grundbuch als Aufzeichnung Über Liegenschaften mit privatrechtlicher Relevanz (E. Weiss [2488] Festechr. zur Jahrhundertfeier des osten. allgemeinen Bürgert. Gesetzb. II 518. v. Woess in den ,Papyrusstudien und anderen Beiträgen* 128). Eine derartig genaue Aufzeichnung zu Steuerzwecken ist dem hellenistischen Stadtstaate durchaus fremd, hier erfolgt insbesondere die Bezeichnung einer Liegenschaft lediglich nach ihren natürlichen Grenzen, z. B. Bennndorf in der Festgabe für Kiepert 1898, 250; irrig La um Stiftungen 101 137. Auch für Athen bezeugt Harpökration s. δήμαρχοι nur, daß diese ros ἀπογραφάς ἐποιοῦντο τῶν (ἐν) ἐκάοτῳ δήμῳ χωρίων, anders Boeckh Staatshaushalt der Athener 3 I 594, dagegen indessen die Bemerkung Fränkels II 117 in den Anmerkungen zu Boeckhs Text. Auch Platon Gesetze V 11, 741 C. 13, 745 A spricht nur von öffentlicher Kundmachung der Kaufverträge zur Sicherung des Privatrechts und Verminderung der Rechtsstreitigkeiten. Wenigstens zweifelhaft ist 10ein K. für Babylonien, dafür Schorr Urkunden des Babylonischen Zivil- und Prozeßrechtes 259. 386. 513. Koschaker Grünhuts Ztschr. für das Privat- und öffentliche Recht XXXV 1908, 390. King Leiters and inscriptions of Hammurapi III 25, wo der König die Entscheidung über Grundstreitigkeiten vom K.-Beftlnde abhängig macht. Indes hat man von anderer Seite (Landsberg Orientalische Literatnrzeitung XV 1912, 199. Mercier The oath in babylonian and assyrian Oliterature 10. 13. 35, 2 [Note von Hommel]) dem hier in Betracht kommendem Ausdruck Sagarum vielmehr den Sinn ,Säge des Sonnengottes' wegen des Götterdeterminativs beigelegt, die im vorliegenden Falle (etwa als Gottesurteil) dazu dienen soll, die Wahrheit festzustellen.

I. Wohl aber finden wir die K.-Einrichtung in Ägypten, und zwar bereits in den Urkunden der Ptolemäerzeit; für eine noch ältere Periode macht sie der Bericht Herodots Π1θ9 wahrschein-) lieh. Hier wird erzählt, daß der König Sesostris jedem Ägypter ein viereckiges Stück Land zugewiesen und nach dieser Steuereinheit die jährlichen Abgaben bemessen habe; Veränderungen durch die Nilschwelle wurden dem König durch die Partei angezeigt, und, wie es weiter heißt, entsandte dieser dann Vermessungs- und Augenscheinbeamte (τους ἐπισκεψομένου; καὶ ἀναμετρήσοντας), durch die entsprechende Abschreibungen vorgenommen wurden. – Hiebei ist es nun na-'mentlich für den ptolemäischen K., der wiederum unverändert von den Römern, wie anzunehmen, fortgeführt wurde, bezeichnend, daß er die wesentlichen, von Herodot richtig beobachteten, öffentlichrechtlichen Merkmale aus der Pharaonenzeit übernommen zu haben scheint. Es ist also eine von Amts wegen angelegte Aufschreibung, die auch alljährlich vom Amte überprüft wird. – Anzeigen der Steuerpflichtigen sind indes dort unerläßlich, wo eine Herabsetzung des Steuersatzes infolge außergewöhnlicher Ereignisse, also vornehmlich Ausbleiben der Überschwemmung begehrt wurde. Die Anzeige erfolgte dann in der Form dar ἀπογραφαί, Mitteis-Wilcken I 2, 236. P. Brox. 1, Col. IV 10. Gleichgehalten wird dem Ausbleiben der Überschwemmung das Stehenbleiben des Wassers, P. Hamb. 12. Mitteis-Wilcken I 2, 235, oder das Versalzen des Bodens, daselbst und P. Lond. II 267, 129. [2489] Mitteis-Wilcken I 2, 284. – Gefohlt werden solche K. zunächst τοή den χωμογραμματεῖς für jede dörfliche Gemeinde, daneben gibt es indes sehr wahrscheinlich Gau-K. in den Metropolen und einen Zentral-K. in Alexandria. Materiell und formell scheint doch der Mittelpunkt der ganzen Anlage in der ersten Instanz gelegen zu haben, die nicht allem die Auskunftspflicht trägt, BGU I 5, 11 (Mitteis-Wilcken I 2, 238) . BGU II 619, gegen die auch die Partei bei unrichtiger oder verweigerter Eintragung ein Beschwerderecht hat, Oxyr. III 488. Tebt. I 30 (Mitteis-Wilcken I 2, 233). Neben dem Dorf-K. war im Gau und Provinzial-K. weiters noch ein Gebäude-K. zentralisiert, BGU I 5, Col. II 2. 11. 15. Straßburg. I 31, 16, wonach auch dessen Führung, insoweit es sich um ländliche Gebäude handelte, den κωμογραμματεῖς oblag, ferner ein städtischer K., der uns für Memphis durch P. Lond. I 49 (Mitteis-Wilcken I 2, 221) bezeugt ist.

Besonders wichtig ist indes die alljährlich erfolgende Nachprüfung, ἐπίσκεψις. Eine solche findet wohl auch gelegentlich statt, wenn die mit der Dienstaufsicht betraute Behörde in die Angaben der nachgeordneten Instanz Zweifel setzt, so in P. Sraßburg. I 31, 16, wo die Gebäude-steuer für ein Haus, das nach den Angaben der κωμογραμματεῖς 100 Drachmen zu zahlen hätte, derart auf 120 Drachmen hinaufgesetzt wird. Aber im Vordergründe steht doch die auf Anzeige der Partei erfolgende Nachprüfung, die die Herabsetzung der Steuer unter den erwähnten Voraussetzungen (Aus- oder Stehenbleiben der Überschwemmung, Versalzen des Bodens) zum Ziele hat. Vorbereitet wird die ἐπίακεψις durch περιοδετΚικά, P. Lips. 105 (Mitteis-Wilcken I 2, 237, 16) der ersten Instanz, die eigentliche Vornahme der Überprüfung erfolgt indes durch ἐνσχήμονεῖ, d. h. Begüterte (loeupletes'), die einem anderen .Gau entnommen werden, P. Brem. 49 (Mitteis-Wilcken I 1, 208, 2) 73 (Mitteis-Wilcken I 2, 238). Welche Rolle dabei der Finanzprokurator spielte, ist trotz P. Hamb. 12, 12 (Mitteis-Wilcken I 2, 235) durchaus ungewiß, möglich, daß sich dieser auf Stichproben oder Überprüfung aus Anlaß einer Parteibeschwerde beschränkte. Das Verfahren der {{{1}}} Kommission kann wohl als eingehend bezeichnet werden, z. B. P. Brux. 1, Col. IV–VI (Mitteis-Wilcken 1 2, 236), wo von der achten Sphragis 420 Aruren als wasserlos angemeldet, aber nur 151 anerkannt wurden. Demnach ist diese Urkunde auch nicht als Vorarbeit zur δπίακεψις, sondern als Rechnungsabschluß zu bezeichnen, worauf auch die Wendung ἐπιακήφθησΛν CoL VI, 4 hindeutet (anders Wilcken in der Einleitung). Goniometrisch war der Vorgang der, daß jedes Feld in eine Anzahl von Parzellen zerlegt wurde, die den noch steuerpflichtigen Boden, sofern solcher überhaupt da war, vom steuerfreien trennen, P. Lond. II 267/129 (Mitteis-Wilcken I 2, 234). Inhaltlich ist der K. nach Liegenschaften angeordnet und gibt jedesmal den Umfang, ferner die Steuerpflicht oder den Grund der Steuerbefreiung an und nimmt schließlich auf die rechtliche Eigenschaft des Landes als Privateigentum, Tempelland oder Lehensgut (Katökenland) Rücksicht. Hingegen enthielten die Grundbuchsblätter, [2490] δαχατρώματα das öffentliche Gat überhaupt nichts gaben auch nur Uber die privatrechtlichen Verhältnisse Auskunft Von beiden ist schließlich noch eine dritte Aufzeichnung, die nur Lehens-(Katöken)land enthielt, zu scheiden, die in den Quellen sog. καταλοχιβμοί.

Die Urkunden zeigen den K. in der dargestellten Verfassung bis in die Zeit Diocletians; vom K. der byzantinischen oder gar arabischen 10 Zeit wissen wir bisher nichts. Keinesfalls darf, wie dies Eudorff Schriften der iöm. Feldmesser II 283, 146 getan hat, behauptet werden, daß dies bereits durch Cassiodorus var. III 52, 2. 4 (MGH Auctores Antiq. XII 107, 10. 20) erwiesen sei, dessen Bericht ist nichts als eine historische Reminiszenz aus der bereits angeführten Herodot-stelle II 109, daher für die Zustände seiner Zeit ohne Wert Vielmehr spricht manches dafür, daß Ägypten diesbezüglich den übrigen Provinzen an-20 genähert wurde, so namentlich der Nachweis eines inspecter (ἐπόπτης) in P. Cair. Cat. 67 057 Col. I 21 durch Geizer Archiv f. Papyrusforschung V 1913, 353.

Literatur: Lumbroso Becherches sur l'économie politique de l'Egypte sous les Lagides 290. Mittels Hennes XXX 1895, 601. XXXIV 1899, 91; Aus den griechischen Papyrusurkunden 23. 46; Archiv f. Papyrusforschung I 1901, 183; Grundzüge und Chrestomathie der Papyruskunde 30 II !» 91· Kenyon P. Lond. II p. 150. Grenfell-Hnnt P. Oxyr. II p. 177. Marquardt-Dessau Röm. Staatsverwalt. H² 224. Wilcken Herm. XXVni 1893, 230; Griech. Ostraka I 478. 483; Grundzüge der Papyruskunde 1 1, 176. 205. 228. Lewald Beitr. z. Kenntnis des röm.-ägypt Grundbuchrechtes 74. Eger Zum ägypt. Grundbuchswesen 183. Wenger Münchner Krit. Viertel-jahresschr. XLVIII 1909, 485. 499. Jougouet Rev. des ét anciennes VII 277. Ruggiero Bull. 40delV istituto di diritto rom. XXI 1910, 255.

Naber Mnem. XLIII 1915, 426ff.

H. Es ist nun mehrfach behauptet worden (Wilcken bei Mitteis-Wilcken I 1, 205, 7. Marquardt Röm. Staatsverwalt. II 194), daß der ägyptische K. für die Katastrierung anderer Provinzen im römischen Reiche zum Vorbild gedient hat Doch ist dies wohl kaum wahrscheinlich. Denn, innerhalb unserer Überlieferung römischer K.-Urkunden lassen sich deutlich 50 zwei Schichten unterscheiden, die eine der Zeit des Augustus, die andere, der diocletianischen Periode entstammend, und wir müßten daher annehmen, bereits unter Augustus habe eine Übernahme ägyptischer Einrichtungen stattgefunden, die in anderen Punkten der Steuerverfassung, der Einführung des spätrömischen Reichs-census und der damit zusammenhängenden Einrichtungen, für eine spätere Zeit allerdings als wahrscheinlich gelten darf (Seeck Gesch. des 60Unterg. II 1, 263; Entstehung des Indiktionen-zyklus 285. Mitteis Reichsrecht 9, 2; Ans den griech. Papyrusurkunden 14, s. o. Bd. VIS. 1515. 1564). Fernerhin ist daran festzuhalten, daß das römische Vermessungswesen zwei untereinander durchaus verschiedene und von der ägyptischen Übung vollkommen abweichende aktenmäßige Unterlagen hat, nämlich einerseits die forma, eine über die Assignation aufgenommene Flurkarte, [2491] von denen wir mehrfache Überreste in den Handschriften der Gromatiker besitzen, freilich nur in der skizzenhaften Wiedergabe der Libri diazografi (Schulten Henn. XXXIII 1898, 534, vgl. auch Corpus agrimensorum ed. Thulin I 1 Taf. Uff.), außerdem in Marmor durch das Bruchstück von Arausio CIL XII 1244,[1] Suppl. p. 824, letzteres eine graphische, zu Steuerzwecken angelegte Darstellung der Stadtflur, also K.-Karte, die als Flurkarte, Flurbuch und Steuerbuch gedient 10 hat; andererseits existierten indes auchK. von Baugrundstücken, wie ein solcher wiederum in Arau-sio gefunden worden ist (Schulten Herm. XII 1906, 6. Mittels Ztschr. d. Sav.-Stift. f. Rechts-gesch. Roman. Abt. XXV 1904, 378. Espéran-dieu Rev. épigr. 1904, 97; Contes rendues de l’academie des inscriptions 1904, 497). Nur diese beiden letzteren, und nicht etwa die formae dienten Steuerzwecken und können also als Ausflüsse des K.-Instituts und zwar für die Narbo- 20 nensis bezeichnet werden, von denen die Flurkarte doch wohl auf Agrippas Reichsstatistik, die trotz der Angabe des Honorius bei A. Riese Geogr. Lat. min. 21 vielfach in Zweifel gezogen worden ist (Schanz Gesch. der röm. Literatur II 1 § 458 und die bei Teuffel-Kroll Gesch. d. röm. Literatur 11$ 15, 13 Angeführten) zurück. Sie gibt, wenn vollständig, nur die großen Flurteile, die Centurien, außerdem Besitzer und Flächenausmaß, endlich den Steuersatz wieder, 30 da sie, wie bemerkt, auch als Steuerbuch zu dienen hat. Die zweite Urkunde von Arausio, die Darstellung der Baugrundstücke, begnügt sich mit der Angabe der staatlichen Grundsteuer und der städtischen Erbpachtzinsen, endlich des Manceps, des Pächters, nach dem ,publizistischen Stil· der Gemeindeverträge (Mittels Röm. Privatrecht I 362. 381. 382. 406) sowie dessen fideiussor, und beide Urkunden beziehen sich wohl nach dem paläographischen Befunde auf den von Augustus 40 in den Jahren 27–13 v. Chr. abgehaltenen gallischen Census. Demnach darf die Anlage eines K.s, wie er für jene Zeit durch den Inhalt der Libri Coloniarum, die alle, auch die von Augustus nicht adsignierten Kolonien umfaßten, wahrscheinlich gemacht wird, überhaupt als ein Bestandteil der augusteischen Reichsreform bezeichnet werden, und der augusteische K. ist demnach ebenso wie der ägyptische, von dem er sich der Anlage und Durchführung nach sonst deutlich scheidet, eine 50 von Amts wegen aufgenommene Verzeichnung von Grund und Boden, nach Realfolien geordnet, außerdem unter Umständen, wie die Darstellung der Stadtflur von Arausio zeigt, mit Hervorhebung des von der Steuerleistung befreiten Landes (èx(emptum) tribfuto)), auch hierin also dem ägyptischen K. ähnlich. Über die Landmessung des Augustus auch Latinus et Mysrontius Röm. Feldmesser I 348. Naber Mnem. N. F. XIV 1896, 236. 60

III. Von diesem frühkaiserlichen ist der dio-cletianische Reichs-K. zu scheiden. Sein eigentlicher Gegenstand sind überhaupt nicht die Grundstücke als solche, sondern die capita, die Steuereinheiten, ursprünglich die Kopfsteuerpflichtigen selbst, erst später auf den Grund und Boden radiziert (Mommsen St.-R. III 1, 229, 1 und o. Bd. VI S. 1515. 1564), und unter Verrechnung [2492] des Ertragswertes von Sklaven, Colonen, Vieh und Grundstücken sowie der freien Frauen in Bruchteilen eines solchen caput (Seeck Ztschr. f. Social- und Wirtschaftsgesch. IV 1896, 287. Leo Capitatio humana 137). Wir besitzen von diesen katastermäßigen Aufzeichnungen des 4. Jhdts., zum Teil noch über die Regierungszeit Diocletians hinausreichend (K. von Volcei 323 n. Chr.), sehr erhebliche Reste, darunter ein Stück der eben genannte K. von Volcei CIL X, 407 lateinisch, die anderen sämtlich griechisch. Es sind dies: Astypalaia (IG XII 3, 180–182, Cag-nat IG ad res Rom. IV 1039). Kos (Herzog Koische Forschungen 55, n. 14. Cagnat IV 1083). Magnesia am Maeander (0. Kern Inschr. von Magnesia n. 122). Mytilene (IG XII 2, 76–80. Cagnat IV 109–114). Thera (IG XII, 3, 343–349). Tralles (Bull. hell. IV 1880, 336; Pappakonstantinos Al Τράλλεις 43, n. 65). ödemisch (v. Premerstein Bericht über eine dritte Reise in Lydien, Denkschriften Wien LVII 1, n. 85 – 87). Hiebei ist nun der Stil dieser Aufzeichnungen gänzlich verschieden. Volcei ist ein Verzeichnis der fundi (Schulten Herm. XLIX 1906, 5), Ödemisch, Astypalaia, Mytilene, Thera, Tralles nach den Eigentümern unter Beifügung des steuerpflichtigenvermögens angeordnet, gleich nach dem Eigentümer werden die Familienmitglieder verzeichnet. Einen reinen GrundΚ., wie in Volcei aber für Kleinbesitz bietet Mytilene* bloße Aufzählung der einzelnen χωρία mit Zerlegung in die verschiedenen Bodengattungen Saatland, Wein-und Ölland. Sehr ausführlich hingegen wiederum Thera, Darstellung der einzelnen δεσποτία unter Angabe der Eigentümer, mit Zerlegung nach den verschiedenen Bodengattungen (χωρία), Angabe des Viehs, der Colonen mit ihren Familien und Sklaven. Natürlich entsprechen die einzelnen K. nur den Verhältnissen einzelner Censusperioden, wie sie sich ja auch gelegentlich auf eine bestimmte Professio beziehen, so in Thera; es wäre daher denkbar, daß der verschiedene Stil nicht bloß regionaler, untereinander abweichender Übung, sondern den Vorschriften verschiedener Census-perioden entspricht. Vom K. sind die Polyptica (s. d.) streng zu scheiden, da diese Verzeichnisse der Steuerträger, nicht der Steuerobjekte darstellen, daher unter Umständen dazu dienen, Veräußerungen ersichtlich zu machen (Naber Mnem. N. F. XIV 1896, 162. Weiss Archiv für Papyrusforschung IV 1907, 348, 3). Endlich ist noch darauf hinzuweisen, daß, da die K. immer nur den Stand einer fünfjährigen Censusperiode darstellen, die Ergebnisse der inspectio und perae-quatw (dazu Seeck Gesch. des Unterganges H 273. 546; Ztschr. f. Social- und Wirtschatts-gesch. IV 1896, 323, 93. 324, 94–96) ohne weiteres darin zum Ausdruck gelangten (Mitteis Aus griech. Papyrusurkunden 40).

Literatur: Marquardt-Dessau Röm.) Staats verwalt. Π2 228. 229. Hunbertin Darem-berg-Saglio 1897. Savigny Vermischte Schriften II 1850, 124. Rudorff in den ,Röm.Feldmessern‘ 307. Mommsen Herm. III 1869, 436; Ges. Schriften V 84. 146. Huschke Über den Census und die Steuerverfassung 198. Cichorius Ath. Mitt. ΧΓΠ 43. A. Weber Röm. Agrargesch. 205. Mathias Röm. Grundsteuer. Beaudouin [2493] Nouv. rev. hist XVIII 1894,192ff. Naber Mnem. N. F. XIV 1896, 168· Herzog Koisçhe Forschungen 56. Seeck Ztschr. f. Social- und Wirt-schaftsgesch. IV 1896, 275; Untergang der antiken Welt II 263. 542. Karlowa Röm. Rechtsgesch. I 574. 908. Schulten Herm. XXVII 1892, 103. XXXIII 1898, 563. XLI 1906, 1. Legnazzi Del catasto rom. W. Barthel Röm. Limitation in d. Prov. Afrika, Bonn. Jahrb. CXX 39.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Corpus Inscriptionum Latinarum XII, 1244.