RE:Logographen 2
| Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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| Schimpfwort für einen Redner | |||
| Band XIII,1 (1926) S. 1027–1033 | |||
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2) [...] [1028] [1029] [1030] [1031] [1032] [1033] 2) Λογογράφος (Redenschreiber). Ein wertvolles Zeugnis für die attische Rechtsordnung- 5( die sonst noch bekannt gewordenen griechischen Verfassungen bringen in diesem Belange nichts bei und es vermöchten auch die anderen Poleis mit ihrer Rechtsprechung an den immensen Betrieb in Athen (s. [Xen.] resp. Athen. 1Π 2) zur Zeit der Seebünde an Wichtigkeit gar nicht heranzureichen - hat uns Quintilians kurze Wiedergabe der bekannten Anekdote von der durch Lysias angeblich dem Sokrates angebotenen Verteidigungsrede (Belege in Thalheims Ed. mai. des Lysias frg. CX1I) 6» erhalten Inst. or. II 15, 30: Nam et Socrates hfhonestam sibi credidit orationem, quam ei Lysias reo composuerat, et tum maxime scribere liiigatoribus, quae illi pro se ipsi dicerent, erat moris atque ita iuri, quo nonlicebat pro altero agere, fraus adhtbebatur. Von der dem demokratischen Empfinden der So-lonischen Verfassung wohl entsprechenden und [1028] unter den erwachsenen Freien bloß für Frauen (zu ihrer Vertretung s. z. B. Isokr. XIX 4: θαυμάζω öl καὶ τῶν πραττόντων ὑπὲρ αὐτῆς κτλ.) naturgemäß nicht geltenden, einen eigentlichen Advokatenstand jedoch von vornherein ausschliessenden Verpflichtung, vor dem attischen Gerichtshof persönlich seine Sache zu führen (vgl. Aristoteles’ Rechtfertigung dieser Institution rhet. I 1, 1355 a 89ff.: πρὸς Öl τούτοις ἄτοπον, el τῷ σώματι μὲν αἰσχρὸν μὴ δύνασθαι βοηθεῖν ἔαυτῳ, λόγῳ θ οὐκ αἰσχρόν ’ ὁ μάλλον ἰδιὸν ἐστιν ἀνθρώπου τῆς τοῦ σώματος χρείας), wurde nur in ganz besonders triftigen Ausnahmsfällen Dispens erteilt, so beim Verhör des schwerverwundeten Marathonsiegers Miltiades nach Herod, VI 136: Μιλτιάδης δὲ αὐτὸς μὲν παρεῶν οὐκ ἀπελογέετο (ἤν γὰρ ἀδύνατος ὥστε σηπομένου τοῦ μηρού)subf λsubπροκειμένού δὲ ἄντον ἐν κλίνη νπεραπελογεοντὸ οἱ φίλοι κτλ. (vgl. auch Nep. Milt. 7) oder in dem von Megakleides gegen Isokrates angestrengten ersten Verinögenstauschprozeß [Plut.] X orat, 839 C: εἰς ἀντίδοσιν προκαλεοαμενου αὐτὸν Μεγακλείδου, πρὸς ὅν (Ἰσοκράτης) οὐκ ἀπήντησε διὰ νόσον, τὸν δ* υἰὸν πέμφας Ἄφαρεα ἐνίκησε; etwas anders liegt die Sache in der Leocharea ([Dem.]XLIV), wo statt des Aristodemos sein Sohn in der Erbschaftsangelegenheit auftritt, die ja nach dem Vater ihn selbst zuerst berührt (s. § 2–4). Bei der besonderen Wichtigkeit je-doch, die der Redegewandtheit in allen Fällen des öffentlichen Auftretens zukam, und da auch die Richter die objektive Kraft der vorgebrachten Argumente von der bestechenden Art des Vortrages (vgl. die aufgeregte Vorbereitung des attischen Spießbürgerleins Ar. Ritt. 348f.) zu unterscheiden nicht immer befähigt oder gewillt waren, hatte der geübtere Redner natürlich einen bedeutenden Vorsprung. Diesen wettzumachen, bürgerten sich nun zweierlei Gepflogenheiten ein: ¹ entweder man versuchte nach der eigenen Einvernahme einem oder mehreren Rechtshelfen), den sog. σύνδικοι oder συνήγοροι (s. d.), das Wort zu verschaffen oder man ließ sich von Haus aus von einem Redekundigen gewöhnlich gegen Entlohnung (vgl. z. B. Lyc. adv. Leocr. 138 μίσχου δὲ συναπολογουμενοις ἀεὶ τοῖς κρινομενοις) eine Vorige ausarbeiten, die dann bloß memoriert und mit einigem Geschick vorgetragen zu werden brauchte. Daß hiemit in gewissem Sinne die alte Rechts-) Ordnung umgangen wurde, hat auch die eingangs zitierte Quintilianstelle betont. Von den ebengenannten beiden Wegen hatte indes der erstere gewisse Schwierigkeiten. So sehen wir z. B. aus dem Schluß von Hypereides' Rede für Lykophron (§ 19f.), daß das συνειπεῖν oder οὐνηγορειν an die fallweise Bewilligung durch die Richter gebunden war und selbst dann, wenn etwa bereits der Prozeßgegner sich dieser Hilfe bedient hatte, doch noch besonders angesprochen) werden mußte. Zudem verbot ein Gesetz
XLVI 26: Ἠάν τις ... συνήγορος ὧν λαμβάνη χρήματα ἐπὶ ταῖς δίκαις ταις ἰδίαις ἡ δημοσίαις, τούτων εἶναι τὰς γραφάς πρὸς τοὺς ὑεσμοθέτας; vgl. damit Plat. Leg. XI 937E/38C), für die συνηγορία Geld zu nehmen, und nm jedem Verdachte zu entgehen, sah sich der σύνδικος jeweils gezwungen, die besonderen Gründe darzulegen, die gerade ihn selbst zum Eingreifen [1029] nötigten (Musterbeispiel Demosthenes in der Kranzrede XVIII 5: οἰμαὶ θ ὑμάς, ω ἄνδρες Ἄθη· ναῖνοι, πάντας ἄν ὀμολογήσαι κοινὸν εἶναι τουτονὶ τὸν ἀγών⁹ ἐμοὶ καὶ Κτησιφώντι καὶ οὐδεν ἐλάττονος ἄξιον σπουδῆς ἐμοὶ κτλ.; vgl. auch Demosth. XXXVI Anf.: Την μὲν ἀπειρίαν τοῦ λέγειν καὶ ὡς ἀδννάτως ἔχει Φορμίων, αὐτοὶ πόντε; ὄρατ, ω ἄνδρες Ἀθηναίοι ’ ἀνάγκη δ' ἔστι τοῖς ἐπιτήδειοι; ἠμῖν, ὰ σύνισμεν πολλάκις τούτου διεξιόντος ἀκηκοότες, λέγειν καὶ διδάσκειν ὑμάς κτλ.) oder die Partei selbst motivierte ihre Bitte um Zulassung eines bestimmten συνήγορος ([Dem.] LIX 14f.: δέομαι οὐν ὑμῶν, ω ἄνδρες δικασταί, ἄπερ ἠγούμαι προσήκειν δεηθήναι νέον τε ὄντα καὶ ἀπείρως ἔχοντα τοῦ λέγειν, συνὴγορὸν μὲ κελεύσαι καλέσαι τῷ ἀγώνι τοντω Ἀπολλόδωρον, καὶ γὸρ πρεσβὺτερὸς ἐστιν ἡ ἐγω καὶ ἐμπειροτέρως ἔχει τῶν νόμων καὶ μεμέληκεν αὐτφ περὶ τούτων ἀπάντων ἀκριβώς καὶ ἠδίκηται ὑπὸ Στεφάνου τουτουὶ ὥστε καὶ ἄν ἐπίφθονον αὐτφ τιμωρεισθὰ ὶ τὸν ὑπάρξαντα). Alle diese Bedenken fielen weg, wofern man sich bloß bei einem Redenschreiber (λογογράφος, auch λογοποιός und gelegentlich wohl δικογράφος oder δικολόγος genannt: Belege bei Egger 362f., 367 Anm. 3 und Navarre, s. u. Lit.-Verz.) eine Rede bestellte, die freilich je nach dem Namen ihres Verfassers mehr oder minder teuer zu stehen kam. Es ist kein Wunder, daß der bei entsprechendem Können des L. sehr einträgliche Beruf nicht in besonderer Achtung stand: eine Zusammenstellung wie Hyp. V 3: συναγωνιστὴν Ἀθηνογένην, ἄνθρωπον λογογράφον τε καὶ ἀγοραῖον, τόδέμέγιστον Αἰγύπτιον sagt gerade genug und Plat. Phaedr. 257 C begegnet λ. geradezu als Schmähwort; so begreift man auch, daß Aischines dem Demosthenes diese Beschäftigung als Schimpf vorhalten kann, II 180: καὶ δέομαι σώσαί μὲ καὶ μὴ τῷ λογογράφο) καὶ Σκύθη παραδούναι (vgl. noch III 173: ἐκ τριηράρχου λογογράφος ἀνεφάνη τὰ πατρώα καταγελάστως προέμενος, ἄπιστος δὲ καὶ περὶ ταῦτα δόςας εἶναι καὶ τοὺς λόγους ἐκφέρων τοῖς ἀντιδίκοις ἀνεπήδησεν ἐπὶ τὸ βήμα-, wenn Demosthenes anscheinend (XIX 246) den Aischines selbst des λογογραφεῖν überführen will, so ist das sachlich ungerechtfertigt. Als ersten gewerbsmäßigen L. - wie weit bereits die sizilischen Vorgänger der attischen Redner sich analoger Praxis befleißigt haben, läßt sich nicht mehr feststellen - verzeichnet (Plut.) X orat. 832 C den oligarchischen Redner Antiphon: καὶ τινά; λόγους τοῖς δεομένοις τῶν πολιτῶν οὐνέγραφεν εἰς τοὺς ἐν τοῖς δικαστηρίοις ἀγώνας πρώτος ἐπὶ τούτο τραπείς ὤσπερ τινές φασιν (dazu Hermog. Rh. Gr. II 415 Sp., Quint. I. O. III 1, 11, Diod. bei Clem. Alex. Strom. I 79, 3); in den im Genfer Papyros erhaltenen Resten seiner Verteidigung nach dem Sturz der attischen Vierhundert sucht er aus der von seinen Anklägern ihm vorgeworfenen Tätigkeit Col. II 17ff.: ὡς συνέγραφὸν τε δίκας ἄλλοις καί.. ἐκέρδαινον ἀπὸ τούτου ein weiteres Motiv für seine gut demokratische Gesinnung abzuleiten (J. H. Lipsius Das att. Recht und Rechtsverf. III [1915] 906, Anm. 19 erklärt zu Unrecht, Ant. wehre sich a. O. gegen die ausgeschriebene Behauptung der Kläger, und auch Thuk. VIII 68: τοὺς μέντοι ἀγωνιζομένους καὶ ἐν δικαοτηρίω καὶ ἐν δήμω πλεῖστα εἰς ἀνήρθ [1030] ὄστις ξυμβουλεύσαιτό τί, δννάμενος ὠφελεῖν nötigt nicht unbedingt, Antiphons Tätigkeit eher mit der eines römischen patronus als der eines attischen λογογράφος zusammenzustellen). Jedenfalls scheint er der erste gewesen zu sein, der sich - wohl aus politischen Gründen - zur Veröffentlichung seiner auch für Bündner (s. die im Altertum zu höchst geschätzte Rede für den des Mordes an Herodes bezichtigten Mytilenäer) 10 gehaltenen Plaidoyers entschlossen hat (Wendland-Pohlenz Griech. Literatur in Gercke-Norden³ I 3, 77 und 79). Für die soziale Minderbewertung des Logographenberufes, woran besonders das damit in der Regel verbundene Geldgeschäft schuld war (vgl. die kluge Behandlung dieses auch für den römischen Anwalt wichtigen Problems durch Quintilian I. O. XII 7, 8ff), ist weiter neben gelegentlichen Bemerkungen wie Dein. adv. Demosth. 111: εὐρήσετε γὰρ τούτον μὲν λαμπρόν ... γεγενημενον καὶ ἀντὶ μὲν λογογράφον καὶ μίσχον τὰς δίκας λέγοντας ὑπὲρ Κτησίππου... καὶ ἐτέρων πολλῶν πλουσιώτατον ὄντα τῶν ἐν τῆ πόλει und der ausdrücklichen Verwahrung des angeblichen Demades Ὕπερ τῆς δωδεκαετίας 8: προσελθῶν δὲ τοῖς κοινοῖς οὐκ εἰς δίκας καὶ τὴν ἀπὸ τῆς λογογραφίας ἐργασίαν ἔθηκα τὸν πόνον, ἄλλ* εἰς τὴν ἀπὸ τοῦ βήματος παρρησίαν die merkwürdige Taktik des Isokrates von Wichtigkeit, der sich als Greis von 82 Jahren in der 30 Rede vom Vermögenstausch die eigene Vergangen
heit als L. in Abrede zu stellen bemüht (XV 38: τοὺς μὲν τοίνυν ἀπὸ τῶν συμβολαίων τῶν νμετέρων ζώντας καὶ τῆς περὶ ταῦτα πραγματείας ἴδοιτ ἄν μόνον οὐκ ἐν τοῖς δικαστηοίοις οἰκοῦντας, ἔμε δ’ οὐδείς πώποθ ἐώρακεν αὐτ ἐν τοῖς συνεδρίοις οὐτὲ περὶ τὸς ἀνακρίσεις οὐτ ἐπὶ τοῖς δικαστηρίοις οὐτὲ πρὸς τοῖς διαιτηταις, ἄλΧ οὐτως ἀπέχομαι τούτων ἀπάντων, ὡς οὐδείς ἄλλος τῶν πολιτῶν; vgl. noch ebd. 27 und 40f.) und auch schon viel 40 früher in seiner Schuleröffnungsrede Κατὰ τῶν
σοφιστῶν auffällig harte Worte für die allmählich überzahlreich gewordenen L. gefunden hat (XIII 9: χείρον γράφοντες τοὺς λόγους, ἡ τῶν ἰδιωτῶν τινες αὐτοσχεδιάζουσιν, ὄμως ὑπισχνοῦν· ταὶ κτλ.). So liegt in der Tat das Ausmaß, in dem sich der junge Isokrates aus materieller Not (s. XV 161) jenem später verachteten Beruf gewidmet hat, einigermaßen im Dunkeln; daß aber dem Vater zuliebe im oben erwähnten Mega-50 kleidesprozeß sein Adoptivsohn Aphareus sogar
die Echtheit der auf uns gekommenen sechs Reden für andere (XVI -XXI) ableugnet (Dion. Hal. Isocr. 18), steht in bezeichnendem Gegensatz zur Behauptung des Aristoteles, daß Isokrates durch das L.-Gewerbe in häufige Prozesse verwickelt worden sei (Cic. Brut. 46. 48), und daß bei den Buchhändlern δέσμαι πάνυ πολλαὶ δικανικῶν λὸ· γων Ἰσοκρατείων im Umlauf seien (Dion, ebd.): man wird mi« Dion. Hal. a. O. (s. auch Mün-60scher Art. Isokrates o. Bd. IX S. 2155) die
Wahrheit in der Mitte suchen und der Versicherung des Isokratesschükrs Kephisodor glauben dürfen: γεγράφθαι λόγους τίνος ὑπὸ τοῦ ἄν· δρὸς εἰς δικαστήρια, ου μέντοι πολλούς* Während ferner unter den zehn im Kanon vereinigten Rednern Andokides und Aischines lediglich in eigener Sache gesprochen haben, Mkurg hingegen voll Verachtung gegen den auf Gelderwerb [1031] 1081 Logographen
eingestellten L.-Beruf (s. § 138 der erhaltenen Bede gegen Leokrates) bloß aus Patriotismus als Ankläger für die gefährdeten Staatsinteressen einzutreten pflegte, kommen als eigentliche L, neben den oben behandelten außer Demosthenes vor allem noch Lysias, Isaios, Deinarehos und Hypereides in Betracht, von denen der letztgenannte sich III 28 rühmt, noch nie einen (attischen) Privatmann angegriffen, wohl aber schon manchem nach Kräften Beistand geleistet zu 10 haben. Läuft nun bei Hypereides neben dieser Privatpraris gleichzeitig (die Bemerkung [Plut.] X or. 848 E τὸ δὲ πρώτον [Ὑπερείδης] μισθου δίκας ἔλεγε ist irreführend) seine politische Bedner-tätigkeit einher, bei der er oft genug mit wechselndem Erfolge als Kläger auftrat (vgl. seine eigene Zusammenstellung solcher Fälle III 28ff.), so bedeutete die erstere für Demosthenes ähnlich wie für Isokrates lediglich ein durch äußere Verhältnisse bedingtes Durchgangsstadium, von dem 20 sich dieser der Leitung einer eigenen Schule der Beredsamkeit, jener immer ausschließlicher (Ps.-Plutarch erwähnt p. 844 A-848 D bezeichnenderweise des Demosthenes λογογραφία überhaupt nicht) den Staatsreden zuwandte (Dem. XXXII 32: ἐμοὶ συμβέβηκεν, ἄῳ' ὅν περὶ τῶν κοινῶν λέγειν ἠοξάμην, μηδὲ πρὸς ἐν πρδγμ’ ἴδιον προσεληλυθέναι: dazu freilich Aly Gesch. d. griech. Literat. 192f.). Wesentlich anders liegen die Dinge bei den Nichtattikern Lysias, Isaios und Deinarehos, 30 denen das λογογραφεῖν willkommenen Ersatz für die ihnen persönlich von Bechts wegen verwehrte politische Redebetätigung bot (vgl. [Plutj X or. 850 C von Deinarch ἀντετάθατο δὲ πρὸς τοὺς ἐπιφανεοτάτοῦς τῶν ρητόρων, οὐκ εἰς δήμον παριῶν - ὅν γὰρ οἰὸς τ ἤν -, ἀλλὰ τοῖς ἐναντιουμένοις λόγους συγγραφῶν). Dabei wird es von Lysias selbst als besondere Ausnahme betont, daß er einmal eine für seinen thebanischen Freund Phe-enikos abgefaßte Rede persönlich vor Gericht 40 prach (vgl. das bei Dion, Hal. Isae. 6 erhaltene Fragment nr. 78 Thalh.). Den durch die Person des Klienten merkwürdigsten Fall eines solchen Handlangerdienstes bietet aber angeblich Isaios von Chalkis auf EuboiS, die anerkannte Autorität in Erbschaftsprozessen, insofern, als er einigen im Altertum nicht bloß als Lehrer des Demosthenes, sondern geradezu als der Verfasser von dessen im Alter von 18 Jahren gehaltenen Vormundschaftsreden galt ([Plut.] ebd. 839 F und Liban.5C Vita Dem. 5 Reisk.). Wozu sich der Beruf des L. gelegentlich umbilden mochte, lehrt die Notiz betreffs Isokrates (ebd. 837 C) ἀκροαταὶ δ' ἀντου ἔγενοντο ... ἄλλοι τε πολλοί, καὶ Τιμόθεος 6 Κόνωνος, σὺν φ καὶ κολλάς πόλεις ἐπήλθε συντιθεις τὰς πρὸς Ἀθηναίους ὑπὸ Τιμοθέου πεμπομένας ἐπιστολάς, also ein Beruf. der geradezu an Senecas Sekretärdienste bei Nero erinnert (s. z. B. Tac. ann. XIV 10f.); was bei Ps.-Plutarch unmittelbar folgt ὄθεν ἐδωρή- 6( σατὸ αὐτφ (Τιμόθεος) τάλαντον τῶν ἀπὸ Σάμου περιγενομένων, spricht für die schon oben erwähnte Einträglichkeit solcher Dienstleistungen, wie sie speziell für das λογογραφεῖν Deinarchs ebd. 850 C ὡς ἐπὶ πλεῖστον προέκοφε χρήαατα τῶν λόγων εἰσπραττόμενος, οὐς τοῖς δεομενοις συνέγραφεν bezeugt wird; auf analoge Weise wird sich des Hypereides Reichtum erklären, der in [1032] Eleusis über eigene Besitzungen verfügte und obendrein heiliges Land gepachtet hatte (s. ebd. 849 D und IG II 5, 834b col, 1141) und sich die kostspieligsten Hetären, darunter die berühmte Phryne, leisten konnte. - Als gelegentliche Hilfskräfte der Gerichtsredner seien endlich die sog. πραγματικοί erwähnt, die aus den verwickelten Rechtssatzungen alles für den Einzelfall brauchbare Material gegen kärgliche Bezahlung aushoben (Cic. de orat. I 198, Quint. I. O. XII 3, 4).
Wenn wir nunmehr noch die literarische Seite des λογογραφεῖν ins Auge fassen, so versteht sich ein allgemeiner technischer Fortschritt ebensowohl als besondere Glanzleistungen einzelner Begabungen. Gehört jener in die Entwicklungsgeschichte der attischen Beredsamkeit überhaupt, so fallt die Aufzeigung dieser strenggenommen in den Bereich der einzelnen Rednerskizzen, Es hat also hier eine Untersuchung des rapiden Aufstieges von der zum Teil noch ungefügen und roh schematischen Technik Antiphons (gerade die Schematisierung hatte übrigens auch für die Logo-graphie grundlegende formale Bedeutung und schon unter Antiphons Namen ist uns auch eine leider verlorene Sammlung von προοίμια und ἐπίλογοι bekannt: vgl. die Prooemiensammlung des Corpus Demosthenicum) zu den Kabinettstücken eines Lysias, der die Produkte seines λογογρα· φεῖν bereits wie Isokrates zu Reklamezwecken als Proben seines rhetorischen Könnens veröffentlicht (Münscher a. a. O.), den raffinierten Blendwerken des Isaios, der eindrucksvollen Wucht des Demosthenes und endlich der mühelosen Eleganz eines Hypereides zu unterbleiben; dafür aber mag kurz auf einen folgenschweren Versuch Antiphons und auf die prinzipielle Bedeutung der lysianischen Stilkunst verwiesen sein. Im Nachlaß des Rhamnusiers sind uns drei Mustertetralogien erhalten, die als Schulbeispiele fingierte Rechtsfälle im Sinne sephistischer δωσοὶ λόγοι in je zwei Reden für und wider eine bestimmte Auffassung behandeln; wie hier der Verfasser theoretisch tatsächlich gezwungen ist, in einem und demselben Rechtsfall αὐτὸς πρὸς αὐτὸν ἀγωνίζεοθαι (Ant. Hypoth. II Anf.), haben sich die Redner praktisch späterhin um so weniger gescheut, für entsprechende Vorteile gegebenenfalls einen kürzlich Angegriffenen bald darauf zu unterstützen (so Demosthenes den Apollodor, des Pasion Sohn, i s. Plut. Dem. 15 und id. Comp. Dem. et Cic. >3 sowie die oben ausgeschriebene Aischinesstelle III 173 und dens. II 165, dazu allerdings Aly a. 0, 193), Für Lysias aber ist nicht so sehr seine hervorragende Überzeugungskraft bezeichnend, die der Schluß der Isaiosvita (p. XXVIII Thalh.) zum geistreich pointierten Vergleiche nutzt αὐτὴ θὲ ἤν ἡ διαφορὰ Λυσίου καὶ Ἰσαίουθ ὥστε Λυσίας μὲν καὶ ὑπὲρ ἀδίκων ἔπειθε λεγων, Ἰσαίος δὲ καὶ ὑπὲρ ἀγαθῶν λέγων ὕποπτος ἤν, als die ihm offen-) bar von der großgriechischen Heimat Epicharms und Sophrons her anhaftende staunenswerte An-passungsfähigkeit an Ton und Gedankenwelt seines jeweiligen Klienten, was die Wirkung der λόγοι vor Gericht naturgemäß durch ihr originelles Gepräge wesentlich steigern mußte. In dieser Kunst liegen die Wurzeln jener literarischen Logographie im weiteren Wortsinne, die darauf abzielt, durch immer verfeinerte Stilstu- [1033] 1038 Logographen
dien bestimmte Autorenindividualitäten täuschend nachzuahmen; von Platons, des Sophronverehrers, imitierenden Redeeinlagen im Protagoras, Phai-dros und in den Dialogen (Symposion und sonst) führt hier die Brücke bis zu den Meisterfälschungen in der zweiten Sophistik und darüber hinaus.
Neuere Literatur: E. Egger Si les Athéniens ont connu la profession d'avocat (Mém. d. littér. anc. 355ff.). O. Navarre s. v. Logographos in Daremberg-Saglio Dictionu. III 2 (1904) 1299f. Lipsius Das attische Recht III (Leipzig 1915) 904–911. Hermann-Thumser Lehrbuch der griech. Staatsaltert. 16 2, 579f. Busolt Griech. Staatskunde (Müllers Handbuch IV® 1/1) 552. E. Weiss Griech. Privatr. (Leipz. 1923). Wendland-Pohlenz Griech. Literat. (Gercke-Norden 13 3) 79ff. v. Wilamowitz Griech. Literat, d. Alt.® 118ff. Christ-Schmid Gesch. d. griech. Lit. 16 549ff. W. Aly Gesch. d. griech. Lit. 142ff. o. Bd. V S. 573 und die einzelnen Rednerartikel.