Das Dienstgericht des Bundes ist ein Dienstgericht für Richter in Deutschland. Als Spezialsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe entscheidet es über disziplinarrechtliche und Dienstrechtliche Fragen von Bundesrichtern und Mitgliedern des Bundesrechnungshofs. Gesetzliche Grundlagen für den Senat sind die §§ 61–68 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) und § 18 des Bundesrechnungshofgesetzes (BRHG). Das Dienstgericht des Bundes entscheidet zudem über Revisionen gegen Urteile der Dienstgerichtshöfe für Richter der Länder, sowie (wenn der Weg zu den Dienstgerichtshöfen nicht eröffnet ist) über (direkte) Revisionen gegen die Urteile der Dienstgerichte der Länder (§ 62 Abs. 2 DRiG).

Besetzung

Das Dienstgericht des Bundes tritt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen Beisitzern und zwei nichtständigen Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende und die ständigen Beisitzer sind dabei Richter des Bundesgerichtshofs. Die nichtständigen Beisitzer gehören dem Gerichtszweig des betroffenen Richters an (§ 61 Abs. 2 S. 1 und 2 DRiG). Bei Mitgliedern des Bundesrechnungshof sind die nichtständigen Beisitzer auch Angehörige des Bundesrechnungshofes (§ 18 Abs. 2 S. 1 BRHG).

Das Präsidium des Bundesgerichtshofs bestimmt Richter und deren Vertreter für fünf Jahre. Für die nichtständigen Beisitzer unterbreiten die Präsidien der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes und der Große Senat des Bundesrechnungshofs bindende Vorschlagslisten (§ 61 Abs. 3 DRiG, § 18 Abs. 2 S 2 BRHG). Präsidenten und Vizepräsidenten von Gerichten können nicht Mitglieder des Dienstgerichts sein (§ 61 Abs. 2 S. 3 DRiG).

Dem Dienstgericht des Bundes gehören an:

Vorsitzende

Name Beginn der Amtszeit Ende der Amtszeit
Rüdiger Pamp 1. Jan. 2021
Barbara Mayen 1. Jan. 2017 31. Dez. 2020
Alfred Bergmann 1. Jan. 2012 31. Dez. 2016
Ruth Rissing-van Saan 31. Dez. 2011

Einzelnachweise

  1. Dienstgericht des Bundes. In: bundesgerichtshof.de. Abgerufen am 14. Juni 2022.

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