Ein Doppelname als Nachname bezeichnet die Zusammenfügung zweier Nachnamen. Ob, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Gestaltung und für wen Doppelnamen als Nachnamen in einem Staat zulässig sind, hängt von der soziokulturellen Entwicklung und dem Namensrecht des Staates ab, dem die Person angehört.

Geschichte

Da Namen ein Schlüsselsymbol sozialer Zugehörigkeit, Identität, Individualität und Selbstdarstellung sind, unterliegt die Gestaltung von Nachnamen weitreichendem soziokulturellen Einfluss – auf der Basis sich allmählich wandelnder sozialer Normen. Von der jeweiligen Kultur bzw. der Sozialordnung hängt insofern ab, welche Konnotation bzw. Wertung ein Doppelname beinhaltet. Wo die Abstammung entlang der männlichen Linie (Patrilinearität) mit großer sozialer Wertschätzung verbunden war, wurde der Nachname meist entlang der väterlichen Linie weitergegeben und nicht der Nachname der mütterlichen Linie. In Deutschland folgt der Nachname beispielsweise traditionell der väterlichen Linie, wird als „Familienname“ bezeichnet und sein Fehlen galt lange als Makel.

Im spanischen Namensrecht führte die Rekatholisierung durch die Inquisition seit dem 16. Jahrhundert zu einer bilateralen genealogischen Namensbildung von Vater- und Mutterseite über bis zu vier Generationen (Deszendenzregeln). Der Doppelname diente als Ausgrenzungsstrategie gegenüber Juden und Muslimen und sollte die „Reinheit des Blutes“ nachweisen. Dies hatte sich bis Ende des 19. Jahrhunderts vollständig als reguläre Namensgebung durchgesetzt und ging in das moderne spanische Namensrecht über. Im portugiesischen Namensrecht hatte sich eine ähnliche Namensgebung durchgesetzt – allerdings mit umgekehrter Reihenfolge von Mutter- und Vaterseite.

In Europa vollzieht sich seit Ende des 20. Jahrhunderts eine zunehmende Liberalisierung des Namensrechts. Dabei wird einerseits die Doppelnamigkeit eines Ehepartners bei der Heirat zunehmend ermöglicht. Außerdem bieten immer mehr europäische Staaten eine zunehmend freie Wahl mehrerer Nachnamen der Vater- und Mutterlinie eines Kindes. Hierzu zählen beispielsweise neben Spanien und Portugal auch Frankreich und Polen.

Gründe für und gegen Doppelnamen

In der historischen und aktuellen Diskussion werden hauptsächlich folgende Gründe angeführt, die für bzw. gegen Doppelnamen sprechen.

Pro

  • Gesellschaftliches Zeichen einer gleichberechtigten Partnerschaft von Mann und Frau
  • Sichtbarmachung einer gleichberechtigten sozialen Elternschaft von Mutter und Vater im Namen eines Kindes

Contra

  • Wechsel des Nachnamens durch einen Ehepartner als zentralem Identitätsmerkmal bei Eheschließung

Unterschiedlich

In den meisten Gesellschaften war die Weitergabe des Nachnamens der Herkunftsfamilie ein gesellschaftlich abgesichertes Privileg der väterlichen Linie (Prinzip der Patrilinearität). Umgekehrt war der Namenswechsel für Frauen ein Statusgewinn und die Dokumentation ihres weiblichen Erfolgs in Form der Zugehörigkeit zum Partner. Brauch und Sitte der Namensgebung waren insofern ein zentraler Bestandteil der Ordnungsvorstellungen und Traditionen patriarchaler bzw. androzentrischer Gesellschaften, die nur langsam schwinden.

In der westlichen Tradition ging es dabei lange insbesondere um Privilegien des Adels, für den das Prinzip der Patrilinearität und der Schutz patrilinearer Familiennamen von zentraler Bedeutung war. Im Zuge der Verbürgerlichung westlicher Gesellschaften wurde dieses Prinzip von bürgerlichen Schichten übernommen.

Bis heute bedarf es sowohl für Männer als auch für Frauen einer öffentlich anerkannten Begründung bei der Entscheidung für eine andere Namensgebung wie etwa Doppelnamen (Bilateralität) oder Namensgebung nach der mütterlichen Linie (Matrilinearität).

Durch die Wahl eines Nachnamens für ein Kind wollen Eltern ihre Familie als intakt erkennbar machen und die Verbundenheit des Kindes zum Vater bzw. dessen Engagement verdeutlichen. Dies trifft auch für unverheiratete heterosexuelle und homosexuelle Elternpaare zu. In einigen westlichen Gesellschaften, in denen Doppelnamen als Geburtsnamen bis heute überwiegend verboten sind, sind es weiterhin mehrheitlich Frauen, die mit der Ehe den Namen des Ehemanns oder einen Doppelnamen annehmen. Das traditionelle Verbot von Doppelnamen und moderne Gleichheitsansprüche wirken dabei als Doppelmoral, bei der die Bewahrung der Familieneinheit auch weiterhin der Frau zukommt und nicht dem Mann.

Ehename

Deutschland

Mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 bestimmte § 1355 BGB in seiner Ursprungsfassung vom 18. August 1896, dass bei Eheschließung die Frau den Familiennamen des Mannes erhält. Bei Scheidung behielt die Frau grundsätzlich den Familiennamen des Mannes. Wurde die Frau allein für schuldig erklärt, so konnte der Mann ihr jedoch die weitere Führung seines Namens untersagen.

Zum 1. Juli 1958 wurde aufgrund des Gleichberechtigungsgesetzes in § 1355 Satz 2 BGB festgelegt, dass die Frau berechtigt ist, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Namen des Mannes ihren Mädchennamen hinzuzufügen. Das war schon zuvor von den Standesämtern erlaubt worden, z. B. Elly Heuss-Knapp.

1976 wurde § 1355 BGB dahingehend geändert, dass die Ehegatten zwar einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen, sie jedoch zum Ehenamen durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen können. Trafen sie keine Bestimmung, so war der Geburtsname des Ehemanns zum Ehe- und Familiennamen. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehe- und Familienname wurde, konnte dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch voranstellen. Damit entsprach der Gesetzgeber dem Wunsch, neben der im Ehenamen ausgedrückten Gemeinsamkeit weiterhin die über den bisher geführten Namen vermittelte eigene Identität ausdrücken zu können.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 5. März 1991 den Vorrang des Mannesnamens bei Nichteinigung der Ehegatten über den Ehenamen für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 2 GG erklärt hatte, wurde § 1355 BGB zum 1. April 1994 nochmals neu gefasst. Danach sollten die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, wobei sie zwischen dem Geburtsnamen des Mannes oder dem der Frau wählen konnten. Bestimmten sie keinen Ehenamen, führten sie ihren jeweils zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, konnte seinen Geburtsnamen oder bisher geführten Namen dem Ehenamen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Der Ehename und der durch Ausübung des Beifügungsrechts gewählte Begleitname sind mit einem Bindestrich zusammenzusetzen („Begleitname-Ehename“ / „Ehename-Begleitname“). Allerdings bestimmte die Neufassung, dass das Beifügungsrecht nicht besteht, wenn der Ehename bereits aus mehreren Namen besteht, und dass dann, wenn der Ehegatte selbst einen Mehrfachnamen führt, dem Ehenamen nur einer dieser Namen hinzugefügt werden kann. Das Verbot von Mehrfachnamen bestätigte das BVerfG mit Urteil vom 5. Mai 2009. Der Ausschluss von mehr als zweigliedrigen Namensketten lasse sich nicht nur mit Praktikabilitätserwägungen begründen, sondern diene auch dem Schutz künftiger Namensträger, da mit dem Anwachsen der Namensanzahl die identitätsstiftende Funktion des Namens verloren zu gehen drohe.

Der durch frühere Eheschließung erworbene und geführte Name eines Ehegatten konnte in dessen neuer Ehe nicht zum Ehenamen bestimmt werden. Das BVerfG erklärte mit Urteil vom 18. Februar 2004 diese Regelung für mit dem Grundgesetz unvereinbar. Durch das Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 6. Februar 2005 wurde in § 1355 Abs. 2 und 3 BGB auch die Wahl des geführten Namens eines Ehegatten zum Ehenamen ermöglicht.

Seit dem 1. November 2013 können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmen. Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden (§ 1355 Abs. 4 BGB).

Endet die Ehe durch Scheidung oder Tod, so kann der verwitwete oder geschiedene Ehegatte den Ehenamen behalten. Er kann auch durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen (§ 1355 Abs. 5 BGB).

Das Ehenamensrecht gilt seit Inkrafttreten der „Ehe für alle“ am 1. Oktober 2017 unabhängig vom Geschlecht der Eheleute. Für Lebenspartnerschaften gilt hinsichtlich des gemeinsamen Nachnamens § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG), der den namensrechtlichen Grundsätzen des Ehenamensrechts entspricht.

Entwicklung Anteil Doppelnamen als Ehe- und Familiennamen in Deutschland
1976 2016
Geburtsname als Familienname Ehemann 98 % 74 %
Ehefrau keine Angabe 6 %
Beide Ehepartner behalten ihren Namen noch nicht möglich 12 %
Annehmen eines Doppelnamens
insgesamt keine Angabe 8 %
Ehemann 4 % 12 %
Ehefrau 96 % 88 %

Schweiz

In der Schweiz zeigt der Allianzname die Verbindung von zwei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen auf. Dem Namen der antragstellenden Person kann im Pass und auf der Identitätskarte mit einem Bindestrich der amtliche Name oder Ledigname des nichtnamensgebenden Ehegatten angehängt werden.

Kindsname

Eheliche Kinder

Kinder erhalten in Deutschland den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen (§ 1616 BGB).

Nach dem Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz – FamNamRG) vom 16. Dezember 1993 konnten Ehegatten jedoch ihren jeweils zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch weiterführen. Das machte eine Regelung für den Nachnamen ehelicher Kinder erforderlich. Dazu bestimmte das BVerfG im Beschluss vom 5. März 1991:

„Führen die Ehegatten danach keinen gemeinsamen Familiennamen, so bestimmt sich der Name eines ehelichen Kindes vorläufig wie folgt: Die gesetzlichen Vertreter können vor der Beurkundung der Geburt des Kindes gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß das Kind den Familiennamen des Vaters, den Familiennamen der Mutter oder einen aus diesen Namen in beliebiger Reihenfolge gebildeten Doppelnamen erhalten soll. Treffen sie keine Bestimmung, so erhält das Kind einen aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen; über die Reihenfolge der Namen entscheidet das Los.“

Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so können sie seit 2002 gemäß § 1617 BGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt nur den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Ein eventuell gewählter Begleitname ist ein höchstpersönlicher Namensbestandteil und kann nicht an die Kinder weitergegeben werden. Durch dieses Verbot von Doppelnamen kann bei Kindern die genetische Bilateralität der Abstammung von Mutter und Vater im Nachnamen nicht abgebildet werden. Dies begünstigt eine Traditionalisierung in der Wahl des Familiennamens, da oft kein Elternteil auf die Verbundenheit mit dem eigenen Kind durch einen gemeinsamen Nachnamen verzichten möchte.

Bei Alleinsorge erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Dem Kind kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt der Name des anderen Elternteils erteilt werden (§ 1617a BGB).

Stiefkinder

Bei der Einbenennung von Stiefkindern besteht gem. § 1618 Satz 2 BGB die Möglichkeit, dem erteilten Ehenamen den von dem Kind geführten Namen voranzustellen oder anzufügen und daraus einen Doppelnamen zu bilden.

Adoptivkinder

Bei einer Adoption erhält das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden (§ 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Das Familiengericht kann dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen nur voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB).

Rechtspolitik in Deutschland

Eine Reform des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts soll echte Doppelnamen für Ehepaare und Kinder ermöglichen. Eltern, die keinen Ehenamen führen, sollen ihren Kindern einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erteilen können. Durch einen entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vom 11. April 2023 soll ermöglicht werden, die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen zu dokumentieren. Diese Neuerung soll auch unverheirateten Eltern in Bezug auf ihre gemeinsamen Kinder offenstehen.

Eine entsprechende Gesetzesänderung war am 11. Februar 2021 im Deutschen Bundestag abgelehnt worden.

Spanien

Im spanischen Namensrecht sind Doppelnamen als Nachname die Regel.

Literatur

  • Berthold Gaaz: Der Doppelname als Menschenrecht? Zum Recht des Kindesnamens in Europa. In: Jens Martin Zeppernick: Lebendiges Familienrecht: Festschrift für Rainer Frank. Frankfurt/M. 2008, S. 381–392.
  • Rainer Wahl: Verfassungsrecht und Familienrecht – eine schwierige Verwandtschaft. In: Jens Martin Zeppernick: Lebendiges Familienrecht: Festschrift für Rainer Frank. Frankfurt/M. 2008, S. 31–58.
  • Tobias Helms: Entkopplung von Abstammungsklärung und Vater-Kind-Zuordnung – der neue §1598a BGB. In: Jens Martin Zeppernick: Lebendiges Familienrecht: Festschrift für Rainer Frank. Frankfurt/M. 2008, S. 225–248.
  • Volker Lipp: Namensrecht und Europa. In: Jens Martin Zeppernick: Lebendiges Familienrecht: Festschrift für Rainer Frank. Frankfurt/M. 2008, S. 393–408.

Einzelnachweise

  1. 1 2 Wilhelm Heinrich Riehl: Die Familie. Die Naturgeschichte des Volkes als Grundlage einer deutschen Social-Politik. Bd. 3. 1.–3. Aufl. Stuttgart 1855, S. 177ff.
  2. 1 2 Carl Creifelds: Die Gleichberechtigung der Frau im deutschen Recht. In: Juristische Rundschau, 1950, Vol. 1950(15), S. 449–457
  3. 1 2 Hering Torres, M. S.: Judenhass, Konversion und genealogisches Denken im Spanien der Frühen Neuzeit, in: Historische Anthropologie Bd. 15, /1/2007, S. 42–64.
  4. 1 2 Volker Lipp: Namensrecht und Europa. In: Jens Martin Zeppernick: Lebendiges Familienrecht: Festschrift für Rainer Frank. Frankfurt/M. 2008, S. 393–408
  5. Agnes Fines: Das neue französische Namensrecht: eine Revolution? In: L’Homme, 2009, Vol. 20(1), S. 91–96.
  6. 1 2 3 4 Rosemarie Nave-Herz: Auswirkungen des neuen Namensrechts. Zur Geschichte des Namensrechts in Deutschland und der heutigen Wahl des Nachnamens. In: Rosemarie Nave-Herz (Hrsg.): Familie zwischen Tradition und Moderne. Ausgewählte Beiträge zur Familiensoziologie. Oldenburg 2003, S. 129142.
  7. 1 2 3 4 Ute Sacksofsky: Eheliches Namensrecht im Zeichen der Gleichberechtigung. In: L' Homme: Europäische Zeitschrift für Feministische Geschichtswissenschaft. Band 20, Nr. 1, 2009, S. 75 - 90.
  8. Deborah Dempsey; Jo Lindsay: Surnaming Children Born to Lesbian and Heterosexual Couples: Displaying Family Legitimacy to Diverse Audiences. In: Sociology. Band 52, Nr. 3, 2017, S. 10171034.
  9. Marret K. Noordewier; Femke van Horen; Kirsten I. Ruys; Diederik A. Stapel: What’s in a Name? 361.708 Euros: The Effects of Marital Name Change. In: BASIC AND APPLIED SOCIAL PSYCHOLOGY. Band 32, 2010, S. ^725.
  10. Eleanor Peters: The Influence of Choice Feminism on Women’s and Men’s Attitudes towards Name Changing at Marriage: An Analysis of Online Comments on UK Social Media. In: Names. A Journal of Onomastics. Band 66, Nr. 3, 2018, S. 176185.
  11. RGBl. I S. 195
  12. vgl. zur Entwicklung § 1355 BGB in der seit dem 1. Januar 1900 geltenden Fassung, zuletzt geändert mit Wirkung zum 22. Dezember 2018. dejure.org, abgerufen am 13. Juli 2023.
  13. vgl. zur Entwicklung auch BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 1155/03 Rdnr. 2.
  14. § 1577 Abs. 1, Abs. 3 BGB in der seit dem 1. Januar 1900 geltenden Fassung, lexetius.com, abgerufen am 14. Juli 2023.
  15. aufgehoben 1976, vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 204/02 Rz. 12.
  16. Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421).
  17. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 1155/03 Rdnr. 26 = BVerfGE 123, 90 - Mehrfachnamen
  18. BVerfGE 84, 9 - Ehenamen
  19. Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) vom 16. Dezember 1993, BGBl. I S. 2054
  20. Michael Coester: Das neue Familiennamensrechtsgesetz. FuR 1994, S. 1–8.
  21. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24. Januar 2013 – 1 W 734/11
  22. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 1155/03.
  23. Süddeutsche Zeitung: Dreifachnamen bleiben verboten. 11. Mai 2010, abgerufen am 16. Oktober 2022.
  24. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 1155/03, Rz. 30.
  25. BVerfGE 109, 256 - (Vor)Ehename
  26. BGBl. I S. 203
  27. BT-Drs. 14/3751 Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) vom 4. Juli 2000, S. 36 f.
  28. Gesellschaft für deutsche Sprache e. V.: Familiennamen bei der Heirat und Vornamenprognose 2018. 19. Dezember 2018, abgerufen am 4. März 2019.
  29. Art. 4a der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 16. Februar 2010 (Stand am 1. Juli 2023). Fedlex, abgerufen am 13. Juli 2023.
  30. BGBl. I S. 2054
  31. BVerfGE 84, 9 - Ehenamen
  32. Münch Komm I Wacke, § 1355 Rz. 24.
  33. Mehr Freiheit im Namensrecht. Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzentwurf. Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung Nr. 24/2023 vom 11. April 2023.
  34. Gesetz zur Änderung des Ehe- und Geburtsnamensrechts - Echte Doppelnamen für Ehepaare und Kinder. Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien, abgerufen am 13. Juli 2023.

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