Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom

Titel: Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Organisationsrecht
Grundlage: EGV, insbesondere Artikel 138e Absatz 4,
EGKS-Vertrag, insbesondere Artikel 20d Absatz 4 und
Euratom-Vertrag, insbesondere Artikel 107d Absatz 4
Anzuwenden ab: 5. Mai 1994
Fundstelle: ABl. L 113, 4. Mai 1994, S. 15
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Der Europäische Bürgerbeauftragte (auch Europäischer Ombudsmann, englisch European Ombudsman) ist der Bürgerbeauftragte der Europäischen Union mit Amtssitz in Straßburg und untersucht Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit ihrer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen. Seine Tätigkeit beruht auf Art. 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Beschluss des Europäischen Parlaments („Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten“) vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten.

Geschichte

Die Institution des Bürgerbeauftragten hat ihre Wurzeln in Schweden. Dort wurde 1809 die Verfassung reformiert. Die neue Verfassung gab dem Parlament die Macht, einen Bürgerbeauftragten oder Ombudsmann zu ernennen, der unabhängig vom König und der sonstigen Verwaltung war, über die man sich beschweren konnte.

1919 wurde Finnland unabhängig und richtete ebenfalls das Amt des Bürgerbeauftragten ein. 1953 folgte Dänemark, 1962 Neuseeland und Norwegen. Im Jahr 1995, als die Europäische Gemeinschaft den ersten Bürgerbeauftragten wählte, gab es weltweit bereits 75 seiner Kollegen, davon 27 in Europa.

Das Europäische Parlament hat 1979 kurz nach seiner ersten Direktwahl gefordert, dass ein Europäischer Bürgerbeauftragter ernannt wird. Auch im Bericht des Ausschusses für ein Europa der Bürger von 1985 war der Vorschlag enthalten. Doch erst im Jahr 1990, als der damalige spanische Regierungschef Felipe González in einem Brief an seine Kollegen im Europäischen Rat die Idee einer Europäischen Staatsbürgerschaft aufwarf, kam die Debatte in Fahrt. Im Vertrag von Maastricht (1992) wurde die Institution des Bürgerbeauftragten geschaffen und am 12. Juli 1995 wählte das Europäische Parlament den ersten Amtsinhaber, den Finnen Jacob Söderman. Ursprüngliche Rechtsgrundlage des Amtes waren Art. 8d (= Art. 21) und Art. 138e (= Art. 195) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Art. 20d EGKS-Vertrag, Art. 107d Euratom).

Aufgabe und Zuständigkeiten

Nach Art. 228 AEUV untersucht der Europäische Bürgerbeauftragte Beschwerden über die Verwaltungstätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union. Nicht zuständig ist er für Beschwerden über nationale, regionale oder kommunale Verwaltungen der Mitgliedstaaten sowie die Rechtsprechungstätigkeit des Europäischen Gerichtshofs.

Beschwerdebefugt sind Unionsbürger sowie natürliche oder juristische Personen mit Wohnort bzw. Sitz in einem EU-Mitgliedstaat. Anders als bei der Petition zum Europäischen Parlament selbst nach Art. 227 AEUV muss der Beschwerdeführer von dem gerügten Verhalten nicht persönlich betroffen sein, es ist also auch eine Popularbeschwerde möglich. Unzulässig ist die Beschwerde, wenn das gerügte Verhalten bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist oder war.

Beschwerden

Eine Beschwerde kann in einer der Amtssprachen der EU verfasst sein, seit 1. Juli 2013 also in 24 Sprachen. Es gibt ein Formular im Internet, aber auch formlose Briefe sind möglich. Aus dem Schreiben muss klar hervorgehen, welcher Missstand angeprangert wird und gegen wen sich die Beschwerde richtet. Besonders zu Beginn der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten gingen eine große Anzahl von Beschwerden bei ihm ein, für die er nicht zuständig war. Der Anteil dieser Beschwerden nimmt ab.

Zahlen und Fakten

Im ersten vollen Kalenderjahr gingen 537 Beschwerden ein, von denen 86 in die Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten fielen – gerade einmal 16 %. 2003 waren es schon 2.436 Beschwerden, von denen 75 % innerhalb des Mandat des Bürgerbeauftragten lagen. Die Information in der Bevölkerung hat sich also stark verbessert und das Amt des Bürgerbeauftragten ist viel bekannter geworden.

Die meisten Beschwerden, im Jahr 2003 fast 67 %, richten sich gegen die Europäische Kommission. 10,7 % richten sich gegen das Europäische Parlament.

Der am häufigsten angeprangerte Missstand ist mangelnde Transparenz – durch mangelnde Information oder die Verweigerung von Information. 28 % aller Beschwerden haben diesen Betreff.

Die meisten Beschwerden kommen aus Deutschland (18 %), dann folgt Spanien (12 %).

Amtsinhaber

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Einzelnachweise

  1. Ottavio Marzocchi: Der Europäische Bürgerbeauftragte. In: Kurzdarstellungen zur Europäischen Union. Europäisches Parlament, Dezember 2020, abgerufen am 17. Mai 2021.
  2. Pressemitteilung Nr. 12/2013. Der Europäische Bürgerbeauftragte, 11. Juli 2013, abgerufen am 8. September 2013 (Der Text beginnt mit „Der Europäische Ombudsmann…“).

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