Die Musterfeststellungsklage (auch Musterklage genannt) ist eine zivilrechtliche Verbandsklage gegen Unternehmer, die mit dem Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage mit Wirkung zum 1. November 2018 in das deutsche Recht eingeführt wurde.

Soweit das Einführungsgesetz durch europäische Rechtsakte motiviert ist, insbesondere die Empfehlung der Kommission vom 11. Juni 2013 Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten (2013/396/EU) und den Bericht der Kommission über die Umsetzung dieser Empfehlung, ist es Teil einer umfassenden Neuausrichtung des europäischen Verbraucherschutzes, des sogenannten „New Deal for Consumers“.

Abgrenzung

Die Musterfeststellungsklage ist zu unterscheiden von der besonders in den USA verbreiteten Sammelklage. Denn eine bloße Gruppenbetroffenheit ist den Rechtsordnungen der Europäischen Union weitgehend unbekannt. So setzt das deutsche Recht für die Eröffnung des Rechtswegs und die Zulässigkeit einer Klage in der Regel die Verletzung in eigenen subjektiven Rechten voraus (Prinzip des Individualrechtsschutzes).

Nach der geplanten Richtlinie über eine europäische Verbandsklage sollen qualifizierte Einrichtungen nicht bestimmte Feststellungen, sondern vorläufige oder endgültige Leistungen erwirken können, um EU-rechtswidrige Praktiken eines Unternehmers zu unterbinden und zu verbieten sowie Maßnahmen, die die fortdauernde Wirkung des Verstoßes abstellen, also insbesondere Unterlassungsverfügungen, aber auch Abhilfeanordnungen. Die Begründung des Gesetzesentwurfes ging von jährlich 450 Musterfeststellungsklagen aus.

Hintergrund und Zielsetzung

Anlass für die Einführung der Musterfeststellungsklage ist eine Vielzahl gleichartig geschädigter Verbraucher durch den Dieselskandal von 2015. Das neue Gesetz soll in diesem Zusammenhang nach Verbraucherschutz-Ministerin Katarina Barley geschädigten Verbrauchern die Möglichkeit bieten, ohne großen (finanziellen) Aufwand ihre Ansprüche gegen die Volkswagen AG durchzusetzen. Hierbei ist die Einführung des Gesetzes zum 1. November 2018 bewusst gewählt, da die Ansprüche der geschädigten Verbraucher gemäß der dreijährigen Regelverjährung (drei Jahre ab Beginn des Folgejahres nach Bekanntwerden) zum 1. Januar 2019 verjähren würden. Am 1. November 2018 hat der Bundesverband der deutschen Verbraucherzentralen mit Unterstützung des ADAC beim OLG Braunschweig eine Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen eingereicht.

Sinn und Zweck des Gesetzes liegt unter anderem darin, die Rechte von einzelnen Verbrauchern gegenüber großen Konzernen zu stärken. Einen derartigen Schutz, wie er in den Vereinigten Staaten durch die class action möglich ist, gibt es für Verbraucher in Deutschland bis jetzt nicht. Vielmehr besteht ein „rationales Desinteresse“, wenn nicht eine Furcht, von geschädigten Verbrauchern, gerade bei geringeren Schadensersatz- bzw. Erstattungsansprüchen, diese durch einen großen Aufwand geltend zu machen. Diesem Ungleichgewicht soll die Musterfeststellungsklage entgegenwirken.

Verfahren

Die ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit liegt bei den Oberlandesgerichten, nachdem im Gesetzgebungsverfahren noch die landgerichtliche Zuständigkeit vorgesehen war. Es bleibt den Bundesländern vorbehalten, die Zuständigkeit bei einzelnen Oberlandesgerichten zu konzentrieren. So liegt die Zuständigkeit in NRW beim OLG Hamm. In Bayern ist seit dem 1. Mai 2020 das Bayerische Oberste Landesgericht für Musterfeststellungsklagen zuständig.

Mit der Musterfeststellungsklage können gemäß § 606 Abs. 1 ZPO n.F. qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen sind insbesondere die in § 4 UKlaG bezeichneten Stellen. Den Rechtsstreit zu Ende führen, insbesondere Schadensersatz in einer bestimmten Höhe durchsetzen, müssen die einzelnen Verbraucher allerdings selbst, falls es nach der Feststellung nicht zu einem Vergleich kommt. Insofern knüpft die Musterfeststellungsklage an Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz an, mit denen seit 2005 bestimmte Aspekte kapitalmarktrechtlicher Streitigkeiten vorab geklärt werden können.

Für die Einreichung einer Klage bei einem zuständigen Oberlandesgericht wird zunächst eine Gruppe von mindestens zehn geschädigten Verbrauchern benötigt. Das Gericht kann die Klage dann zulassen oder abweisen. Betroffene Verbraucher tragen sich bei Zulassung der Klage dann ohne finanziellen Aufwand namentlich in ein Klageregister ein, das nach § 609 Abs. 1 ZPO und § 1 der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung (MFKRegV) vom Bundesamt für Justiz eingerichtet wird. Dafür sind innerhalb von zwei Monaten mindestens 50 Geschädigte notwendig. Ein solcher Eintrag wirkt sich für den individuellen Verbraucher verjährungshemmend aus (§ 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB). Ein Prozesskostenrisiko ist für ihn dadurch nicht gegeben. Sollte das Gericht zugunsten der klageführenden Verbände entscheiden, muss allerdings in der Regel jeder im Klageregister eingetragene Verbraucher daraufhin seine Schadenersatzansprüche individuell gerichtlich durchsetzen. Für nicht im Klageregister eingetragene Verbraucher bleibt ein Musterfeststellungsurteil außerdem ohne Wirkung. Das Gericht entscheidet mit einem Urteil bei einer Musterfeststellungsklage also lediglich, ob ein Sachverhalt vorliegt, der den Verbraucher zur Zahlung von Schadensersatz durch den Beklagten berechtigt. Im Falle des VW-Abgasskandals begründet sich dies unter anderem mit der Tatsache, dass die betreffenden Fahrzeuge der Verbraucher nach Modell, Typengenehmigung, Alter usw. individuell zu unterscheiden sind.

Klagebefugte Verbände

Welche Verbände klagebefugt sind und somit zulässigerweise eine Musterfeststellungsklage erheben können, lässt sich nicht zuverlässig sagen, da nicht alle relevanten Informationen öffentlich zugänglich sind. Die Voraussetzungen der Klagebefugnis sind vom jeweiligen Verband mit der Klage nachzuweisen.

Eine der Voraussetzungen ist die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 UKlaG oder das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG (vgl. § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Diese Eintragung muss seit mindestens vier Jahren bestehen. Daneben sind besondere Anforderungen an die Mitgliederstruktur zu erfüllen – erforderlich ist, dass der Verein mindestens 350 natürliche Personen bzw. mehr als zehn Verbände, die im gleichen Aufgabengebiet tätig sind, als Mitglieder hat (vgl. § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Ferner muss der Verband in Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen. Schließlich darf der Verband nicht mehr als 5 Prozent seiner finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.

Für Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, wird unwiderleglich vermutet, dass sie die Voraussetzungen der Klagebefugnis erfüllen (vgl. § 606 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Folgende 78 Einrichtungen sind in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 UKlaG eingetragen und erfüllen damit zumindest eine Voraussetzung, die für die Musterfeststellungsklage erfüllt sein muss:

Lfd. Nr. Bezeichnung der qualifizierten Einrichtung (§ 4 Absatz 2 UKlaG) Satzungszweck gemäß § 4 Absatz 2 UKlaG Registergericht
1 Aktion Bildungsinformation e. V. (ABI) Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Stuttgart
2 Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e. V. (ADAC) Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens; Schutz der Verkehrsteilnehmer insbesondere Verbraucherschutz; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht München
3 Bauherren-Schutzbund e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Charlottenburg
4 Berliner Mieterverein e. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Berlin durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Charlottenburg
5 Bezahlbare Energie e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung im Bereich der Versorgung mit Energie (vgl. § 2 der Satzung); zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. Amtsgericht Oldenburg
6 Bund der Energieverbraucher e. V. Wahrnehmung der Interessen der Energieverbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Energieverbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Bonn
7 Bund der Versicherten e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 Satz 1 der Satzung). Amtsgericht Kiel
8 Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) e. V. Wahrnehmung der Interessen von alten und pflegebetroffenen Menschen durch Aufklärung und Beratung (vgl. § 2 der Satzung); zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. Amtsgericht Bonn
9 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Charlottenburg
10 Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e. V. Aufklärung und Beratung der Mitglieder des Vereins und sonstiger Betroffener und ihrer Familien auf allen relevanten Gebieten, und zwar aus dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes einschließlich verbraucherschutzrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Diskriminierung, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse des o. g. Personenkreises berechtigt (vgl. § 2 Nummer 3 Buchstabe p der Satzung). Amtsgericht Stuttgart
11 Deutsche Schutzvereinigung Auslandsimmobilien e. V. Wahrnehmung der Interessen von privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümern mit Grundbesitz im Ausland und sonstigen an Auslandsimmobilien interessierten Personen durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse des o. g. Personenkreises berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Freiburg im Breisgau
12 Deutsche Stiftung Patientenschutz Förderverein e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung in Fragen des Patientenschutzes; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Dortmund
13 Deutsche Umwelthilfe e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 1 der Satzung). Amtsgericht Hannover
14 Deutscher Konsumentenbund e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 Abschnitt I Absatz 1, 2 der Satzung). Amtsgericht Darmstadt
15 Deutscher Mieterbund (DMB) – Landesverband Bayern e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern in Bayern auf dem Gebiet des Mietrechts durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht München
16 Deutscher Mieterbund – Landesverband Hessen e. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Hessen durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. §§ 2 und 5 der Satzung). Amtsgericht Wiesbaden
17 Deutscher Mieterbund – Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher in Mecklenburg-Vorpommern auf dem Gebiet des Mietrechts durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Rostock
18 Deutscher Mieterbund – Mieterverein Bochum, Hattingen und Umgegend e. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Bochum, Hattingen und Umgegend durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Bochum
19 Deutscher Mieterbund e. V. Einheitliche Wahrnehmung, Förderung und Vertretung der Interessen der Mieter; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Charlottenburg
20 Deutscher Mieterbund Hannover e. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern und Pächtern in Hannover und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Hannover
21 Deutscher Mieterbund Kieler Mieterverein e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher in Kiel auf dem Gebiet des Mietrechts durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 1 Absatz 2 der Satzung). Amtsgericht Kiel
22 Deutscher Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher in Schleswig-Holstein auf dem Gebiet des Mietrechts durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Kiel
23 Deutscher Mieterbund Mieterbund Schwerin und Umgebung e. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Schwerin und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Schwerin
24 Deutscher Mieterbund Mieterverein Bremen e. V. Wahrnehmung der Interessen von Wohnungsmietern in Bremen und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Bremen
25 Deutscher Mieterbund Mieterverein Hamm und Umgebung e. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Hamm und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Hamm
26 Deutscher Mieterbund Mieterverein Iserlohn und Umgebung e. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Iserlohn und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Iserlohn
27 Deutscher Mieterbund Mieterverein Leverkusen e. V. für Leverkusen und Umgebung Wahrnehmung der Interessen von Wohnungsmietern in Leverkusen durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen befugt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Köln
28 Deutscher Mieterbund Siegerland und Umgebung e. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern im Siegerland und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Siegen
29 Deutscher Mieterbund, Mieterverein Baden-Baden und Umgebung e. V. Wahrnehmung der Interessen von Wohnungsmietern in Baden-Baden und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 1 Nummer 2 der Satzung). Amtsgericht Baden-Baden
30 Deutscher Mieterbund, Mieterverein Velbert und Umgebung e. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Velbert und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Wuppertal
31 Deutscher Verbraucherschutzverein e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 3 der Satzung). Amtsgericht Potsdam
32 DMB – Mieterverein Stuttgart und Umgebung e. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Stuttgart und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 1 Absatz 2 der Satzung). Amtsgericht Stuttgart
33 DMB Deutscher Mieterbund Dortmund, Mieter u. Pächter e. V., Mieterschutzverein Wahrnehmung der Interessen von Wohnungsmietern und Pächtern in Dortmund durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Dortmund
34 DMB Mieterbund Nordhessen e. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Nordhessen durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. §§ 2 und 3 der Satzung). Amtsgericht Kassel
35 DMB Mieterschutzverein Frankfurt am Main e. V. Wahrnehmung der Interessen von Wohnungsmietern in Frankfurt am Main durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Frankfurt am Main
36 Fachverband Glücksspielsucht e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung im Bereich Glücksspielsucht; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 Absatz 1 der Satzung). Amtsgericht Bielefeld
37 Foodwatch e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Charlottenburg
38 Miet- und Pachtverein e. V. Bad Kreuznach Wahrnehmung der Interessen von Mietern im Bereich des Landgerichtsbezirks Bad Kreuznach und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Bad Kreuznach
39 Mieter helfen Mietern, Hamburger Mieterverein e. V. Wahrnehmung der Interessen von Wohnungsmietern in Hamburg durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Hamburg
40 Mieter helfen Mietern, Münchner Mieterverein e. V. Wahrnehmung der Interessen von Wohnungsmietern in München durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht München
41 Mieterbund Rhein-Ruhr e. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Duisburg durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Duisburg
42 Mieterbund Wiesbaden und Umgebung e. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Wiesbaden und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Wiesbaden
43 Mieterschutz-Verein Oberlausitz/Niederschlesien e. V. Wahrnehmung der Rechte und Interessen von Mietern im Raum Oberlausitz/Niederschlesien durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Dresden
44 Mieterverein Düsseldorf e. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Düsseldorf und Umgebung durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Düsseldorf
45 Mieterverein Flensburg e. V. Wahrnehmung der Interessen von Wohnungsmietern in Flensburg durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 1 Absatz 3 der Satzung). Amtsgericht Flensburg
46 Mieterverein für den Regierungsbezirk Trier e. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern im Regierungsbezirk Trier durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Wittlich
47 Mieterverein Gelsenkirchen e. V. im Deutschen Mieterbund Wahrnehmung der Interessen von Mietern und Pächtern durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Gelsenkirchen
48 Mieterverein Heidelberg und Umgebung e. V. Wahrnehmung der Interessen von Wohnungsmietern in Heidelberg und Umgebung durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Heidelberg
49 Mieterverein Ingolstadt und Umgebung e. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Ingolstadt und Umgebung durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Ingolstadt
50 Mieterverein Karlsruhe e. V. Wahrnehmung der Interessen in Miet-, Pacht- und Wohnungsangelegenheiten in Karlsruhe Stadt und Landkreis durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Karlsruhe
51 Mieterverein Köln e. V. Wahrnehmung der Interessen von Wohnungsmietern in Köln durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Köln
52 Mieterverein München e. V. Wahrnehmung der Interessen in Miet-, Pacht- und Wohnungsangelegenheiten in München durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht München
53 Mieterverein VIADRINA Frankfurt (Oder) und Umgebung e. V. Wahrnehmung der Interessen von Wohnungsmietern in Frankfurt (Oder) und Umgebung durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Frankfurt (Oder)
54 Mieterverein zu Hamburg von 1890 r. V. Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Groß-Hamburg und Umgebung durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
55 PRO BAHN Bezirksverband Oberbayern e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung in Angelegenheiten öffentliche Verkehrsmittel betreffend;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht München
56 Pro Rauchfrei e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Konsum von Tabakerzeugnissen;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht München
57 Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung in Finanzdienstangelegenheiten;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. §§ 3 und 4 der Satzung). Amtsgericht Nürnberg
58 Schutzvereinigung für Anleger e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung auf dem Gebiet des Anlegerschutzes;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 Nummer 1 der Satzung). Amtsgericht Bremen
59 Verband Privater Bauherren e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung im Bereich privaten Bauens;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 Absatz 1 der Satzung). Amtsgericht Charlottenburg
60 Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 Absatz 1 der Satzung). Amtsgericht München
61 VerbraucherService Bayern im Katholischen Deutschen Frauenbund e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 1 Nummer 2 und § 2 der Satzung). Amtsgericht München
62 Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Stuttgart
63 Verbraucherzentrale Bayern e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht München
64 Verbraucherzentrale Berlin e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Charlottenburg
65 Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Potsdam
66 Verbraucherzentrale Bremen e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 3 Absatz 2 der Satzung). Amtsgericht Bremen
67 Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (VZBV) Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Charlottenburg
68 Verbraucherzentrale des Saarlandes e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Saarbrücken
69 Verbraucherzentrale Hamburg e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Hamburg
70 Verbraucherzentrale Hessen e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Frankfurt am Main
71 Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e. V. Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher in Mecklenburg-Vorpommern durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Rostock
72 Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Hannover
73 Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Düsseldorf
74 Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Mainz
75 Verbraucherzentrale Sachsen e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Leipzig
76 Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Stendal
77 Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Kiel
78 Verbraucherzentrale Thüringen e. V. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung). Amtsgericht Erfurt

Kritik

Trotz eines positiven Feststellungsurteils einer Musterfeststellungsklage muss im Anschluss in der Regel jeder einzelne Geschädigte individuell gerichtlich gegen den Beklagten vorgehen, um seine Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Ein negatives Urteil ist dabei trotz eines positiven Musterklagenurteils theoretisch möglich. Kritiker fürchten hierbei eine Überflutung der vermeintlich überlasteten deutschen Gerichte mit Einzelklagen. Alternativen dazu wären vom Gericht angeordnete Vergleiche, anschließende Schiedsgerichtsverfahren oder automatisierte Mahnbescheide.

Auch die Tatsache, dass nur ausgewählte Verbände Musterfeststellungsklagen führen dürfen und sich Geschädigte nicht als selbst klageführende Gruppe zusammenschließen dürfen, stößt auf Kritik. Der deutsche Gesetzgeber will eine Sammelklagen-Industrie wie in den USA, wo klageführende Anwaltskanzleien zudem gewinnbeteiligt sind, verhindern. Für den klageführenden Verband besteht das Prozesskostenrisiko und ggf. auch ein Haftungsrisiko gegenüber den im Klageregister aufgeführten Verbrauchern, falls das Urteil etwa aufgrund von Versäumnissen vonseiten des Verbandes negativ ausfällt.

Zudem ist die Musterfeststellungsklage bislang nur Verbrauchern möglich. Nachdem aber kleinere und mittelständische Unternehmen oftmals in gleicher Weise wie Verbraucher (wie etwa im Dieselskandal) betroffen sind, wird kritisiert, dass dieser Personenkreis nicht klagebefugt ist.

Der 72. Deutsche Juristentag vom 26. bis 28. September 2018 in Leipzig (DJT) befasste sich im Verfahrensrecht mit dem kollektiven Rechtsschutz. Die Beschlussfassungen sprachen sich überwiegend gegen die in den §§ 606 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) geregelte Musterfeststellungsklage aus. Dieses Ergebnis überrascht nicht. Bereits zuvor hatte die 70. Jahrestagung der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts und des Bundesgerichtshofs vom 28. bis 30. Mai 2018 in Stuttgart erhebliche Vorbehalte angemeldet. Auch auf der Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags am 11. Juni 2018 äußerten fast alle Sachverständigen zum Teil ganz erhebliche Kritik. Weitere Kritikpunkte fasste die Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. (VzfK) zusammen. Der Deutsche Juristentag folgte daher der bekannten Kritik aus der Praxis. Er erteilte der Musterfeststellungsklage eine klare Absage und forderte – wie die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen – eine Gruppenklage. So wurde unter anderem argumentiert, ein effektiver kollektiver Rechtsschutz müsse über seine Kodifizierung in der Zivilprozessordnung hinausgehen und die asymmetrischen Prozesslagen und strukturellen Informationsgefälle beseitigen, damit die Verfahren auf gleicher Augenhöhe geführt werden könnten. Damit sei ein wesentlicher Konstruktionsfehler in einem von der Privatautonomie geprägten Zivilrecht zu beseitigen. So gehe zum Beispiel die ZPO davon aus, dass die Parteien auf gleicher Augenhöhe ein Verfahren führen. Dazu gehöre auch ein uneingeschränkter Zugang zu Beweismitteln aus der Sphäre des Verursachers, wenn die Ansprüche sonst nicht prozessual geltend gemacht werden können. Dabei müsse etwa über § 142 ZPO und §§ 142, 147 Aktiengesetz (AktG) hinausgegangen werden. Dazu biete sich die Discovery im US-Recht als Regelungsmodell an. Außerdem sei das Verbandsklagerecht ein Fremdkörper in einem von der Privatautonomie geprägten Zivilrecht. Zudem würden die Vielgestaltigkeit und Anzahl der für eine Musterfeststellungsklage möglichen Prozesslagen die „qualifizierten Einrichtungen“ finanziell und organisatorisch überfordern. Schon kurz nach der Verabschiedung zeigte sich weiterer Regelungsbedarf, wie zum Beispiel bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen Streuschäden. Dennoch sah das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bislang keinen weiteren Handlungsbedarf.

Beispiele für Musterfeststellungsklagen in Deutschland

Abgas-Manipulation durch VW

Mit Einführung der Musterfeststellungsklage am 1. November 2018 reichte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) am selben Tag Klage gegen die Volkswagen AG beim Oberlandesgericht Braunschweig ein. Der ADAC unterstützt die Musterklage als Kooperationspartner. Ziel der Klage war die Feststellung, ob Käufer von Dieselfahrzeugen, bei denen Motoren der Typreihe EA189 verbaut sind, Anspruch auf Schadenersatz haben. Grund für die Klage war der Vorwurf, dass Abgasemissionen außerhalb von Prüfständen durch Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht hinreichend gereinigt wurden. Der Klage hatten sich mehr als 400.000 Verbraucherinnen und Verbraucher angeschlossen. Das Verfahren endete mit einem Vergleich zwischen den Parteien und führte dazu, dass Verbrauchern eine Einmalzahlung zwischen 1.350 Euro und 6.257 Euro angeboten wurde. Mehr als 240.000 Verbraucher nahmen dieses Angebot an. Volkswagen musste hierfür eine Gesamtentschädigung von etwa 750 Millionen Euro auszahlen.

Eine weitere Klage gegen Volkswagen hat die Verbraucherzentrale Südtirol vor dem OLG Braunschweig erhoben. Mit dieser Klage soll festgestellt werden, dass auch Käufer, die das Fahrzeug in Italien gekauft haben, wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung in Fahrzeugen mit dem Motortyp EA189 einen Anspruch auf Schadensersatz haben.

Darlehensverträge verschiedener Banken

Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart wurde am 25. Januar 2019 deutschlandweit das erste Musterfeststellungsverfahren verhandelt. Der Verein Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SfB) klagte gegen die Mercedes-Benz Bank wegen undurchsichtiger Widerrufsinformationen bei Darlehensverträgen für Autofinanzierungen. Das OLG Stuttgart hat am 20. März 2019 die Musterfeststellungsklage als unzulässig abgewiesen, weil die klagende SfB die Voraussetzungen aus § 606 ZPO nicht erfülle. Mit Urteil vom 17. November 2020 hat der Bundesgerichtshof das Urteil des OLG Stuttgart bestätigt.

Mieterhöhung

Der Mieterverein München reichte im April 2019 die erste Musterfeststellungsklage im Mietrecht ein. Gegenstand war das Mieterhöhungsverlangen eines Vermieters. Nachdem das OLG München noch zugunsten des Vereins entschied, wies der BGH die Klage am 18. März 2021 schließlich ab.

Prämiensparverträge

Weitere Musterfeststellungsklagen haben der Verbraucherzentrale Bundesverband und die Verbraucherzentrale Sachsen gegen diverse Sparkassen aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Bayern erhoben. Gegenstand dieser Verfahren sind Prämiensparverträge. Die Verbraucherverbände sind der Auffassung, dass die Sparkassen bei den Prämiensparverträgen die Zinsen im Laufe des Vertrages nicht ordnungsgemäß angepasst und infolgedessen zu geringe Beträge gutgeschrieben haben. Bei den Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen die Stadtsparkasse München und die Sparkasse Nürnberg soll außerdem festgestellt werden, dass die Sparkassen die Verträge nicht kündigen durften. Das OLG Dresden hat über die ersten Verfahren entschieden und den Verbraucherschützern teilweise Recht gegeben. Die Klageparteien haben jeweils Revision eingelegt, so dass die Verfahren nun beim Bundesgerichtshof liegen.

Abgas-Manipulation durch Daimler

Am 7. Juli 2021 hat der Verbraucherzentrale Bundesverband eine Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG eingereicht. Erneut geht es um den Vorwurf der Abgasmanipulationen und die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen. Die Musterfeststellungsklage umfasst verschiedene Modelle der Mercedes GLC- und GLK-Reihe, die einem amtlichen Rückruf unterliegen.

Literatur

  • Timo Gansel, Andreas Gängel: Erste Hilfe zur Musterfeststellungsklage, C.H.Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-73307-9.
  • Erich Waclawik: Die Musterfeststellungsklage, in: Neue Juristische Wochenschrift 2018, ISSN 0341-1915, S. 2921–2926.
  • Martin Weimann: Kollektiver Rechtsschutz: Ein Memorandum der Praxis, De Gruyter, 2018, ISBN 978-3-11-060761-1.
  • Christian Nordholtz / Martin Mekat (Hrsg.): Nomos-Praxishandbuch Musterfeststellungsklage, Einführung | Beratung | Gestaltung, Nomos Verlag, 1. Auflage 2019 (Erscheinungsdatum November 2018), ISBN 978-3-8487-5255-3.
Wiktionary: Musterfeststellungsklage – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151, PDF)
  2. Koalition will Musterfeststellungsklage einführen Website des Deutschen Bundestags. Abgerufen am 7. September 2018.
  3. Grünes Licht für Musterfeststellungsklage Website des Deutschen Bundesrates. Abgerufen am 7. September 2018.
  4. ABl. L 201/60 vom 26. Juli 2013
  5. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Umsetzung der Empfehlung der Kommission vom 11. Juni 2013 über gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten (2013/396/EU) Brüssel, 25. Januar 2018
  6. 1 2 3 4 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage (PDF; 375 kB) BT-Drucksache 19/2507 vom 5. Juni 2018
  7. Neue Rahmenbedingungen für die Verbraucher: Kommission stärkt Verbraucherrechte in der EU und ihre Durchsetzung Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 11. April 2018
  8. Hohe Erwartungen an den „New Deal for Consumers“ Website des Verbraucherzentrale Bundesverbands, 25. Juni 2018
  9. Waldemar Hummer: „Kollektiver Rechtsschutz“ in der EU versus „class actions“ nach US-amerikanischem Vorbild EU-Infothek, 22. Oktober 2013
  10. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG 11. April 2018
  11. Benedikt Windau: Die von der EU-Kommission geplante „Verbandsklage“ – ein Überblick 22. April 2018
  12. Musterfeststellungsklage: Ratgeber für Verbraucher Deineklage.de. Abgerufen am 7. September 2018.
  13. Verbraucherzentrale Bundesverband: Nach Software-Manipulation: vzbv klagt gegen Volkswagen. 1. November 2018, abgerufen am 7. Juli 2023.
  14. Basics zur Musterfeststellungsklage. In: Juraexamen.info - Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. 21. November 2018, abgerufen am 10. Dezember 2018.
  15. Erich Waclawik: Die Musterfeststellungsklage. In: Neue Juristische Wochenschrift. 2018, S. 29212926.
  16. Christian Nubbemeyer: Pressemitteilung: Musterfeststellungsklage landesweit beim OLG Hamm konzentriert. (PDF) (Nicht mehr online verfügbar.) Oberlandesgericht Hamm, 19. Oktober 2018, archiviert vom Original am 20. Oktober 2018; abgerufen am 19. Oktober 2018.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  17. Bayerische Staatsregierung: Verordnung zur Änderung der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 6. April 2020. Abgerufen am 1. Mai 2021.
  18. Bundesamt für Justiz: Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) Stand: 1. Januar 2018, abgerufen am 13. September 2018
  19. Ein Fortschritt – kein Allheilmittel Tagesschau.de. Abgerufen am 7. September 2018.
  20. Rupert Bellinghausen, Mirjam Erb: Kollektiver Rechtsschutz: Deutsche Musterfeststellungsklage vs. EU-Verbandsklage Mai 2018
  21. Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (PDF) ABl. L 110 vom 1. Mai 2009, S. 30
  22. 1 2 Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG). Bundesamt für Justiz, abgerufen am 20. Januar 2023.
  23. Kontakt Impressum Beratungsstellen. Abgerufen am 4. April 2023.
  24. Zur Abkürzung r.V. siehe Altrechtlicher Verein
  25. Verbraucher gegen Unternehmen auf deutschlandfunk.de, Artikel vom 12. Juni 2018
  26. Neuer Streit in Großer Koalition über bessere Verbraucher-Klagerechte auf handelsblatt.com, Artikel vom 4. Juni 2018
  27. Mehr Rechtsschutz – keine Klageindustrie (Memento vom 30. September 2019 im Internet Archive) zdf.de. 10. Mai 2018.
  28. Thomas Reutemann: Musterfeststellungsklage im Dieselskandal – Vorteile & Nachteile?! Abgerufen am 22. Oktober 2018.
  29. Thesen der Gutachter und Referenten. (PDF) Abgerufen am 18. Oktober 2018.
  30. Beschlüsse des 72. Deutschen Juristentags. (PDF) (Nicht mehr online verfügbar.) Archiviert vom Original am 19. Oktober 2018; abgerufen am 18. Oktober 2018.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  31. Pressemitteilung vom OLG Stuttgart vom 30. Mai 2018. Abgerufen am 18. Oktober 2018.
  32. Bericht auf der Homepage des Ausschusses. Abgerufen am 18. Oktober 2018.
  33. Stellungnahmen der Sachverständigen. Abgerufen am 18. Oktober 2018.
  34. hib 299/2018 vom 12.06.2018 mit Bericht von der Anhörung. Abgerufen am 18. Oktober 2018.
  35. Kritikpunkte der VzfK an der Musterfeststellungsklage. (Nicht mehr online verfügbar.) Archiviert vom Original am 19. Oktober 2018; abgerufen am 18. Oktober 2018.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  36. Pressemitteilung der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen vom 28. September 2018. Abgerufen am 18. Oktober 2018.
  37. Mit weiteren Einzelheiten: Weimann, Kollektiver Rechtsschutz – ein Memorandum der Praxis. In: Verlag de Gruyter Berlin 2018. Abgerufen am 18. Oktober 2018.
  38. Die weitere Entwicklung verfolgt. (Nicht mehr online verfügbar.) In: kollektiverrechtsschutz.de. Archiviert vom Original am 19. Oktober 2018; abgerufen am 18. Oktober 2018.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  39. Dietmar Neuerer: Ryanair im Visier – Koalition will Verbraucherrechte bei Flugverspätungen stärken. In: Handelsblatt. 27. August 2018, abgerufen am 18. Oktober 2018.
  40. Dietmar Neuerer: Justizministerium bremst bei Stärkung von Fluggastrechten. In: Handelsblatt. 3. Oktober 2018, abgerufen am 18. Oktober 2018.
  41. Musterfeststellungsklage: Fragen und Antworten., adac.de, 31. Oktober 2018, abgerufen am 1. November 2018.
  42. Verbraucherzentrale Bundesverband: Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen AG - Eine Bilanz. 23. Dezember 2020, abgerufen am 7. Juli 2023.
  43. OLG Braunschweig: Öffentliche Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Südtirol gegen die VW AG im Klageregister veranlasst. 22. Dezember 2020, abgerufen am 1. Mai 2021.
  44. Erstes Musterfeststellungsverfahren am Oberlandesgericht Stuttgart begonnen. In: Welt Online. 25. Januar 2019, abgerufen am 25. Januar 2019.
  45. OLG Stuttgart Urteil vom 20.03.2019 - 6 MK 1/18. Abgerufen am 17. März 2019.
  46. Der Bundesgerichtshof - Presse : Pressemitteilungen - Fehlende Klagebefugnis für Musterfeststellungsklage. Abgerufen am 19. November 2020.
  47. Mieterverein München: Mieterverein reicht erste Musterfeststellungsklage im Mietrecht ein. 10. April 2019, abgerufen am 1. Mai 2021.
  48. Mieterverein München: Mieterverein gewinnt Musterfeststellungsklage. 15. Oktober 2019, abgerufen am 1. Mai 2021.
  49. Mieterverein München: „Enttäuschende Entscheidung“ für Mieterinnen und Mieter des Schwabinger Hohenzollernkarrees – BGH weist Klage ab. 18. März 2021, abgerufen am 1. Mai 2021.
  50. Verbraucherzentrale Sachsen: Musterklagen gegen Sparkassen: Klagen Sie mit uns für Ihre Zinsen! Abgerufen am 1. Mai 2021.
  51. Verbraucherzentrale Bundesverband: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt gegen die Sparkasse Nürnberg. Abgerufen am 7. Juli 2023.
  52. Verbraucherzentrale Bundesverband: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt gegen die Saalesparkasse. Abgerufen am 7. Juli 2023.
  53. Verbraucherzentrale Bundesverband: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt gegen die Stadtsparkasse München. Abgerufen am 7. Juli 2023.
  54. Bundesamt für Justiz: Klageregister VZ Sachsen gegen Sparkasse Zwickau - Bekanntmachung über Revisionseinlegung. Abgerufen am 1. Mai 2021.
  55. Bundesamt für Justiz: Klageregister VZ Sachsen gegen Erzgebirgssparkasse - Bekanntmachung über Revisionseinlegung. Abgerufen am 1. Mai 2021.
  56. Verbraucherzentrale Bundesverband: vzbv verklagt Daimler AG. 7. Juli 2021, abgerufen am 7. Juli 2023.
  57. Verbraucherzentrale Bundesverband: FAQ zur Klage gegen die Daimler AG. 7. Juli 2021, abgerufen am 7. Juli 2023.

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