Das Amt Königstein (zeitweise auch Oberamt Königstein oder Amtsvogtei Königstein) war ein kurmainzisches bzw. nassauisches Amt mit Amtssitz in Königstein im Taunus.

Kurmainz

Nachdem Graf Christoph zu Stolberg, der letzte Graf von Königstein 1578 das Amt Rodheim an den Grafen von Hanau verkauft hatte, wurde die Grafschaft Königstein 1581 in die kurmainzischen Ämter Eppstein, Königstein und Oberursel aufgeteilt.

Ein anderer Teil der Grafschaft, das Amt Neuenhain fiel 1581 an Kurpfalz. Die dazugehörigen Dörfer Neuenhain, Altenhain und Schneidhain blieben bis 1650 Teil von Kurpfalz und wurden 1650 im Rahmen eines Gebietstausch, des Bergsträßer Rezesses, an Kurmainz gegeben und wurden so Teil des Amtes Königstein.

Am 7. Januar 1632 erklärte der schwedische König Gustav Adolf in Mainz (das Gebiet des Oberamtes war in der Hand schwedischer Truppen) die Rückgabe des Oberamtes Königstein an Graf Heinrich Vollrath zu Stolberg. Nachdem sich das Kriegsglück wendete, musste Stolberg die Verwaltung des Amtes am 21. September 1635 wieder Mainz übertragen.

1781 wurde das Oberamt Königstein mit dem Oberamt Höchst-Hofheim zum Oberamt Höchst-Königstein zusammengelegt. Oberamtssitz wurde Höchst am Main, seit 1928 Stadtteil von Frankfurt am Main.

In Königstein verblieb die Amtsvogtei Königstein als nachgelagerte Behörde. Die Amtsvogtei Königstein umfasste Königstein, Neuenhain, Altenhain, Schneidhain, Oberhöchstadt, Schönberg, Schwalbach, Mammolshain, Glashütten und Kirdorf. Daneben unterstanden dem Oberamt die Amtsvogtei Eppstein, die Stadt- und Amtsvogtei Höchst, und die Stadt- und Amtsvogtei Oberursel.

Nassau

Mit dem Reichsdeputationshauptschluss wurde Kurmainz 1803 aufgelöst und das neugeschaffene Amt Königstein fiel an Nassau-Usingen. Mit der Gründung des Herzogtums Nassau wurde auch das Amt Königstein 1806 Teil des neuen Staates. In Nassau waren Verwaltung und Rechtsprechung nicht getrennt. Das Amt war daher gleichzeitig Verwaltungsbehörde und erstinstanzliches Gericht.

1806 umfasste das Amt Königstein die Orte Königstein, Neuenhain, Altenhain und Scheidhain, Schwalbach, Mammolshain, Schönberg, Oberhöchstadt und Glashütten.

Mit herzoglichem Edikt vom 16. Juli 1810 wurde dem Amt Königstein per 1. Januar 1811 das ehemalige Amt Eppstein mit den Orten Eppstein, Schloßborn, Ehlhalten, Eppenhain, Ruppertshain, Fischbach, Hornau, Kelkheim, Oberjosbach, Niederjosbach, Vockenhausen und Bremthal angegliedert. Schwalbach, Mammolshain, Schönberg, Oberhöchstadt fielen an das Amt Oberursel, so dass aus dem bisherigen Amt Königstein noch die Orte Königstein, Neuenhain, Altenhain und Schneidhain und Glashütten verblieben.

Fünf Jahre später wurde mit Edikt vom 12. Mai 1815 per 1. Juli 1815 das Amt Königstein erneut erweitert. Eingegliedert wurde das Amt Oberursel mit den Orten Oberursel, Stierstadt, Bommersheim, Weißkirchen, Kalbach, Harheim, Kronberg, Niederhöchstadt, Eschborn, Falkenstein, Sulzbach, Soden und Heddernheim. Auch kamen die Orte Schwalbach, Mammolshain, Schönberg, Oberhöchstadt, die vor 5 Jahren an das Amt Oberursel abgegeben worden waren, wieder zurück. Im Gegenzug gab das Amt Königstein einige Orte wieder ab. So fiel Eppstein an das Amt Wallau, Kelkheim an das Amt Höchst, Oberjosbach, Niederjosbach, Vockenhausen, Bremthal, Ehlhalten und Glashütten an das Amt Idstein.

1816 und 1817 erfolgten in rascher Folge noch kleinere Umstrukturierungen. Zum 1. Januar 1816 kam Kelkheim, Ehlhalten und Schloßborn zurück ins Amt Königstein und Eschborn, Harheim sowie Heddernheim wurden an das Amt Höchst abgegeben. Mit Edikt vom 17. Dezember 1816 übernahm das Amt Königstein vom Amt Wallau Eppstein und Lorsbach, gab Lorsbach 1817 jedoch wieder an das Amt Hochheim zurück.

Nach der Märzrevolution 1848 wurde die Verwaltung neu geordnet. Mit Gesetz vom 4. April 1849 wurden in Nassau Verwaltung und Rechtsprechung auf unterer Ebene getrennt. Die Reform trat zum 1. Juli 1849 in Kraft. Für die Verwaltung wurden 10 Kreisämter gebildet, die Ämter als Justizämter (also Gerichte der ersten Instanz) weitergeführt. Die Verwaltungsaufgaben des Amtes Königstein wurden vom Kreisamt Höchst wahrgenommen, die Rechtsprechung vom Justizamt Königstein. Die Reform wurde jedoch bereits am 1. Oktober 1854 wieder rückgängig gemacht, die Kreise wieder abgeschafft und die vorigen Ämter wiederhergestellt.

Preußen

Mit der Annexion Nassaus durch Preußen werden auch die Ämter in ihrer alten Form aufgelöst und durch Kreise ersetzt. Das Amt Königstein bildet 1867 gemeinsam mit dem Amt Usingen und dem Amt Homburg den Obertaunuskreis. Erst im Rahmen dieser Neuordnung werden Verwaltung und Rechtsprechung getrennt. Für die Rechtsprechung in erster Instanz, die bisher durch das Amt vorgenommen wurde, wurden zunächst die richterlichen Beamte in den Ämtern zuständig und zum 1. September 1867 das Amtsgericht Königstein im Taunus gebildet.

Aber auch nach der Kreisgründung bleibt die bisherige Amtsstruktur erhalten. Die Königliche Verordnung vom 22. Februar 1867 regelte: „Die Amtsbezirke als engere Verwaltungsbezirke in ihrer bisherigen Begrenzung bestehen“. Die ehemaligen Ämter bilden die drei Bezirke des Kreises. Gemäß § 13 der Kreisverfassung entsendeten die Bezirke also die ehemaligen Ämter jeweils sechs Vertreter in den neuen Kreistag. Der Amtmann hatte die Aufsicht über die Ortspolizei und Organ des Landrates.

Mit der Verwaltungsreform von 1885/1886 wurden die Ämter endgültig aufgelöst.

Personen

(Ober-)amtmänner

Kurmainz

Nassau

1849–1854 bestand das Amt nicht

Medizinalräte

Jedes Amt bildete ab 1818 einen eigenständigen Medizinalbezirk. In jedem Bezirk wurde durch die Verwaltung ein approbierter Arzt als Medizinalrat angestellt. Diese waren im Amt Königstein:

Literatur

  • Kreisausschuss des Obertaunuskreises: Der Obertaunuskreis und seine Gemeinden 1867–1927, 1927, Seite 25–27
  • Verordnung, betreffend der Kreisverfassung im Gebiete des Regierungsbezirks Wiesbaden, vom 29. September 1867 (Preuß. Gesetzsammlung Seite 1653)
  • Thomas Klein: Band 11: Hessen-Nassau, der Reihe: Walther Hubatsch: Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815–1945, 1979, ISBN 3879691266, S. 160f.

Einzelnachweise

  1. Helmut Bode: Königstein Falkenstein im TaunusÄ, Frankfurt 1968, Seite 16
  2. A.J. Weidenbach: Nassauische Territorien vom Besitzstande unmittelbar vor der französischen revolution bis 1866; in: Nassauische Annalen, Bd. 10, 1878, S. 286, online
  3. Kurmainzischer Hof- und Staats-Kalender 1797, S. 166–167, online
  4. Gesetz vom 4. April 1849 (VBl S. 87); Gesetz, die Vollziehung des Gesetzes über die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung in der unteren Instanz betreffend vom 31. Mai 1849, (VBl S. 409)
  5. Gesetz vom 24. Juli 1854 (Bvl. S. 160)
  6. VO vom 26. Juni 1867, GS S. 1094
  7. Königliche Verordnung vom 22. Februar 1867 Beilage zum Intelligenzblatt für Nassau vom 11. März 1867, § 8 und 9
  8. GS 1885, S. 229
  9. Friedrich Stöhlker: Die Stadt Königstein unter dem Kurfürstentum Mainz; in: Königstein in Vergangenheit und Gegenwart, 1963, Stadtverwaltung Königstein
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