Landschaftsschutzgebiet „Oberhohenberg“

IUCN-Kategorie V – Protected Landscape/Seascape

Auf dem Oberhohenberg

Lage Schömberg, Zollernalbkreis, Baden-Württemberg, Deutschland
Fläche 28,5 ha
Kennung 4.17.049
WDPA-ID 323403
Geographische Lage 48° 10′ N,  54′ O
Meereshöhe von 861 m bis 1010 m
Einrichtungsdatum 1. Februar 1953
Verwaltung Landratsamt Zollernalbkreis

Das Gebiet Oberhohenberg ist ein vom damals zuständigen Landratsamt Rottweil am 1. Februar 1953 durch Verordnung ausgewiesenes Landschaftsschutzgebiet auf dem Gebiet der Stadt Schömberg im Zollernalbkreis.

Lage

Das Landschaftsschutzgebiet Oberhohenberg liegt etwa 1,8 km südöstlich des Schömberger Stadtteils Schörzingen und 1 km westlich von Deilingen-Delkhofen. Es umfasst den gesamten Bergkegel des Zeugenbergs Oberhohenberg, dessen Gipfel mit 1010 m ü. NN der zweithöchste der Schwäbischen Alb ist. Der niedrigste Punkt des Schutzgebiets liegt im Norden auf 861 m ü. NN. Das Gebiet gehört zum Naturraum Hohe Schwabenalb.

Schutzzweck

Der wesentliche Schutzzweck ist laut Schutzgebietsverordnung der Schutz des Landschaftsbestandteils gegen „Verunstaltung“. Das Landschaftsschutzgebiet wurde in einer Sammelverordnung des damals für Schörzingen zuständigen Landkreises Rottweil unter Schutz gestellt, in welcher der Schutzzweck nicht näher definiert wurde.

Landschaftscharakter

Der markante Zeugenberg ist größtenteils bewaldet. Im Norden und im Osten des Gebiets gibt es aber auch Offenlandflächen, die teilweise reliktische Nasswiesen- und Trockenrasen-Vegetation aufweisen. Im Gebiet befinden sich zwei ehemalige Steinbrüche, einer an der Westflanke und einer an der Südflanke des Oberhohenbergs. Die Kuppe des Bergs ist mit einem Blockschuttwald bestockt. Der Westhang der Kuppe wird von einer ca. 10 m hohen Felswand gebildet.

Zusammenhängende Schutzgebiete

In das Landschaftsschutzgebiet liegt vollständig im Vogelschutzgebiet Südwestalb und Oberes Donautal. Im Norden grenzt das FFH-Gebiet Großer Heuberg und Donautal an.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Verordnung zum Schutze von Landschaftsbetsandteilen und von Landschaftsausschnitten gegen Verunstaltung. Abgerufen am 18. Oktober 2018.
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