Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Deutschland)

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in Deutschland (auch Tarifbeschäftigte und in den Tarifverträgen nur Beschäftigte genannt) bilden neben den Beamten, Soldaten und Richtern, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, und den Beziehern von Amtsbezügen eine eigene Statusgruppe der Personen im deutschen öffentlichen Dienst. Ihre Arbeitgeber sind der Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Arbeitgeber entspricht dem Dienstherrn bei Personen in einem Dienstverhältnis. Arbeitnehmer bei privatrechtlich organisierten Unternehmen in öffentlicher Hand (öffentliche Unternehmen) zählen grundsätzlich nicht zu den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst. Dienstordnungsangestellte bei den Sozialversicherungen haben einen beamtenähnlichen Status.

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