Asylpolitik der Europäischen Union
Die Asylpolitik der Europäischen Union bezeichnet die interne Politik der Europäischen Union im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll. Diese Politik muss mit der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 sowie den anderen einschlägigen Verträgen im Einklang stehen (Art. 78 Abs. 1 AEU-Vertrag).
Ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS) soll gem. Art. 78 Abs. 2 AEUV umfassen:
- einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige;
- einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige, die keinen europäischen Asylstatus erhalten, aber internationalen Schutz benötigen;
- eine gemeinsame Regelung für den vorübergehenden Schutz von Vertriebenen im Falle eines Massenzustroms;
- gemeinsame Verfahren für die Gewährung und den Entzug des einheitlichen Asylstatus beziehungsweise des subsidiären Schutzstatus;
- Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf Asyl oder subsidiären Schutz zuständig ist;
- Normen über die Aufnahmebedingungen von Personen, die Asyl oder subsidiären Schutz beantragen;
- Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittländern zur Steuerung des Zustroms von Personen, die Asyl oder subsidiären beziehungsweise vorübergehenden Schutz beantragen.
Die europäische Asyl- und Migrationspolitik umfasst eine Integrierte Regelung für die politische Reaktion auf Krisen, eine Vereinheitlichung der Migrationspolitik in den Mitgliedstaaten, die Steuerung regulärer Migrationsbewegungen sowie die Seenotrettung durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), vor allem auf den Hauptmigrationsrouten über das Mittelmeer und die Bekämpfung der Schleusungskriminalität durch das bei Europol angesiedelte Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Migrantenschleusung. Der Rat der Europäischen Union spielt bei diesen Bemühungen eine besondere Rolle, indem er die strategischen Prioritäten vorgibt (Art. 68 AEUV).
Die Asylpolitik ist eine Angelegenheiten der geteilten Zuständigkeit (Art. 4 Abs. 2 lit. j AEUV), d. h. die Mitgliedstaaten können Gesetze erlassen und verbindliche Rechtsakte insoweit beschließen, als die EU ihre Zuständigkeit nicht ausübt bzw. entschieden hat, ihre eigene Zuständigkeit nicht mehr auszuüben. Die unterschiedliche Asylpolitik in den einzelnen Mitgliedstaaten wurde während der Flüchtlingskrise ab 2015 besonders deutlich.