Aufhebungsvertrag
Durch einen Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag genannt) wird ein Schuldverhältnis beendet.
Aufgrund der Privatautonomie sind die Vertragsparteien Herren des Schuldverhältnisses und können es daher jederzeit einvernehmlich ändern bzw. aufheben, auch ohne dass dies ausdrücklich vorher vertraglich vereinbart wäre (vgl. § 311 BGB). Es handelt sich neben der durch Zeitablauf oder Bedingungseintritt selbständig eintretenden oder durch einseitige Ausübung eines Gestaltungsrechts (z. B. Kündigung, Widerruf oder Rücktritt) um eine dritte Art der Vertragsbeendigung. Für diese ist kennzeichnend, dass sie einvernehmlich erfolgt und deshalb näher ausgestaltet werden kann. Typische Abreden im Rahmen eines Auflösungsvertrages sind die Vereinbarung einer Abfindung, Abstand oder eines Wettbewerbsverbots.
Aufhebungsverträge sind insbesondere im Bereich des Arbeitsrechtes verbreitet, um den für eine Kündigung im Arbeitsrecht geltenden Kündigungsschutz zu umgehen.