Beitrittskandidaten der Europäischen Union
Dieser Artikel widmet sich den Beitrittskandidaten der Europäischen Union und jenen Staaten, die der EU beitreten möchten oder von verschiedener Seite als mögliche Beitrittskandidaten genannt werden.
Art. 49 des EU-Vertrags räumt jedem europäischen Staat das Recht ein, einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft zu stellen. „Europäisch“ wird dabei in einem politisch-kulturellen Sinn verstanden und schließt die Mitglieder des Europarats – wie beispielsweise die Republik Zypern – mit ein.
Den offiziellen Status „Beitrittskandidat“ vergibt die EU an Staaten, die einen Aufnahmeantrag gestellt haben, welcher nach einer positiven Empfehlung durch die Europäische Kommission vom Rat der Europäischen Union einstimmig angenommen wurde. Das genaue Beitrittsverfahren wird im Artikel Erweiterung der Europäischen Union erläutert. Die Wahrung der Kopenhagener Kriterien spielt bei dem Beitrittsprozess eine entscheidende Rolle.
Auf dem Gipfel in Thessaloniki wurde 2003 die Integration der Staaten des ehemaligen Jugoslawiens – sogenannte Westbalkan-Staaten – als das nächste große Ziel der EU-Erweiterung festgelegt (siehe auch Westbalkan-Konferenz). Diese Staaten wurden von der EU als potenzielle Beitrittskandidaten bezeichnet. Seit den Beitrittsbemühungen Kroatiens und Nordmazedoniens ist es neue Praxis der EU, mit diesen potenziellen Beitrittskandidaten zunächst ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) abzuschließen. Durch dieses wird der zukünftige Mitgliedstaat politisch und wirtschaftlich an die EU gebunden und man erhofft sich höhere Stabilität, bevor konkrete Beitrittsgespräche begonnen werden.
Die folgenden neun Staaten haben von der EU den offiziellen Status eines „Beitrittskandidaten“ zuerkannt bekommen.