Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
Als Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl wird im deutschen Strafrecht ein Straftatbestand bezeichnet, der im 19. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 244 StGB normiert ist. Er zählt zu den Eigentumsdelikten. § 244 StGB ist eine Qualifikation des Diebstahlstatbestands (§ 242 StGB), die ausgewählte Begehungsweisen des Diebstahls, die mit besonders hohem Unrecht verbunden sind, mit höherer Strafe bedroht. Hierzu zählen das Stehlen unter Mitführen einer Waffe oder eines Werkzeugs, das bandenmäßige Stehlen sowie der Wohnungseinbruchdiebstahl.
Ist ein Fall des § 244 StGB verwirklicht, steigt die Strafandrohung auf eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Daher handelt es sich gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl nach Abs. 4 hat demgegenüber aufgrund seiner höheren Strafandrohung Verbrechenscharakter. In Fällen des Abs. 4 sind daher nach § 30 StGB zusätzlich bestimmte vorbereitende Handlungen strafbar.
Die praktische Relevanz des § 244 StGB ist wie die der übrigen Diebstahlsdelikte hoch. Die polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts, die die strafschärfenden Regelbeispiele und Qualifikationen des Diebstahls (§ 243-§ 244a StGB) unter einem Schlüssel, dem Diebstahl unter erschwerten Bedingungen, zusammenfasst, weist für das Jahr 2022 knapp 735.000 Fälle auf. Allerdings sank die Häufigkeit in den letzten drei Jahrzehnten auf ein Viertel von 3.144 Fällen pro 100.000 Einwohner im Jahr 1993 auf 885 im Jahr 2022. Dieser Rückgang folgt dem Trend, der in allen westlichen Ländern zu beobachten ist. Die Aufklärungsquote liegt mit ca. 15 % im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen auf einem unterdurchschnittlichen Niveau.
In Österreich und in der Schweiz existieren ähnliche Qualifikationen. Das österreichische StGB versieht den Diebstahl, der durch Einbruch oder mit Waffen begangen wird, in § 129 mit einer gegenüber dem einfachen Diebstahl erhöhten Strafandrohung. In § 130 StGB folgt eine Qualifikation für Diebstahlstaten, die gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen werden. Im Schweizer Strafrecht qualifiziert Art. 139 Abs. 3 StGB Taten, die gewerbsmäßig, mit Waffen, als Bandenmitglied oder in einer aus anderen Gründen gefährlichen Weise begangen werden.