Eigentumsklage
Eigentumsklage ist im österreichischen Sachenrecht der Oberbegriff für privatrechtliche Klagen zum Schutz des Eigentums.
Die Klage wegen Entziehung des Eigentums (rei vindicatio) kann der nichtbesitzende Eigentümer gegen den besitzenden Nichteigentümer erheben und Herausgabe der streitgegenständlichen Sache verlangen. Sie ist nur möglich, wenn dem beklagten Besitzer kein Recht zum Besitz, wie es z. B. der Mieter hat, zusteht (§ 366 ABGB nach österreichischem Recht).
Die Eigentumsfreiheits-, Eigentumsstörungs- oder Negatorienklage (actio negatoria) richtet sich gegen angemaßte Nutzungsrechte Dritter am Eigentum (§ 523, 2. Fall ABGB). Zur Abwehr privater Immissionen und zum Ausgleich bei gewerblichen oder industriellen Einwirkungen sowie zum Verbot, Privatgrundstücke abzugraben, gibt es im ABGB spezielle Regelungen (§§ 364 Abs. 2 Satz 1, 364a, 364b ABGB).
Die sog. Publizianische Klage (actio publiciana) ist die Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum des Klägers (§ 372 ff ABGB).