Flüchtlingseigenschaft
Flüchtlingseigenschaft ist ein rechtlicher Status, der einem Asylbewerber in Deutschland förmlich zuerkannt wird, wenn er sich als nicht-deutscher Staatsangehöriger wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet und dort als dessen Staatsangehöriger keinen Schutz erhält oder aus Furcht den dortigen Schutz nicht in Anspruch nehmen will oder als Staatenloser nicht dorthin zurückkehren kann oder will (§ 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG); § 3 Abs. 4 AsylG). In der Bundesrepublik Deutschland wird das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in einem Asylverfahren, ggf. zusätzlich zur Asylberechtigung nach Art. 16a GG, festgestellt. Das BAMF kann im Klageverfahren auch von einem Gericht dazu verpflichtet werden, einen Antragsteller als Flüchtling anzuerkennen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 6 AsylG ist die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, abgesehen vom Auslieferungsverfahren sowie dem Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtserheblich ist.
Die Feststellung, dass eine Person die Flüchtlingseigenschaft besitzt, ist ein deklaratorischer Akt. Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird man nicht mit der förmlichen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern mit Erfüllen der in der GFK genannten Kriterien. Im deutschen Recht stellt das BAMF – oder im Klageverfahren das Tatsachengericht – mithin aufgrund des vom Antragsteller im Asylverfahren hin beschriebenen Sachverhaltes sowie sonstiger Materialien zum Herkunftsland des Antragstellers lediglich fest, ob der Antragsteller tatsächlich unter die Flüchtlingsdefinition fällt oder nicht. Für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, etwa die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG, ist diese positive Feststellung allerdings notwendig. Die Rechtsfolgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft treten somit ex nunc ein. Möglich ist somit der Fall, dass eine Person sich im Bundesgebiet aufhält, die tatsächlich unter den Flüchtlingsbegriff fällt, weil sie die in Artikel 1 A Nr. 2 GFK genannten Voraussetzungen erfüllt, aber daraus keine weitere Rechte wie etwa einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis oder einen Reiseausweis für Flüchtlinge geltend machen kann, weil mangels Antrag noch keine Feststellung über die Flüchtlingseigenschaft getroffen wurde.