Geschlossener Arbeitseinsatz
Ab 1938 wurden erwerbslose Juden von den Arbeitsämtern zum sogenannten Geschlossenen Arbeitseinsatz verpflichtet; dabei wurden sie in „geschlossenen Kolonnen“ und von „arischen“ Arbeitern getrennt meist zu händischer Arbeit eingesetzt. Mitte 1941 waren rund 90 % aller einsatzfähigen reichsdeutschen und staatenlosen Juden zu diesem Zwangseinsatz herangezogen, der zum geringeren Teil auch in überwachten Lagern fern des Wohnortes abgeleistet wurde. Anfangs waren noch tarifliche Entlohnung, geregelte Arbeitszeit und allgemein übliche Sozialleistungen gewährleistet. Später wurden geltende Bestimmungen für Lohnzuschläge, Familienzulagen, Lohnfortzahlung sowie Jugend- und Arbeitsschutz für die zwangsbeschäftigten Juden außer Kraft gesetzt.
Der praktizierte Zwangseinsatz von Juden wurde nachträglich am 3. Oktober 1941 durch eine Verordnung über die Beschäftigung von Juden förmlich festgeschrieben, die mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 aufgehoben wurde. Die Rechte jüdischer Arbeiter und Angestellter blieben auch weiterhin drastisch eingeschränkt.
Der Arbeitseinsatz schützte nicht vor der Deportation, sondern schob günstigstenfalls den Zeitpunkt hinaus. Nach der „Fabrikaktion“ im Februar 1943, die das Ende der Massendeportationen markiert, wurden noch mehr als 10.000 bislang verschonte Personen wie „jüdisch Versippte“, „jüdische Mischlinge ersten Grades“ oder „Geltungsjuden“ zum Geschlossenen Arbeitseinsatz eingezogen.