Einkunftsart (Deutschland)
Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten, die in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 7 EStG abschließend aufgeführt sind (numerus clausus). Sie werden nach § 2 Abs. 2 EStG in Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte unterschieden, womit unterschiedliche Berechnungsmethoden und Tatbestandsmerkmale einhergehen (Dualismus der Einkünfteermittlung). Einnahmen, die keiner dieser Einkunftsarten zuzuordnen sind, sind nicht einkommensteuerpflichtig, zum Beispiel Lotto- oder andere Spielgewinne. Diese können jedoch von anderen Steuerarten erfasst werden.
Einkunftsart | gesetzliche Grundlage |
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Gewinneinkünfte | |
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | § 13, § 13a, § 14, § 14a EStG |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | § 15, § 16, § 17 EStG |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | § 18 EStG |
Überschusseinkünfte | |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | § 19 EStG |
Einkünfte aus Kapitalvermögen | § 20 EStG |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | § 21 EStG |
Sonstige Einkünfte | § 22, § 23 EStG |
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