Einkunftsart (Deutschland)

Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten, die in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 7 EStG abschließend aufgeführt sind (numerus clausus). Sie werden nach § 2 Abs. 2 EStG in Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte unterschieden, womit unterschiedliche Berechnungsmethoden und Tatbestandsmerkmale einhergehen (Dualismus der Einkünfteermittlung). Einnahmen, die keiner dieser Einkunftsarten zuzuordnen sind, sind nicht einkommensteuerpflichtig, zum Beispiel Lotto- oder andere Spielgewinne. Diese können jedoch von anderen Steuerarten erfasst werden.

Einkunftsartgesetzliche Grundlage
Gewinneinkünfte
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft§ 13, § 13a, § 14, § 14a EStG
Einkünfte aus Gewerbebetrieb§ 15, § 16, § 17 EStG
Einkünfte aus selbständiger Arbeit§ 18 EStG
Überschusseinkünfte
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit§ 19 EStG
Einkünfte aus Kapitalvermögen§ 20 EStG
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung§ 21 EStG
Sonstige Einkünfte§ 22, § 23 EStG
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