Sühneverfahren
Das Sühneverfahren ist nach deutschem Strafprozessrecht ein vorgerichtliches Verfahren, das bei bestimmten Straftaten durchgeführt werden muss, bevor durch den Verletzten sog. Privatklage vor dem Strafrichter erhoben werden kann.
Dabei schreibt § 380 Strafprozessordnung vor, dass bei folgenden Delikten vor Erhebung der Privatklage ein Sühneversuch durchgeführt werden muss, wenn der Verletzte und der Täter in derselben Gemeinde wohnen:
- Hausfriedensbruch
- Ehrdelikte, einschließlich üble Nachrede, Verleumdung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
- Verletzung des Briefgeheimnisses
- Körperverletzung nach §§ 223 und 229 Strafgesetzbuch
- Bedrohung
- Sachbeschädigung
Zu beachten ist dabei, dass wegen dieser Straftaten öffentliche Klage (Anklage) durch die Staatsanwaltschaft auch ohne Durchführung eines Sühneverfahrens erhoben werden kann.
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