Stadtpolizeikommando
Stadtpolizeikommanden (SPK) sind in Österreich 27 der neun Landespolizeidirektionen unterstehende Organisationseinheiten der Bundespolizei. Sie bestehen in Wien und in den meisten Statutarstädten (= Städte, die analog zur Bezirkshauptmannschaft selbst als Bezirksverwaltungsbehörde fungieren); hier fungiert die jeweilige Landespolizeidirektion (LPD) – zum Teil vertreten durch ihre Filiale Polizeikommissariat – als Sicherheitsbehörde I. Instanz und führt die Dienst- und Fachaufsicht über das jeweilige Stadtpolizeikommando. Diesem nachgeordnet sind die in der jeweiligen Stadt bestehenden Polizeiinspektionen. Geleitet wird ein Stadtpolizeikommando vom jeweiligen Stadtpolizeikommandanten, einem leitenden Exekutivbediensteten.
Jeweils ein Stadtpolizeikommando besteht
- in sieben von acht Landeshauptstädten, wo die jeweilige Landespolizeidirektion ihren Sitz hat: Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und St. Pölten (ausgenommen ist die Landespolizeidirektion Vorarlberg in Bregenz, das keine Statutarstadt ist);
- unter den der Landespolizeidirektion Wien unterstehenden 14 Wiener Polizeikommissariaten der Bundeshauptstadt;
- unter den sechs Polizeikommissariaten in Leoben, Schwechat, Steyr, Wels, Villach und Wiener Neustadt.
Der örtliche Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der jeweiligen Stadtgemeinde, mit zwei Ausnahmen: Das SPK Eisenstadt ist auch für das Gebiet der Freistadt (Statutarstadt) Rust zuständig, das SPK Schwechat auch für die außerhalb der Gemeinde Schwechat liegenden Teile des Flughafens Wien-Schwechat. Die Statutarstädte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs werden sicherheitsbehördlich nicht von der Landespolizeidirektion über ein Polizeikommissariat verwaltet und verfügen daher auch über kein Stadtpolizeikommando.
Organisatorische Maßnahmen im Bereich von Stadtpolizeikommanden obliegen dem Landespolizeidirektor im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann, soweit sie die Betrauung mit bzw. die Abberufung von der Leitung eines Stadtpolizeikommandos oder Versetzung ohne Änderung der dienstrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben.